Beauftragung von PCR-Tests ab 1. März mit Formular 10
Für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten nutzen Arztpraxen ab dem 1. März 2023 das Formular 10. Das Formular 10C kann nicht mehr verwendet werden.
Mit dem Wegfall der Ansprüche auf präventive Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum 1. März 2023 entfallen die Formulare OEGD und 10C, die bisher für Laboraufträge für PCR-Tests dienten. Beide Formulare waren eigens für die Coronatests eingeführt worden. Sie enthielten einen QR-Code, mit dem getestete Personen ihr Ergebnis online abrufen und an die Corona-Warn-App übermitteln lassen konnten.
Labor übermittelt Ergebnis an die Arztpraxis
Die Labore werden den Befund des PCR- oder Antigentests in der Regel wieder direkt an die Arztpraxis senden – so wie bei anderen Laboruntersuchungen auch. Der Arzt informiert danach den Patienten über das Testergebnis. Coronatests bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen sind nach ärztlicher Indikationsstellung weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Vergütung für den Abstrich ist wie bisher in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten. Labore rechnen für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.
Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, zum Beispiel der privaten Krankenversicherung.
Sofern nach dem 1. März SARS-CoV-2 Nachweise noch mittels Muster 10C beauftragt werden, sind nach unserer Kenntnis in den Praxen keine grundsätzlichen Verarbeitungsprobleme zu erwarten.
Quelle: KBV
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