KVBW Neuigkeiten https://www.kvbawue.de/ Aktuelle Neuigkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg de KVBW Sat, 27 Apr 2024 12:42:34 +0200 Sat, 27 Apr 2024 12:42:34 +0200 TYPO3 EXT:news news-1981 Mon, 22 Apr 2024 08:56:58 +0200 eHealth Forum: Digitale Aufholjagd mit der ePA für alle https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ehealth-forum-digitale-aufholjagd-mit-der-epa-fuer-alle Ohne Digitalisierung geht es nicht mehr Rund 200 Teilnehmende haben am Samstag beim eHealth Forum in Freiburg über die Chancen und Risiken der Digitalisierung im Gesundheitswesen diskutiert. Im Mittelpunkt stand die elektronische Patientenakte (ePA) für alle, die ab 15. Januar 2025 für alle Versicherten eingesetzt wird. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) informierte über den Ausbau ihrer digitalen Angebote.

Ausbildungsangebot zum Digi-Manager

Vor einem Jahr wurde auf dem eHealth Forum das Ausbildungsangebot der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zur Digi-Managerin vorgestellt, das auf großes Interesse stieß. Viele Teilnehmer wünschten sich ein ähnliches Angebot für Baden-Württemberg. Innerhalb eines Jahres hat die KVBW gemeinsam mit der Landesärztekammer nun ein Curriculum für eine solche Ausbildung entwickelt. „Im Herbst wird in unserer Management Akademie eine solche Ausbildung starten“, so KVBW-Vorstandsvorsitzender Dr. Karsten Braun. „In unseren Praxen wird dann fachkundiges Personal mit erweiterten Kompetenzen zu TI-Themen, IT-Sicherheit und anderen digitalen Anwendungen zur Verfügung stehen.“

Digitalisierung startet

Auch beim Ausbau der digitalen Services für die Mitglieder hat sich viel getan. „Für die Digitalisierung der Antragsverfahren für genehmigungspflichtige Leistungen kann ich Vollzug melden“, so Braun. Die KVBW gehe Digitalisierungsthemen offensiv an und sei auf dem richtigen Weg. In Kürze wird die digitale Bearbeitung der sachlich-rechnerischen Berichtigung der Abrechnung für die Mitglieder möglich sein. Welche digitalen Services es im Mitgliederportal gibt und welche noch geplant sind, berichtete das KVBW-Team Karin Kaufmann und Lars Wiezorreck.

Sebastian Zilch vom Bundesgesundheitsministerium stellte klar, dass es für einen erfolgreichen Digitalisierungsprozess eine Strategie brauche, die es in Deutschland seit dem vergangenen Jahr gibt. Zu den drei Eckpfeilern gehören eine funktionierende Technik, strukturierte Daten und definierte digitale Prozesse. Die elektronische Patientenakte gilt als Meilenstein in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. In der ePA werden alle wichtigen medizinischen Informationen in Form von Daten und Dokumenten eines Versicherten gesammelt. „Die ePA schafft sofort Mehrwerte, weil sie viele wichtige Inhalte enthält“, betonte Zilch. Dazu gehörten die Medikamentationsliste, OP-Berichte, Arzt- und Krankenhausentlassbriefe.
Lena Dimde von der gematik stellte die Vorteile heraus, vor allem auch für Praxen. „Die ePA soll sich in den Behandlungskontext einfügen. Das heißt, sobald ein Patient oder eine Patientin die Versichertenkarte abgegeben hat, ist der Zugriff auf die ePA möglich.“ Kritikpunkte der Ärzteschaft beziehen sich oftmals auf die Frage, wie die Inhalte der ePA aufbereitet sind und Sicherheitsrisiken. „Die Akte wird sukzessive befüllt.“ Die ePA für alle ist zum Start nicht leer, sondern enthält die Abrechnungsdaten der Krankenversicherung aus den letzten Jahren sowie Medikationsdaten aus dem E-Rezept-Fachdienst. Zum Umgang mit sensiblen Daten erklärte Dimde, dass es möglich sei, auch bestimmte Dokumente in Absprache mit dem Patienten nicht in die ePA zu laden. Die Sicherheit werde unter anderem durch die Verschlüsselung der Daten gewährleistet. Jeder Zugriff auf die Daten der Akte wird für den Versicherten protokolliert, so dass nachvollzogen werden kann, wer wann auf die Daten zugegriffen hat.

Anwendungsbeispiele der digitalen Gesundheitsversorgung

Warum Gesundheitsdaten für die Forschung und Wissenschaft relevant sind, erläuterte Prof. Dr. Dr. Melanie Börries von der Universitätsklinik Freiburg anhand des molekularen Tumorboards ihrer Klinik. In dem interdisziplinären Team werden mit Hilfe aufwendiger Datenanalysen Therapieoptionen für besonders schwere Krebsfälle entwickelt. Börries warb für das Gesundheits­datennutzungs­gesetz, das ein wichtiger erster Schritt sei, um Voraussetzung für eine personalisierte Medizin zu schaffen.
Zur Bedeutung einer digitalen Identität im Gesundheitswesen informierte Chief Digital Officer Marek Rydzewski von der Barmer. Digitale Identitäten sollen künftig als Alternative zu Gesundheitskarten (eGK) eingesetzt werden. Die Versicherten können sich dann mit dem Smartphone in Apps wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte einloggen. Bekannt ist das bereits aus vielen anderen Lebensbereichen, z. B. beim Zugang zum Bankkonto. Rydzewski hob die hohen Sicherheitsanforderungen hervor, die für eine digitale Identität wie auch für das E-Rezept und die ePA gelten.
Zu den Projekten im Bereich der Digitalisierung in Baden-Württemberg gehört das Projekt „TeleCare – Einführung einer digitalen interprofessionellen Televisite“, das Prof. Cornelia Mahler und Dr. Hannah Haumann vom Universitätsklinikum Tübingen vorstellten. Durch die Einführung einer digitalen interprofessionellen Televisite soll die Versorgung der häuslich versorgten Pflegebedürftigen verbessert werden. Dabei ist der sichere Austausch von patientenbezogenen Daten zwischen Pflegediensten und Hausarztpraxen Voraussetzung.
Die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Umsetzung digitaler Innovationen und KI-Anwendungen zeigte Prof. Oliver Opitz von der Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg am Beispiel des Reallabors. Das Ziel ist, einen Experimentierraum für die Akteure im Gesundheitswesen zu schaffen, um KI-gestützte Methoden in der Gesundheitsversorgung zu erproben.

