Richtgrößen für Arzneimittel (bis 2016)

Berechnung des Richtgrößenvolumens

Richtgrößen waren bis 2016 gültig und wurden ab 2017 durch die Richtwerte abgelöst. Die Richtgrößen wurden zwischen Krankenkassen und KV vereinbart und dienten Vertragsärzten als Orientierungsgröße für die je Behandlungsfall durchschnittlichen Kosten für Arznei- und Verbandmittel.

Richtgrößenvolumen (bis 2016)

Die Richtgröße ist der Euro-Betrag, der für Arznei- und Verbandmittel pro Behandlungsfall und Quartal im Durchschnitt zur Verfügung stand. Aus den Richtgrößen (RG) der Prüfgruppe und den Praxis-Fallzahlen (FZ) errechnete sich das praxisindividuelle Richtgrößenvolumen („Budget“) nach folgender Formel:

2016: Richtgrößenvolumen = RG (AG1) x FZ (AG1) + RG (AG2) x FZ (AG2) + RG (AG3) x FZ (AG3) + RG (AG4) x FZ (AG4)
(AG: Altersgruppe, AG1: 0—15 Jahre, AG2: 16—49 Jahre, AG3: 50­­—64 Jahre, AG4: ≥ 65 Jahre)

Bis 2015: Richtgrößenvolumen = RG (M/F) x FZ (M/F) + RG (R) x FZ (R)
(M/F: Mitglieder/Familienversicherte, R: Rentner)

Tabellen der Arzneimittel-Richtgrößen (bis 2016) finden Sie unter Verträge von A – Z.

Wenn die Gesamtkosten der in einem Kalenderjahr von einem Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 Prozent überschritten, war die Gemeinsame Prüfungsstelle gesetzlich zu einer Richtgrößenprüfung verpflichtet (Prüfung „von Amts wegen“). Praxisbesonderheiten rechtfertigten unter bestimmten Umständen, dass das Richtgrößenvolumen überschritten wurde.