Änderungen der Abrechnungsrichtlinie zum 1. April 2024

Rettungswagenfälle: Neue Pseudo-GOP 99998 für Erstuntersuchung im Krankenhaus

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 6. März 2024 über die nachfolgenden Änderungen der Abrechnungsrichtlinie entschieden:

  • In § 3 Absatz 1 Satz 1 Abrechnungsrichtlinie wird der Begriff „Abrechnungen“ in „Abrechnung“ geändert sowie der Klammerzusatz „(Sammelerklärung und Abrechnungsdatei)“ eingefügt.
  • In § 3 Absatz 2 Abrechnungsrichtlinie wird ein neuer Satz 3 eingefügt: 
    „Die Abrechnung erfolgt und der Honoraranspruch richtet sich nach den im Einreichungsquartal geltenden gesetzlichen Regelungen und den in § 2 Abs. 1 b) und c) genannten Vorschriften.“.
  • In § 5 Abrechnungsrichtlinie wird folgender neuer Absatz 8a eingefügt:
    „Rettungswagenfälle
    Notfallscheine für die Behandlung von Patienten, die mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus eingeliefert werden, für die aber nach der Erstuntersuchung im Krankenhaus keine stationäre Aufnahme notwendig wird, sind mit der Pseudo-GOP 99998 zu versehen.“
  • § 7 Abrechnungsrichtlinie wird ersatzlos gestrichen.

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung der Abrechnungsrichtlinie auf unserer Homepage.

Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen Text der Abrechnungsrichtlinie auch in Papierform zur Verfügung. Nehmen Sie diesbezüglich gerne Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf (Direktkontakt mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse siehe unten). 

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025