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news-1980 Thu, 18 Apr 2024 14:31:22 +0200 Zukunftsfähige Strukturen in der hausärztlichen Versorgung schaffen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zukunftsfaehige-strukturen-in-der-hausaerztlichen-versorgung-schaffen Resolution fordert konsequente und rückwirkende Entbudgetierung Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und der Vorstand haben am Mittwoch, 17. April 2024, auf ihrer Sondersitzung zur Zukunft der hausärztlichen Versorgung eine gemeinsame Resolution verabschiedet. Sie fordern von der Gesundheitspolitik, die ambulante Versorgung endlich in den Fokus zu rücken und zukunftsfähige Strukturen zu schaffen.

Starkes Signal gegen die Aushöhlung der ambulanten Versorgung

Grund für die außer­ordentliche Sitzung der Vertreter­versammlung war die hausärztliche Budgetierung, die mit der aktuellen Quartalsabrechnung für die Praxen spürbar wird. „Von der Vertreter­versammlung ging gestern ein starkes Signal aus, dass wir die Aushöhlung der ambulanten Versorgung nicht länger akzeptieren werden“, betonen die KVBW-Vorstände Dr. Karsten Braun und Dr. Doris Reinhardt. „Es geht hier nicht nur um Verschlechterungen für Hausärztinnen und -ärzte, sondern die ganze ambulante Versorgung steht auf dem Spiel. Die Ärzte- und Psychotherapeuten­schaft steht hier geschlossen und setzt sich gemeinsam für Verbesserungen ein.“ Das betrifft auch die Finanzierung der Praxen. „Der aktuelle Honorar­verlust von sieben Prozent bei unseren Hausärzten sowie die Kosten­steigerungen durch die Teuerungs­rate führen dazu, dass die Praxen mit Einbußen zurechtkommen müssen, die weit über den sieben Prozent liegen. Diesen Kostendruck müssen die Praxisinhaber ganz alleine schultern“, verdeutlicht Dr. Braun. „Dies wird unmittelbare Auswirkungen auf die Patienten­versorgung haben, da die Praxen gezwungen werden, ihr Leistungs­angebot den Gegeben­heiten anzupassen.“

Fast 1.000 Hausärzte fehlen im Land

Die desolate Lage der hausärztlichen Versorgung wird in der Resolution eindringlich geschildert: „Der Versorgungsdruck in den Hausarztpraxen ist weiter gestiegen und hat ein Maß erreicht, das für sie kaum mehr zu bewältigen ist. Jahrelange Untätigkeit bei der Förderung gerade der haus­ärztlichen Versorgung zeigt jetzt Wirkung. Fast 1.000 offene Hausarztsitze und ein zunehmender Altersdurchschnitt, massive Probleme mit den Anwendungen in der Telematik­­infrastruktur und steigende Kosten für die Praxisteams verschärfen die Situation weiter.“ Ohne niedergelassene Hausärztinnen und -ärzte, Fachärzte sowie Psychotherapeuten sei die Versorgung der Bevölkerung weder in der Quantität noch in der Qualität auf dem heutigen Stand zu halten.

„Wer heute nicht die Weichen für die künftige hausärztliche Versorgung stellt, wird böse erwachen“, warnen die Delegierten in der Resolution.

Konsequente Entbudgetierung gefordert

Die Vertreter­versammlung fordert daher die konsequente und rückwirkende Entbudgetierung der Hausärztinnen und -ärzte. Handlungs­bedarf bestehe auf Dauer auch hinsichtlich der Entbudgetierung im fachärztlichen wie im psychothera­peutischen Bereich.

Der genaue Wortlaut der Resolution steht im PDF unten.

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news-1979 Wed, 17 Apr 2024 08:11:53 +0200 Honorarverlust für die Hausärzte https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/honorarverlust-fuer-die-hausaerzte Grund: Die Budgetierung Knapp sieben Prozent beträgt der Honorarverlust für die Hausärztinnen und -ärzte im vierten Quartal 2023 im Vergleich zum Vorjahresquartal. Das haben die Ergebnisse gezeigt, die durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg nun vorgelegt wurden, nachdem die Abrechnungsergebnisse des Quartals vorliegen.

Immer weniger Ärzte, aber mehr Kosten

Grund sind die Budgets, welche für die Hausärzte seit dem vierten Quartal 2023 wieder wirksam sind. In der Konsequenz bedeutet das, dass die Hausärzte einen Teil der Behandlungen aus der eigenen Tasche übernehmen müssen. Für den Vorstandsvorsitzenden der KVBW, Dr. Karsten Braun, ist das eine völlig inakzeptable Situation: „An allen Ecken und Enden fehlen uns Hausärzte, wir bekommen Schreiben von Patienten, Bürgermeistern und Landräten, dass es zu wenige Termine bei den Hausärzten gibt. Und dann müssen wir unseren hausärztlich tätigen Mitgliedern sogar zumuten, dass sie nicht einmal alle Behandlungen vergütet bekommen. Das ist nicht zu verstehen, aber noch weniger zu akzeptieren.“

