Belegärztliche Leistungen

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren. Die Erfüllung der dort genannten Anforderungen ist Voraussetzung zur Abrechnung von belegärztlicher Operationen aus dem Kapitel 36.2 EBM (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2.)

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Gebührennummern

Kapitel 36.2 EBM sowie Leistungen der Anlage 1, Abschnitt 2 und 3 sowie Anlage 2 („Allgemeine Tatbestände”) zum Vertrag nach § 115b SGB V
Arthroskopie Kapitel 36.2.5

Hinweise zum Thema

Der EBM sieht in der Präambel zu Kapitel 36.2 Belegärztliche Operationen vor, dass Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistungen des Abschnitts 36.2 die Beachtung von Qualitätssicherungs­maßnahmen ist, die im Vertrag nach § 115b SGB V und in der QS-Vereinbarung Ambulante OP festgelegt sind. Voraussetzung der Genehmigung ist außerdem Ihre förmliche Anerkennung als Belegarzt (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2 EBM).