Richtwerte für Arzneimittel / Verbandstoffe

Neue Wege in der Wirtschaftlichkeitsprüfung

In Baden-Württemberg wurden die Richtgrößen 2017 durch die Richtwertsystematik als neues Prüfsystem abgelöst. Das so berechnete Richtwertvolumen ermöglicht nun eine bessere Abbildung Ihrer praxisindividuellen Versorgungssituation:

  • Die Richtwertsystematik für Arzneimittel und Verbandstoffe basiert auf Arzneimittel-Therapiebereichen (AT).
  • Die AT bündeln die nach Anwendungsgebieten zusammengehörigen Wirkstoffe. Die Zuordnung der Wirkstoffe zu den jeweiligen AT erfolgt auf Grundlage des zugelassenen Indikationsgebiets des jeweiligen Arzneimittels.
  • Jeder Fachgruppe, für die Richtwerte gelten (sogenannte Richtwertgruppe), stehen gemäß ihrem Versorgungsspektrum unterschiedliche AT zur Verfügung. Diejenigen Wirkstoffe, die in der jeweiligen Richtwertgruppe keinem spezifischen AT zugeordnet sind, werden im AT „Rest“ zusammengefasst.
  • Für jeden AT einer Richtwertgruppe vereinbaren KVBW und Kassen für jedes Kalenderjahr neu einen Durchschnittswert in Euro, den AT-Richtwert.
  • Verordnet ein Arzt einem Patienten einen Wirkstoff aus einem bestimmten AT, steht ihm für diesen Patienten in diesem Quartal der jeweilige AT-Richtwert zur Verfügung.

Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW)

Weiterhin werden neben den Wirkstoffen, die einem AT zugeordnet werden, auch Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen vereinbart, deren Kosten weder das Verordnungs­volumen einer Praxis belasten noch in die Berechnung der Richtwerte einfließen (Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte: exRW). Der exRW-Bereich gilt einheitlich für alle Richtwertgruppen.

Die Verordnungen aus dem exRW-Bereich unterliegen zwar nicht der statistischen Richtwertprüfung, können aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die Krankenkassen geprüft werden. Insbesondere die Indikationsstellung, die Verordnungsmenge sowie eine wirtschaftliche Therapieauswahl sind deshalb auch hier zu beachten.

Welche Wirkstoffe welchem AT bzw. dem exRW-Bereich (ohne AT „Rest“) zugeordnet sind, sehen Sie in der Wirkstoffliste, die quartalsweise aktualisiert wird.

Arzneimittel-Therapiebereiche der Richtwertgruppen

Welche Arzneimittel-Therapiebereiche für Ihre Arztgruppe gelten, können Sie in den unten aufgeführten AT-Übersichten sehen. Dort finden Sie auch den jeweils vereinbarten AT-Richtwert (in Euro) für die einzelnen Arzneimittel-Therapiebereiche Ihrer Richtwertgruppe.

Neuerungen für 2024

Gemeinsam mit den Krankenkassen haben wir die Arzneimittel-Richtwert­systematik auch für das Jahr 2024 der Versorgungsrealität angepasst und die Neuerungen für Sie in einem Infoblatt zusammengestellt:

Frühinformation Arzneimittel

Als Anlage zum Honorarversand erhalten Sie die Frühinformation Arzneimittel, die einen wichtigen Teil der Verordnungsdaten Ihrer Praxis darstellt. Die dort hinterlegten Informationen und Kennzahlen helfen Ihnen einzuschätzen, inwieweit Ihr Richtwertvolumen ausgeschöpft ist. Die Frühinformation Arzneimittel kann auch im Mitgliederportal eingesehen werden.

Prüfverfahren

Wenn die Gesamtkosten der in einem Kalenderjahr von einer Richtwertgruppe innerhalb einer Praxis verordneten Arznei- und Verbandmittel (= veranlasstes Verordnungs­volumen) das praxisindividuelle Richtwertvolumen um mehr als 25 Prozent überschreiten, sind die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, ein Richtwertprüfverfahren einzuleiten. 

Praxisbesonderheiten können unter Umständen rechtfertigen, dass das praxisindividuelle Richtwertvolumen überschritten wird. Eine Überschreitung des Richtwertvolumens um mehr als 25 Prozent muss deshalb nicht zwingend mit einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise gleichzusetzen sein. 

Die Arzneimittel-Richtwertprüfung gilt für die meisten Fachgruppen, aber nicht für alle. Unabhängig von Richtwertprüfungen können bei allen Fachgruppen Einzelfall­prüfungen durchgeführt werden. Diese gehen in der Regel von Krankenkassen (bzw. in bestim­mten Fällen von den Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen) aus.

Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Halten Sie sich bei jeder Einzelverordnung an das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein nicht ausgeschöpftes Richtwertvolumen besagt nicht, dass ohne individuelle Notwendigkeit von der Verordnung rabattierter Generika oder kostengünstigerer Biosimilars (sofern verfügbar) abgesehen werden darf. Andererseits sind Verordnungen im Einzelfall nach der Indikation zu richten; sie können also auch dann erfolgen, wenn das ausgewiesene Richtwertvolumen ausgeschöpft ist.