Wir brauchen die Entbudgetierung

Die stv. Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Doris Reinhardt, befürchtet ernsthafte Konsequenzen für die Versorgung. „Wir müssen uns ja darüber im Klaren sein, dass unsere Ärzte gleichzeitig eine Kostensteigerung zu verkraften haben, die sich aus der allgemeinen Teuerungsrate und aus gestiegenen Gehältern für die Medizinischen Fachangestellten ergeben. Und weiter müssen Kostensteigerung und Honorarverlust alleine von den Praxisinhabern getragen werden. Das wird den Trend noch verstärken, dass Ärztinnen und Ärzte als Angestellte tätig sein möchten.“ Beide Vorstände forderten die Bundesregierung auf, die geplanten Gesetzesänderungen für eine Entbudgetierung der Hausärzte schnell umzusetzen. „Die Entbudgetierung ist bereits im Koalitionsvertrag enthalten, aber bisher steht sie eben noch nicht im Gesetz. Zwar gibt es endlich einen Gesetzentwurf, aber nun gilt es, das Gesetz auch schnell zu verabschieden. An der hausärztlichen Versorgung muss künftig ein attraktives Preisschild hängen, damit eine zukunftsfähige hausärztliche Versorgung der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist.“

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news-1978 Mon, 15 Apr 2024 12:59:01 +0200 Gutachtertätigkeit für Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/gutachtertaetigkeit-fuer-systemische-therapie-bei-kindern-und-jugendlichen Bewerbung bei der KBV ab 17. April 2024 Vom 17. April bis 17. Mai 2024 können Sie sich bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für eine Gutachtertätigkeit im Bereich der Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen bewerben. Zum 1. Juli 2024 sollen die Gutachterinnen und Gutachter ihre Tätigkeit beginnen.

Wie Sie sich bewerben

Die Ausschreibung ist auf die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen begrenzt. Sie kann bei entsprechender Qualifikation Gruppenpsychotherapie einschließen, wenn dies bei der Bewerbung beantragt wird. 

Anderweitig eingegangene Bewerbungen oder Bewerbungen für andere Psychotherapieverfahren werden nicht berücksichtigt. Eine Bewerbung ist auch dann erforderlich, wenn bereits eine Bestellung als Gutachterin oder Gutachter für ein anderes Verfahren besteht.

Die Ausschreibung mit den Modalitäten des Bewerbungsverfahrens wird am 17. April 2024 im Deutschen Ärzteblatt und dessen Ausgabe für Psychologische Psychotherapeuten veröffentlicht.
 

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news-1977 Thu, 11 Apr 2024 15:29:46 +0200 Patientenbetreuung aus dem Homeoffice https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/patientenbetreuung-aus-dem-homeoffice Digital-Gesetz (DigiG) stärkt die Videosprechstunde Ab sofort dürfen Sie Ihre Patientinnen und Patienten nicht nur aus der Praxis per Video­sprechstunde betreuen, sondern beispielsweise auch von zu Hause aus. Die Bundes­regierung will die Gesundheits­versorgung per Tele­medizin stärken. Dazu hat sie die bisher geltende Bindung der Video­sprechstunden an den Vertrags­arztsitz aufgehoben.

Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheits­wesens (Digital-Gesetz – DigiG), das am 27. März 2024 in Kraft getreten ist, ergänzt § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) um diesen achten Absatz:
„(8) Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Video­sprechstunden außerhalb des Vertrags­arztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertrags­arztsitzes nachkommt.“

Ärztinnen und Ärzte bzw. Psycho­therapeutinnen und Psycho­therapeuten müssen Video­sprechstunden nun also nicht mehr von der Praxis aus durchführen, sofern sie ihre Mindest­sprechstunden­pflicht am Praxis­sitz einhalten.

Die Sorgfalts­pflicht gilt selbstverständlich auch bei der Behandlung von zu Hause aus. Bei Video­sprechstunden ist die Sicher­stellung des Daten­schutzes zentral.

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news-1976 Wed, 10 Apr 2024 09:10:14 +0200 TI-Sanktionen bei fehlendem eRezept https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ti-sanktionen-bei-fehlendem-erezept Digital-Gesetz sieht Honorarkürzung vor, wenn das Modul nicht in der Praxis installiert ist Seit dem 1. Januar 2024 ist die Verwendung des elektronischen Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Vertragsärzte verpflichtend. In den Arztpraxen und Apotheken kommt das eRezept trotz einiger Start­schwierig­keiten inzwischen flächendeckend zum Einsatz. Bisher sind über 140 Millionen eRezepte erfolgreich von den Patienten eingelöst worden.

Für Praxen, die das eRezept als Fachanwendung der Telematikinfrastruktur (TI) nicht vorhalten, ist nun mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens) eine weitere TI-Sanktion hinzugekommen: Ab dem 1. Mai 2024 sollen Praxen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Honorarkürzung in Höhe von 1 % erhalten, wenn das eRezept-Modul nicht installiert ist (§ 360 SGB V Abs. 17). Diese Honorarkürzung wird – im Gegensatz zur Kürzung bei einer nicht vorhandenen elektronischen Patientenakte (ePA) – zu möglichen bereits bestehenden Honorarkürzungen addiert.

Beispiele

  • Wenn uns für Ihre Praxis weder für die Installation der ePA noch für die Installation des eRezepts ein Prüfnachweis vorliegt (automatische Übermittlung anhand der Abrechnungsdatei), erhöht sich Ihre Honorarkürzung auf 2 %.
  • Wenn uns keine Informationen zur TI-Anbindung Ihrer Praxis vorliegen, erhöht sich Ihre Honorarkürzung von 2,5 % auf 3,5 %.

Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen

Für einzelne Fachgruppen gelten Ausnahmeregelungen bei den TI-Fachanwen­dun­gen. Ob Ihre Fachgruppe verpflichtet ist z. B. das eRezept einzusetzen, sehen Sie in unserer Übersicht. Bitte beachten Sie, dass sich die Ausnahmen aufgrund von neuen Verordnungsmöglichkeiten per eRezept verändern können. Wir werden Sie hierzu separat informieren.

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news-1975 Tue, 09 Apr 2024 10:54:08 +0200 Impfung gegen Dengue-Virus-Infektion ist in Ausnahmefällen Kassenleistung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/impfung-gegen-dengue-virus-infektion-in-ausnahmefaellen-kassenleistung Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) um berufliche Impfung gegen Dengue-Virus ergänzt Nachdem die berufliche Impfung gegen das Dengue-Virus in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen worden ist, können Sie künftig Ihre Patienten unter folgenden Voraussetzungen gegen das Dengue-Virus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung impfen:

  • Patienten, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und außerhalb von Endemiegebieten gezielte Tätigkeiten mit Dengue-Viren ausüben (z. B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien)
  • Patienten ≥ 4 Jahren die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und aus beruflichen Gründen eine Reise in ein Endemiegebiet (Asien, Mittel- und Südamerika, Afrika, Mittlerer Osten und pazifische Inseln) unternehmen. Dies gilt besonders bei Reisen, bei denen ein erhöhtes Expositionsrisiko besteht (Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen), aktuelles Ausbruchsgeschehen).

Für Patienten, die in der Vergangenheit keine Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben, spricht die STIKO aufgrund der limitierten Datenlage derzeit keine Impf­empfeh­lung aus.

Die Dengue-Virus-Impfung wird mit der Ziffer 89136 V für die erste Dosis und mit der 89136 W für die letzte Dosis abgerechnet. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über die Notwendigkeit einer Auffrischimpfung getroffen werden, da die entsprechenden Studien hierzu noch nicht abgeschlossen sind.

Der Impfstoff wird auf Namen des Patienten verordnet.

Impfungen gegen das Dengue-Virus, die aufgrund einer Urlaubsreise vom Patienten gewünscht werden, sind privat zu verordnen und abzurechnen.

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news-1930 Fri, 05 Apr 2024 11:44:00 +0200 Vorbestellung von Grippe-Impfstoffen für die Saison 2024/2025 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/vorbestellung-von-grippe-impfstoffen-fuer-die-saison-2024-2025 Das Wichtigste zu Impfstoffauswahl, Vorbestellquote und Bezugsweg im Überblick Zu den Vorgaben für die Vorbestellung der Influenza-Impfstoffe für die Grippesaison 2024/2025 informiert der Vorstand der KVBW.

Die Vorbestellung von Grippe-Impfstoffen für die Saison 2024/2025 ist noch bis zum 30. April 2024 möglich, nachdem alle Hersteller die Bestellfrist verlängert haben.

Die wichtigsten Informationen für Arztpraxen zur Auswahl der vorgesehenen Impfstoffe, zur vereinbarten Vorbestellquote sowie zum korrekten Bezugsweg finden Sie in der tabellarischen Übersicht zusammengefasst:

Patientenalter Auswahl Impfstoff Vorbestellquote Bezugsweg
< 60 Jahre Normaldosierter Impfstoff 115 % der 2022/2023 erbrachten Grippeimpfungen < 60 J SSB (auch Satzungsleistung!)
≥ 60 Jahre Efluelda® (Hochdosis-Impfstoff) 115 % der 2022/2023 erbrachten Grippeimpfungen ≥ 60 J SSB

Patienten ≥ 60 Jahre

Bitte denken Sie daran: Patientinnen und Patienten ab 60 Jahren können nur mit dem Hochdosis-Grippeimpfstoff Efluelda® geimpft werden. Die STIKO empfiehlt seit 2020 die Verwendung eines Hochdosis-Impfstoffs bei allen ≥ 60-Jährigen. Der Hochdosis-Impfstoff gilt – trotz deutlich höherer Kosten – als wirtschaftlich.

Patienten < 60 Jahre

Für Patientinnen und Patienten < 60 Jahre stehen verschiedene normaldosierte Impfstoffe zur Verfügung. Bei der Bestellung der normaldosierten Impfstoffe orientieren Sie sich bitte bezüglich der Wirtschaftlichkeit an der Preistabelle:

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news-1974 Tue, 02 Apr 2024 16:31:46 +0200 Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen nach EBM abrechenbar https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/hybrid-drg-prae-und-postoperative-leistungen-nach-ebm-abrechenbar Vor- und Nachuntersuchungen nicht von der Fallpauschale umfasst Rückwirkend zum 1. Januar 2024 lassen sich prä- und postoperative Leistungen auch bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Verordnung laut EBM abrechnen. Hierfür können Haus- und Kinderärzte, die nicht in der operierenden Einrichtung tätig sind, für präoperative Untersuchungen die GOP 31010 bis 31013 altersabhängig abrechnen. Zusätzlich kennzeichnen sie den Schein mit der GOP 99115.

Für die postoperative Behandlung stehen die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM zur Verfügung. Welche GOP des Abschnitts 31.4.3 jeweils die zutreffende ist, richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM. Die postoperative Überwachung ist von der Hybrid-DRG umfasst und kann nicht separat abgerechnet werden.

Eine Besonderheit gilt, wenn dieser OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist. Der Operateur gibt dann die GOP 31611 in seiner Abrechnung auf einem separaten Schein an. Übernimmt auf dessen Überweisung ein anderer Facharzt die postoperative Behandlung, rechnet dieser die GOP 31610 ab, Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte die GOP 31600. In allen drei Fällen fügen Ärzte die GOP 88110 und 99115 hinzu.

