Vergütung von nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NäPa) – Genehmigung beantragen!

Neue EBM-Ziffern GOP 03060, 03062 und 03063 ab Januar 2015

Ab Januar fördern die Krankenkassen mit zusätzlichem Honorar speziell qualifizierte, nicht-ärztliche Praxisassistentinnen (NäPa) in Hausarztpraxen. Die Hausbesuche der NäPa werden über zwei neue Gebührenordnungspositionen (Hausbesuch GOP 03062 zu 17,05 Euro und Mit-Besuch GOP 03063 zu 12,53 Euro) abgerechnet und zu 100 Prozent vergütet. Eine Abrechnung ist bereits dann möglich, wenn Sie eine NäPa zur Ausbildung angemeldet haben.

Darüber hinaus gibt es auch eine strukturelle Förderung, welche von der KVBW automatisch zugesetzt wird (GOP 03060 zu 2,26 Euro für maximal 584 Fälle je Praxis und Quartal, reduziert um die Zahl der in HzV-Verträgen im aktuellen Quartal behandelten Patienten).

Genehmigungspflicht für GOP 03060, 03062 und 03063

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten GOP um genehmigungspflichtige Leistungen handelt. Beantragen Sie bitte umgehend die Abrechnungsgenehmigung, wenn Sie diese Leistungen noch im Quartal 1/2015 abrechnen wollen! Das Antragsformulare finden Sie unten als PDF zum Download.

Die Krankenkassen haben gefordert, dass für die Förderung in der Abrechnung mit der KVBW auch sämtliche HzV-Fälle mit angegeben werden müssen. Die Meldung erfolgt aber ausschließlich durch eine Kennziffer (Pseudo-GOP 88192 oder 88194) und wird nur für die Fallzählungen gemäß EBM (hausärztliche Zusatzpauschale, Laborbudget, NäPa) berücksichtigt. Eine weitergehende Verwendung durch die KVBW erfolgt nicht.

Dokumente zum Download

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