Änderungen der Honorarverteilung ab 1. April 2019

Die Vertreterversammlung (VV) der KV Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung am 27. März 2019 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zum 1. April 2019 beschlossen. Die Anpassungen waren wegen Änderungen der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung erforderlich. Da die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen fester Bestandteil des HVM sind, führt jede Änderung der KBV-Vorgaben zwangsläufig zu einer Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabs. 

Änderungen der KBV-Vorgaben

Die Änderungen der KBV-Vorgaben und damit der Anlage 4 HVM betreffen die folgenden Sachverhalte:

1. Anpassung des des Grundbetrags „genetisches Labor“ 

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 432. Sitzung am 13. Dezember 2018 Änderungen des EBM mit Wirkung zum 1. April 2019 beschlossen, die den Bereich der Human- und Tumorgenetik betreffen (u. a. Anpassung der humangenetischen Beratungs- und Beurteilungsleistungen in der Mutterschaftsvorsorge, der Empfängnisregelung und der Reproduktionsmedizin).

Neu in den EBM aufgenommen wurden u. a. die GOP 01841 (humangenetische Beurteilung gem. der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch) und die GOP 01842 (Zuschlag für Gemeinkosten und die wissenschaftliche ärztliche Beurteilung und Befundung im Zusammenhang mit einer in-vitro-Diagnostik zur Untersuchung eines möglichen genetischen Risikos gem. der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch).

Entfallen sind im EBM die GOP 01835 bis 01837 (wissenschaftlich begründete humangenetische Beurteilungen) sowie die GOP 01838 u. 01839 (postnatale zytogenetische Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung nebst Zuschlag).

Zur Abbildung der Änderungen wird in den Vorgaben der KBV die Definition des Grundbetrags „genetisches Labor“ (GOP-Ziffernkranz) angepasst. Ebenfalls ändert sich die Zuordnung zu den Grundbeträgen: Die neu in den EBM aufgenommenen GOP 01841 und 01842 sind dem Grundbetrag „genetisches Labor“ zugeordnet, während die GOP 01835 bis 01839 EBM dem fachärztlichen Grundbetrag zugeordnet waren.

Dies macht eine Verschiebung der entsprechenden Finanzmittel aus dem fachärztlichen Grundbetrag in den Grundbetrag „genetisches Labor“ notwendig.

2. Entfall von Überprüfungsaufträgen der KBV

Im Nachgang zu den Änderungen der Vergütung labormedizinischer Untersuchungen zum 2. Quartal 2018 wurde die Quote für Laborleistungen im Fremd­kassenzahlungs­ausgleich (FKZ) auf 89 % festgesetzt. Somit entspricht die FKZ-Quote für Laborleistungen der Mindestquote für Laborleistungen im Grundbetrag Labor. Vor diesem Hintergrund entfällt der Überprüfungsauftrag über die Höhe der FKZ-Quote.

Ebenfalls im Zuge der Änderungen der Vergütung labormedizinischer Untersuchungen ist in den KBV-Vorgaben neu geregelt worden, dass bei einer festgestellten Verlagerung von Laborleistungen bezogen auf Muster 10A eine automatische Verschiebung von Finanzmitteln erfolgt. Angesichts dieses Automatismus` entfällt der Evaluations- und Anpassungsauftrag der KBV. 

3. Redaktionelle Anpassung Geschlechterbezeichnungen

Als redaktionelle Anpassung wird den KBV-Vorgaben künftig folgender Passus bezogen auf die Verwendung der Geschlechter vorangestellt:

„Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung von mehreren Geschlechtern bei den Personenbezeichnungen verzichtet. Mit der männlichen Personenbezeichnung sind grundsätzlich alle Geschlechter gemeint.“ 

Weitere Anpassungen des HVM der KVBW:

Aus den EBM-Änderungen im Bereich Humangenetik und den daraus folgenden beschriebenen Änderungen der KBV-Vorgaben in Bezug auf den Grundbetrag genetisches Labor werden folgende weitere Anpassungen des HVM notwendig:

1. Anpassung des Vergütungsvolumens Humangenetik

Die GOP 01841 EBM und 01842 EBM werden neu in den Ziffernkranz der Leistungen, die im Vergütungsvolumen Humangenetik berücksichtigt und auf eine Mindestquote von 80 % gestützt werden, aufgenommen. 

2. Änderungen in Bezug auf Freie Leistungen

Aufgrund des Wegfalls der GOP 01835 bis 01839 EBM wird der GOP-Ziffernkranz für Leistungen hinsichtlich Empfängnisregelung/Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch bei den Fachärzten für Frauenheilkunde entsprechend angepasst durch die Streichung der GOP 01835 bis 01839 EBM.

Im Einzelfall stellen wir Ihnen auf Anforderung den Text der Bekanntmachung des <link praxis abrechnung-honorar honorarverteilung>HVM auch in Papierform zur Verfügung.

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