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news-1973 Tue, 02 Apr 2024 13:15:33 +0200 Seit 1. April 2024 kein BtM-Rezept mehr für Cannabisverordnungen zu medizinischen Zwecken https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/seit-1-april-2024-kein-btm-rezept-mehr-fuer-cannabisverordnungen-zu-medizinischen-zwecken Vertragsärzte nutzen künftig das eRezept Seit dem 1. April 2024 verordnen Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept, d. h. per eRezept. Eine Verordnung auf Betäubungs­mittelrezept (BtM-Rezept) ist künftig nicht mehr möglich. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäu­bungs­mittelgesetz (BtMG).

Zum Hintergrund

Am 1. April 2024 ist das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz – CanG) in Kraft getreten, das eine Teil-Legalisierung von Cannabis vorsieht.

Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde in diesem Zusammenhang aus dem BtMG in ein neues Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt und damit in Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verordnungsfähige Betäubungsmittel) gestrichen. Zu medizinischem Cannabis zählen Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.

Damit können Sie die oben genannten Arzneimittel auch für die Versorgung von Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung mit einem eRezept (Muster 16e) verordnen.

Ausnahme

Der Wirkstoff Nabilon (Canemes®) ist auch nach dem 1. April auf einem BtM-Rezept zu verordnen, da er weiterhin in Anlage III des BtMG aufgeführt ist. Nabilon ist ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze, ähnelt.

Hinweise zur Verordnung zulasten der GKV

An den leistungsrechtlichen Regelungen der Verordnung hat sich nichts geändert. Cannabis zu medizinischen Zwecken, Dronabinol und off-label angewandtes Nabilon sind nach § 31 Absatz 6 SGB V sowie der Arzneimittel-Richtlinie für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.

Eine Genehmigung der Therapie durch die entsprechende Krankenkasse ist weiterhin vor der ersten Verordnung zwingend notwendig.

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news-1971 Wed, 27 Mar 2024 15:21:00 +0100 Der ärztliche Bereitschaftsdienst im Rems-Murr-Kreis wird neu strukturiert https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/notfallpraxis-schorndorf-wird-nicht-mehr-geoeffnet Notfallpraxis in Schorndorf wird nicht wieder eröffnet Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) wird den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Rems-Murr-Kreis neu strukturieren. Die bisherige Notfallpraxis in Schorndorf, die bereits vergangenen Oktober geschlossen wurde, wird nicht wieder eröffnet. Die Praxis in Backnang bleibt noch erhalten, bis die Räume in der Bereitschaftspraxis am Klinikum Winnenden ausgebaut sind. 

Die KVBW arbeitet aktuell an einer neuen Struktur für den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Land. Der Kern liegt dabei auf der Stabilisierung der Regelversorgung, also der wohnortnahen haus- und fachärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zu den Sprechstundenzeiten der Arztpraxen. Hier sind die Engpässe größer geworden.

Allein im Rems-Murr-Kreis sind heute bereits über 40 Hausarztsitze nicht besetzt. Das hat auch Auswirkungen auf den Bereitschaftsdienst, da weniger Ärztinnen und Ärzte für die Dienste zur Verfügung stehen. Verstärkt wird diese Entwicklung noch durch den zunehmenden Trend zur Anstellung von Ärzten in einer Praxis - denn die Dienstverpflichtung liegt beim anstellenden, nicht beim angestellten Arzt. 

„Wir müssen daher umdenken“, erläuterte die zuständige Vorständin, Dr. Doris Reinhardt, das Vorgehen. „Wir können das Angebot in dieser Form auf Dauer nicht mehr aufrechterhalten.“ Reinhardt weiter: „Wir müssen uns im Bereitschaftsdienst auf unsere Kernaufgabe konzentrieren. Denn wir reden nicht über die Versorgung von medizinischen Notfällen. Wir reden über eine Überbrückungsbehandlung, die jede Bürgerin und jeder Bürger in Baden-Württemberg im Schnitt alle paar Jahre mal in Anspruch nimmt.“ 

Alternative: NFP Winnenden und Backnang

Die Bereitschaftspraxis am zentralen Klinikum in Winnenden ergibt daher Sinn. „Der Standort Winnenden ist geografisch zentral im Landkreis gelegen und gut zu erreichen. Gerade die Verbindung der Notfallpraxis mit der Einrichtung eines Krankenhauses und der Notaufnahme ist ein wichtiges Element in der Versorgung der Patientinnen und Patienten und auch die Zukunft des Bereitschaftsdienstes.

An dem zentralen Standort Winnenden sichern wir zu den sprechstundenfreien Zeiten eine verlässliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung. Derzeit werden weitere Behandlungsräume für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von der Klinik geschaffen. Daher erhalten wir am Standort Backnang den Betrieb der Notfallpraxis noch aufrecht.“ Die KVBW-Vorständin erläuterte, dass die Konzeption nach einer gründlichen Prüfung der Inanspruchnahme und der Kapazitäten sowie nach Beratung mit den beteiligten ärztlichen Verantwortlichen vor Ort erfolgt ist. 

Telemedizin als Chance

Reinhardt verwies darauf, dass der Fahrdienst für die medizinisch erforderlichen Hausbesuche unverändert angeboten wird. Der Fahrdienst ist über die 116117 zu erreichen.

