Fiktiv zugelassene Arzneimittel: neue „Anlage 35“ zur Verordnungsstatistik

KVBW warnt vor weiteren Verordnungen

Die KVBW informiert Sie seit dem Honorarversand 2014/3 (im Januar 2015 versendet) mit einer neuen „Anlage 35“ über praxisspezifische Verordnungen fiktiv zugelassener Präparate. Hintergrund sind die zahlreichen Regressanträge vom vergangenen Jahr (siehe Meldung vom 30. September 2014), die solche Verordnungen betrafen.

Bitte beachten Sie, dass die Anlage 35 nur bei denjenigen Ärzten beigelegt wird, die in dem betreffenden Quartal tatsächlich fiktiv zugelassene Arzneimittel verordnet haben. Wenn bei Ihrem Honorarversand keine Anlage 35 enthalten ist, dann bedeutet dies, dass im betreffenden Quartal keine fiktiv zugelassenen Arzneimittel in Ihrer Praxis verordnet worden sind.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass diese Präparate zwar verkehrsfähig, aber nicht zulasten der GKV verordnungsfähig sind.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite Regressgefahr.