Änderungen der Honorarverteilung zum Oktober 2021 sowie zum Januar 2022

Neue Corona-Förderungen und Ende des Pandemie-Übergangs-HVM

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat mit ihrem Beschluss vom 8. Dezember 2021 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zum 1. Oktober 2021 sowie zum 1. Januar 2022 entschieden. 

Änderungen zum 1. Oktober 2021:

  • Aufnahme einer neuen Corona-Förderung für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, in Form einer Aufwandspauschale (gültig ab dem 20. November 2021) zur Sicherstellung der Versorgung von Infektpatienten an Wochenenden und Feiertagen

    Rückwirkend zum 1. Oktober 2021 mit Abrechnungsmöglichkeit ab dem 20. November 2021 wird eine neue Aufwandspauschale eingeführt, die dem besonderen Aufwand bei der Versorgung von Infektpatienten mit Verdacht auf eine COVID-19- Erkrankung an Wochenenden und Feiertagen und damit der Entlastung der Notfallpraxen Rechnung trägt.

    Für die Aufwandspauschale, die mit der GOP 99918 zu kennzeichnen ist, ist eine Vergütung in Höhe von 200 Euro je Praxis für das Vorhalten der besonderen Test-Strukturen an bis zu vier Stunden pro Tag vorgesehen. Die Sicherstellung der Versorgung erfolgt dabei in Abstimmung mit den Kreis- und Notfalldienstbeauftragten.

    Die neue Aufwandspauschale ist gültig bis zum 31. März 2022.

  • Aufnahme einer zusätzlichen Corona-Förderung für Corona-Schwerpunktpraxen (CSP) in Form einer Strukturpauschale (gültig ab dem 20. November 2021) zur Sicherstellung der Testung, Anamnese, Untersuchung und Behandlung von Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung innerhalb der CSP-Strukturen an Wochenenden und Feiertagen bei symptomatischen Patienten

    Ebenfalls rückwirkend zum 1. Oktober 2021, mit Abrechnungsmöglichkeit ab dem 20. November 2021, wird eine zusätzliche CSP-Strukturpauschale zur Sicherstellung der Testung, Anamnese, Untersuchung und Behandlung von Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung innerhalb der CSP-Strukturen aufgenommen.

    Für die Aufwandspauschale, die mit der GOP 99919 zu kennzeichnen ist, ist eine Vergütung in Höhe von 200 Euro je CSP für das Vorhalten der besonderen CSP-Strukturen an bis zu vier Stunden pro Tag vorgesehen.

    Die neue Strukturpauschale ist gültig bis zum 31. März 2022.

    Die GOP 99918 und 99919 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Änderungen zum 1. Januar 2022:

  • Entfall des im Jahr 2021 geltenden Pandemie-Übergangs-HVM (Abfederung der Pandemiefolgen bzgl. RLV/QZV)

    Der für das Jahr 2021 geltende Pandemie-Übergangs-HVM zur Abfederung der Pandemiefolgen in Bezug auf die Regelleistungsvolumen (RLV) entfällt.

    Die Ermittlung der RLV-/ QZV-Gesamtvolumen für die Quartale 1/2022 bis 4/2022 erfolgt damit wieder nach der vertrauten Honorarsystematik auf Basis der abgerechneten und anerkannten RLV-Fallzahl im jeweiligen Vorjahresquartal (1/2021 bis 4/2021).

  • Anpassung der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung

    Die Fallzahlzuwachsbegrenzung kommt wieder zur Anwendung. Die Ermittlung der Fallzahlgrenze erfolgt auf Basis der mit den RLV 2021 in der Endabrechnung zugewiesenen RLV-Fallzahl aus 2019 (oder ggf. der höheren Fallzahl aus 2020). Die für Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag bis zum Quartal 2/2020 angewendeten restriktiveren Zuwachsbegrenzungen entfallen.

  • Aufnahme des Vorbehalts einer gültigen Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2022 bei den innerhalb der MGV vorgesehenen regionalen Zuschlägen im Haus- und Facharztbereich

    Die im HVM geregelten regionalen Förderungen im Haus- und Facharztbereich müssen aufgrund des anhängigen Rechtsstreits in Bezug auf die Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2020 (Beanstandung der Förderungen durch das Bundesamt für soziale Sicherung) auch für das Jahr 2022 zunächst noch unter Vorbehalt gestellt werden.

  • Entfall der Regelungen zur arztseitigen Bereinigung des Honorars aufgrund der Abrechnung von TSVG-Leistungen

    Nach dem Ablauf des Hauptbereinigungszeitraums mit dem zuletzt noch zu bereinigenden TSVG-Akutfall (Ende am 30. September 2021) wird diese Regelung in Bezug auf die arztseitige Bereinigung nicht mehr benötigt.

  • Aufnahme der GOP 05310Z in den Ziffernkranz der in voller Höhe zu vergütenden Zahnarztnarkosen

    Die GOP 05310Z (Präanästhesiologische Untersuchung) wird neu in den Ziffernkranz der Zahnarztnarkosen aufgenommen, die aus den arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina der Fachärzte für Anästhesiologie und der ermächtigten (Krankenhaus-)Ärzte in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden.

  • Aufnahme der neuen Leistungen zum psycho­therapeutischen Gruppensetting in den Ziffernkranz der Freien Leistungen in Bezug auf die Richtlinienpsychotherapie

    Für probatorische Sitzungen im Gruppensetting wurde ein neuer Komplex in den EBM-Abschnitt 35.1 aufgenommen, und es wurden die GOP 35163 bis 35169 – für drei bis neun mögliche Sitzungsteilnehmer – festgelegt. Die Vergütung erfolgt für die in § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V genannten Arztgruppen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).

    Bei Haus- und Kinderärzten sowie Gynäkologen werden diese neuen Leistungen nicht außerhalb der MGV vergütet, aber außerhalb von RLV und QZV als Freie Leistungen und sind als solche in den Ziffernkranz für Richtlinienpsychotherapie aufzunehmen.

  • Verlängerung der Corona-Förderungen sowie der Förderung von NVA-Leistungen bis zum 31. März 2022

    Die Förderung der als Folge eines nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs (NVA) abgerechneten und anerkannten Leistungen (MGV-Anteil der je Tag mit GOP 88240 gekennzeichneten Leistungen) wird auch im Jahr 2022 bis zum 31. März 2022 weitergeführt und diese Leistungen in voller Höhe zu den Preisen der Euro-GO vergütet.

    Dasselbe gilt für die CSP-Fallpauschale (GOP 99915), deren Vergütung rückwirkend zum 1. Oktober 2021 auf 15 Euro je Behandlungsfall angehoben wird, sowie für die Strukturpauschale COVID-19-Mitbesuch im Corona-Hotel und Alten- und Pflegeheim (GOP 91413).

  • Entfall des Psychotherapie-Vertrages der DAK und Anpassung der übrigen Bereinigungsfallwerte situativ

    Der Psychotherapie-Vertrag der DAK (Selektivvertrag gem. § 140a SGB V) endet zum 31. Dezember 2021.

    Für die verbliebenen Selektivverträge, bei denen neben einer ex-ante-Bereinigung auch eine situative Bereinigung erfolgt, wurden die situativen Bereinigungsbeträge für das Jahr 2022 mit den Krankenkassenverbänden neu abgestimmt. 

Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.