Ebenso kündigte Reinhardt ein telemedizinisches Angebot für die Patientinnen und Patienten an. „Wir haben bereits heute mit docdirekt unter der Woche tagsüber ein sehr gut funktionierendes telemedizinisches Angebot, das über eine App oder die 116117 zu erreichen ist. Ebenso gibt es aktuell schon an den Wochenenden ein entsprechendes telemedizinisches Angebot, das wir nun ausbauen. Viele Patientinnen und Patienten, die am Wochenende ärztliche Unterstützung benötigen, müssten nicht unbedingt in die Bereitschaftspraxis kommen. Eine große Anzahl der Anfragen könnte auch durch eine telemedizinische Beratung beantwortet werden.“

Notaufnahme nur für Notfälle

Großen Wert legte Reinhardt auch darauf, dass die Patientinnen und Patienten nicht die Notaufnahmen der Krankenhäuser aufsuchen. „Die Notaufnahmen der Krankenhäuser sind für die schwer erkrankten Patientinnen und Patienten zuständig, bei denen eine stationäre Aufnahme im Raum steht. Wegen leichter Erkrankungen, die unter der Woche vom Haus- oder Facharzt behandelt werden, sollten die Patientinnen und Patienten bitte die Bereitschaftspraxis in Winnenden oder aktuell in Backnang aufsuchen oder die 116117 anrufen. Das ist besonders wichtig, um die Kapazitäten in den Notaufnahmen für die dort erforderlichen Behandlungen freizuhalten.“

Gleichzeitig wies Dr. Reinhardt darauf hin, dass die Patientinnen und Patienten für die Vermittlung eines Hausbesuchs im ärztlichen Bereitschaftsdienst die 116117 anrufen sollen, nicht die 112. Der Rettungsdienst ist ausschließlich bei lebensbedrohlichen Erkrankungen zu kontaktieren. 

Keine Änderung gibt es im kinderärztlichen Dienst. 

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news-1972 Wed, 27 Mar 2024 06:21:00 +0100 Notfallpraxis Buchen wird nicht mehr geöffnet https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/notfallpraxis-buchen-wird-nicht-mehr-geoeffnet Notaufnahmen in den Krankenhäusern nur für die stationäre Versorgung Die allgemeine Notfallpraxis in Buchen wird nicht mehr geöffnet. Sie war bereits Ende Oktober letzten Jahres geschlossen worden. Die Notfallpraxis Mosbach steht für die Versorgung zur Verfügung.  

Angesichts von mehr als 1.000 offenen Arztsitzen ist eine Überprüfung der Strukturen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unumgänglich, um die Regelversorgung – also die wohnortnahe haus- und fachärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte – zu stabilisieren. Hier sind die Engpässe größer geworden. Allein im Neckar-Odenwaldkreis sind heute bereits 22 Hausarztsitze nicht besetzt. Das hat auch Auswirkungen auf den Bereitschaftsdienst, da weniger Ärztinnen und Ärzte für die Dienste zur Verfügung stehen. Verstärkt wird diese Entwicklung noch durch den Trend zur Anstellung von Ärzten in einer Praxis, der stark zugenommen hat. Denn die Dienstverpflichtung liegt beim anstellenden Arzt, nicht beim angestellten Arzt.

Alternative: NFP Mosbach

Weiterhin steht unverändert die Bereitschaftspraxis in Mosbach für die Versorgung in den Abendstunden unter der Woche sowie an den Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung. Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate und nach einer gründlichen Überprüfung der Inanspruchnahme ist seit Oktober keine Überlastung der Bereitschaftspraxis in Mosbach zu verzeichnen gewesen. Die Versorgung der Bevölkerung außerhalb der Sprechstundenzeiten im Neckar-Odenwaldkreis ist damit weiterhin gewährleistet, zumal der Fahrdienst, der die medizinisch notwendigen Hausbesuche übernimmt, auch unverändert weitergeführt wird. Der Fahrdienst ist über die 116117 zu erreichen.

Für die Patientinnen und Patienten in den Außenbezirken des Landkreises stehen darüber hinaus die Bereitschaftspraxen in Sinsheim, Bad Friedrichshall, Bad Mergentheim und Eberbach sowie in Heidelberg zur Verfügung.

Telemedizin als Chance

Die zuständige Vorständin der KVBW, Dr. Doris Reinhardt, sieht zudem ein großes Potenzial für telemedizinische Angebote im Rahmen des Bereitschaftsdienstes für die Patientinnen und Patienten: „Wir reden beim Bereitschaftsdienst ja nicht über medizinische Notfälle oder Notlagen. Der Bereitschaftsdienst ist nur für eine Überbrückungsbehandlung zuständig, wie etwa bei leichteren Beschwerden, die aber dennoch so akut sind, dass sie nicht bis zum nächsten Werktag warten können, an dem die Haus- oder Fachärzte wieder Sprechstunde haben.

Wir haben mit docdirekt schon heute unter der Woche tagsüber ein sehr gut funktionierendes telemedizinisches Angebot, das über die docdirekt-App oder die 116117 zu erreichen ist. Ebenso gibt es aktuell bereits an den Wochenenden ein entsprechendes Angebot, das wir nun ausbauen. Viele Patientinnen und Patienten, die am Wochenende ärztliche Unterstützung benötigen, müssen damit nicht unbedingt in die Notfallpraxis kommen. Eine große Anzahl der Anfragen könnte auch durch eine Videositzung bzw. zunächst durch eine telemedizinische Beratung beantwortet werden.“ Die KVBW wolle hierzu in Kürze weitere Details nennen.

Notaufnahme nur für Notfälle

Großen Wert legte Dr. Reinhardt darauf, dass die Patientinnen und Patienten nicht die Notaufnahmen der Krankenhäuser aufsuchen. „Die Notaufnahmen der Krankenhäuser sind für die schwer erkrankten Patienten zuständig, bei denen eine stationäre Aufnahme im Raum steht. Wegen leichter Erkrankungen, die unter der Woche vom Haus- oder Facharzt behandelt werden, sollen die Patienten und Patientinnen bitte die Bereitschaftspraxis in Mosbach aufsuchen oder die 116117 anrufen.

