Änderungen der Honorarverteilung ab 1. Januar 2019
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2018 die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 beschlossen.
1. Förderung der subkutanen Immuntherapie und von radiologischen Leistungen bei onkologischen Patienten
Die bisher außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Förderung der subkutanen Immuntherapie und von radiologischen Leistungen bei onkologischen Patienten werden zum Quartal 1/2019 in Abstimmung mit den Krankenkassen in die MGV überführt. Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden dadurch in der MGV dauerhaft basiswirksam und um die jährlichen Veränderungsraten weiterentwickelt.
Die Förderung erfolgt in der gleichen Höhe wie bisher:
- Zuschlag zur subkutanen Immuntherapie je abgerechnete und anerkannte GOP 30130 EBM in Höhe von 3,00 Euro und je abgerechnete und anerkannte GOP 30131 EBM in Höhe von 2,50 Euro.
- Punktwert-Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent auf alle Leistungen der Abschnitte 34.2, 34.3 und 34.4 EBM, wenn mindestens zwei dieser Leistungen im Behandlungsfall abgerechnet werden und eine gesicherte onkologische Diagnose gem. Anlage 7 BMV-Ä vorliegt.
2. Berücksichtigung von Verschiebungen bei der Veranlassung von Laborleistungen zwischen den Grundbeträgen
Werden eigenerbrachte Laborleistungen nach Abschnitt 32.3 EBM oder veranlasste Laborleistungen bei Laborgemeinschaften nach Abschnitt 32.2 EBM im Grundbetrag des jeweiligen Versorgungsbereichs ersetzt durch die Veranlassung bei Laborärzten (Grundbetrag „Labor“), sind nach den KBV-Vorgaben die Finanzmittel aus dem Vergütungsvolumen des „haus- bzw. fachärztlichen Grundbetrags“ in das Vergütungsvolumen des Grundbetrags „Labor“ basiswirksam zu überführen.
Um eine mögliche Verschiebung von Finanzmitteln bei der Bildung der Vorwegabzüge Labor im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich berücksichtigen zu können, ist ein Verweis im HVM auf die Regelungen in Teil B, Nrn. 3.6 und 3.7 der KBV-Vorgaben aufzunehmen.
3. Aufnahme eines Hinweises in Bezug auf die Ermittlung von arztgruppenspezifischen Verteilungs- und Vergütungsvolumen
In Bezug auf die Ermittlung der arztgruppenspezifischen Verteilungs- und Vergütungsvolumen (Vorwegabzüge/RLV/QZV/FL) wird klargestellt, dass die Berechnung unter Berücksichtigung von Änderungen in der Abgrenzung der MGV und von Anpassungen der MGV wegen Änderungen des EBM erfolgt.
4. Aufnahme der Bezeichnung Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Im HVM wird die Bezeichnung für die bisherige RLV-Gruppe der Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie ergänzt um die Bezeichnung Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.
5. Mindestquote für gastroenterologische Leistungen bei FÄ für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie entfällt
Mit dem Berufsverband der Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie wurde vereinbart, die als Freie Leistungen vergüteten gastroenterologischen Leistungen (GOP 13400, 13401, 13402, 13410, 1341 und 13412 EBM) nicht mehr auf eine Mindestquote von 80 Prozent zu stützen, sondern die Quote floaten zu lassen, mit dem Ziel, dadurch eine Stärkung des RLV zu erreichen.
6. Mit den Krankenkassen wurde die Anpassung der Bereinigungsbeträge situativ für das Jahr 2019 abgestimmt
Die situativen Bereinigungsbeträge werden jährlich angepasst und neu mit den Krankenkassen vereinbart, um den Entwicklungen bei der MGV (OPW-Steigerung und Morbidität) und den Fallzahlen Rechnung zu tragen
Sie finden die mitgeteilten Änderungen im HVM, der unten zum Download zur Verfügung steht.
Bitte nehmen Sie hierzu oder wenn Sie weitere Fragen zur Änderung der Honorarverteilung haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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