Das ist besonders wichtig, um die Kapazitäten in den Notaufnahmen für die dort erforderlichen – oft auch lebensbedrohlichen – Behandlungen freizuhalten.“ Im Klinikum Buchen werde die KV daher ein entsprechendes Schild aufstellen, um die Patientinnen und Patienten auf die Zuständigkeit hinzuweisen. Gleichzeitig wies Reinhardt darauf hin, dass die Patientinnen und Patienten für die Vermittlung eines Hausbesuchs im ärztlichen Bereitschaftsdienst die 116117 anrufen sollen, nicht die 112. Der Rettungsdienst ist ausschließlich bei lebensbedrohlichen Erkrankungen zu kontaktieren. 

Keine Veränderung gibt es im kinder- und augenärztlichen Dienst.

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news-1970 Tue, 26 Mar 2024 15:14:43 +0100 OrthoKids: Zwischenbilanz ergibt hohe Skoliose-Auffälligkeit https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zwischenbilanz-ergibt-hohe-skoliose-auffaelligkeit Untersuchungszeitraum ist abgeschlossen Nur noch wenige Tage bis zum Monatsende sind Screenings im Rahmen von OrthoKids möglich. Danach beginnt die Auswertung der Untersuchungsergebnisse des Innovationsfondsprojekts. Eine erste Zwischenbilanz hat bereits ergeben, dass die Skoliose-Rate auffällig hoch ist. 

Seit einem Jahr konnten sich Kinder und Jugendliche im Alter von zehn bis 14 Jahren bei rund 300 OrthoKids-Orthopädinnen und Orthopäden in Baden-Württemberg untersuchen lassen. Dieses Screeningangebot, das vergangenen Herbst verlängert worden war, läuft nun zum Monatsende aus. Insgesamt wurden knapp 12.000 Kinder untersucht, viele von ihnen auch im Rahmen von Schul- und Gruppenscreenings. 

Daten müssen noch genau ausgewertet werden

Eine erste Zwischenbilanz der Screenings ergab eine hohe Skoliose-Prävalenz bei den untersuchten Kindern. Sie liegt nach ersten Erkenntnissen bei sechs Prozent und ist damit fast doppelt so hoch wie bei der Kontrollgruppe, für die das Institut für Gesundheitsökonomie und Klinische Epidemiologie eine Rate von 3,8 Prozent errechnet hatte.

Prof. Thomas Wirth vom Klinikum Stuttgart, Kooperationspartner von Orthokids, will daraus jedoch noch keine Rückschlüsse ziehen: „Ob sich wirklich eine höhere Inzidenz für Skoliose als derzeit bekannt belegen lässt, können wir im Moment noch nicht sagen. Die Datenlage muss erst noch genau ausgewertet werden.“ Das geschieht in den nächsten Monaten, ein Ergebnis wird Mitte kommenden Jahres erwartet.  

Haltungsschäden und Verspannungen scheinen stark verbreitet

Dr. Yvonne Ebel aus Wernau, eine der teilnehmenden Orthopädinnen, untersuchte mehr als 250 Kinder und war überrascht, „dass es in der Summe durch das teilweise lange Sitzen der Kinder viele Haltungsschäden sowie oft starke Verspannungen im Nacken und Rücken gab, fast wie bei Erwachsenen“. Für sie hat das Projekt eindeutig gezeigt, wie wichtig eine reguläre orthopädische Vorsorgeuntersuchung ist. Dr. Ebel betont, wie wichtig auch die Aufklärungsarbeit bei den Eltern war. „Ich konnte für die Prävention sensibilisieren, das wäre ohne das Projekt nicht möglich gewesen.“

Ziel von OrthoKids ist es, eine orthopädische Vorsorgeuntersuchung für Kinder regulär zu etablieren. „Sollten sich die ersten Trends bestätigten, dann wäre es nur richtig, auch dauerhaft eine orthopädische Vorsorgeuntersuchung in den Katalog der regulären U- und J-Check-ups aufzunehmen“, so KVBW-Vorstandsvorsitzender Dr. Karsten Braun. Die KVBW ist derzeit mit den baden-württembergischen Krankenkassen im Gespräch, um eine Zwischenfinanzierung für diese wichtige kinderorthopädische Vorsorgeuntersuchung sicherzustellen bis das Projekt abgeschlossen ist.  

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news-1969 Tue, 26 Mar 2024 11:31:07 +0100 Ergotherapie: Blankoverordnung ab 1. April möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ergotherapie-blankoverordnung-ab-1-april-moeglich Blankoverordnung bei drei ergotherapeutischen Diagnosegruppen Erstmals ab 1. April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten eine Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen. Möglich ist dies für Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen wie Gelenkerkrankungen, wahnhaften Störungen sowie dementiellen Syndromen. Das Muster 13 wird nicht geändert. 

Bei einer Blankoverordnung bestimmen Ergotherapeuten Heilmittel, Menge und Frequenz der Behandlung und übernehmen auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit. Bisher wurden Heilmittel, unter Angabe der Menge und Therapiefrequenz gemäß Heilmittelkatalog, von den verordnenden Ärzten und Psychotherapeuten vorgegeben.

Ermöglicht wurde die Blankoverordnung durch die Entscheidung der Heilmittel-Schiedsstelle, die den Vertrag zwischen den Berufsverbänden der Ergotherapeuten und dem GKV-Spitzenverband im Dezember 2023 festgesetzt hat.

Blankoverordnung bei folgenden Diagnosegruppen möglich

Blankoverordnung nur durch Ärzte:

  • SB1: bei Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen

Blankoverordnungen durch Ärzte und Psychotherapeuten:

  • PS3: bei wahnhaften- und affektiven Störungen / Abhängigkeitserkrankungen
  • PS4: bei dementiellen Syndromen 

Die Einschränkung, dass Psychotherapeuten nur bei bestimmten Diagnosen Ergotherapie verordnen dürfen, gilt bei der Blankoverordnung ebenfalls.

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news-1968 Fri, 22 Mar 2024 12:40:50 +0100 Bundesregierung verspielt Glaubwürdigkeit https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/budgetierung-fuer-die-hausaerzte-greift-in-baden-wuerttemberg-wieder-1 Entbudgetierung - Erneut kein Gesetzesentwurf Tief enttäuscht hat sich der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gezeigt, nachdem das Bundesgesundheitsministerium erneut keinen Gesetzentwurf für die Entbudgetierung der Hausärzte vorgelegt hat. 

Die Entbudgetierung ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben, sie wurde bereits mehrfach zugesagt. Zuletzt hieß es, dass diese Woche der Gesetzentwurf vorgelegt werden soll. Für Vorstandschef Dr. Karsten Braun verspielt die Bundesregierung aktuell jede Glaubwürdigkeit: „Was sollen wir denn noch glauben, wenn Zusagen permanent nicht eingehalten werden? Unsere Hausärzte bekommen seit dem 4. Quartal 2023 nicht mehr alle Behandlungen bezahlt und sind daher völlig zurecht tief frustriert. Umso wichtiger wäre es, dass endlich ein positives konkretes Signal aus Berlin kommt.“ 

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt sieht aktuell großen Schaden auf die Versorgung zukommen. „Bei uns häufen sich die Anfragen von Hausärzten, wie sie ihre Zulassung zurückgeben können. Wir müssen unsere Sicherstellungsmaßnahmen überarbeiten. Denn wir können ja nicht auf unsere Ärzte zugehen und versuchen, dort mehr Kapazitäten zu schaffen, dann aber nicht alle Behandlungen bezahlen.“ Dringend erneuerte der Vorstand daher seine Forderung an die Politik, endlich die gesetzlichen Regelungen auf den Weg zu bringen.

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news-1967 Fri, 22 Mar 2024 09:38:14 +0100 Impfung gegen Mpox/Affenpocken ausschließlich auf Namen des Patienten verordnen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/impfung-gegen-mpox-affenpocken-ausschliesslich-auf-namen-des-patienten-verordnen Der Impfstoff Imvanex® darf nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden Seit Januar 2024 darf für die Impfung gegen Mpox/Affenpocken für gesetzlich Versicherte ausschließlich der Impfstoff Imvanex® verwendet werden. Inzwischen ist die Impfung gegen Mpox/Affenpocken auch in die Schutzimpfungsvereinbarung Baden-Württemberg aufgenommen worden. Diese legt fest, wie Pflichtleistungen bei den Impfungen in Baden-Württemberg verordnet und abgerechnet werden.

Die Verhandlungen hierzu sind nun abgeschlossen. Wir konnten mit den Kranken­kassen/Krankenkassenverbänden den Bezugsweg auf Namen des Patienten vereinbaren.

Die Krankenkassen übernehmen nur dann die Kosten für den Impfstoff und die Impfung, wenn eine medizinische oder berufliche Indikation nach Schutzimpfungs-Richtlinie vorliegt.

Bitte achten Sie bei der Verordnung von Impfstoffen auf den korrekten Bezugsweg. Der Bezugsweg wird von den Krankenkassen überprüft. Bei einem falschem Bezugsweg können Nachforderungen auf Sie zukommen.

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news-1966 Tue, 19 Mar 2024 13:02:07 +0100 Hausärzte-Budgetierung: Wann und wo das RLV greift https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/hausaerzte-budgetierung-wann-und-wo-das-rlv-greift Optimierte Sonderseite und individuelle Beratung für Ihre Praxis Das Ende der 100-Prozent-Vergütung für hausärztliche Praxen in Baden-Württemberg hat eine Menge an Diskussionen und Fragen ausgelöst. Was Sie aktuell natürlich am meisten interessiert:  Wie sehe ich in meinen Honorarunterlagen, ob ich mit einer Einbuße durch das Regelleistungsvolumen (RLV) rechnen muss? Mit zusätzlichen Erläuterungen zu Ihren Honorarunterlagen und weiteren FAQs haben wir unserer Sonderseite optimiert.

RLV-relevante Leistungen sind nur eine Säule Ihres Praxishonorars. Längst nicht alle Leistungen werden quotiert. Dem Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegen in erster Linie Leistungen, die zur Basisversorgung gehören. Bei Einzelleistungen und Leistungen innerhalb Ihrer RLV-QZV-Obergrenze müssen sie hingegen keine finanziellen Abstriche befürchten.

Unsere Abrechnungsberatung hilft Ihnen gerne dabei, die wichtigsten Zahlen in Ihrem persönlichen Honorarbescheid zu verstehen und einzuordnen. Bei Fragen oder Sorgen rund um die Auswirkungen der Budgetierung in Ihrer Praxis wenden Sie sich an unsere Abrechnungsberatung. Wir unterstützten Sie gerne.

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news-1965 Mon, 18 Mar 2024 15:21:46 +0100 Notfallpraxis Schopfheim wird nicht mehr geöffnet https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/notfallpraxis-schopfheim-wird-nicht-mehr-geoeffnet Notaufnahmen in den Krankenhäusern nur für die stationäre Versorgung Die allgemeine Notfallpraxis in Schopfheim wird nicht mehr geöffnet. Sie war bereits Ende Oktober letzten Jahres geschlossen worden. Die Notfallpraxis in Lörrach bleibt jedoch unverändert bestehen. 

Angesichts von mehr als 1.000 offenen Arztsitzen ist eine Überprüfung der Strukturen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes unumgänglich, um die Regelversorgung – also die wohnortnahe haus- und fachärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte – zu stabilisieren. Hier sind die Engpässe größer geworden. Alleine im Landkreis Lörrach sind heute bereits 27 Hausarztsitze nicht besetzt. Das hat auch Auswirkungen auf den Bereitschaftsdienst, da weniger Ärztinnen und Ärzte für die Dienste zur Verfügung stehen. Verstärkt wird diese Entwicklung noch durch den Trend zur Anstellung von Ärzten in einer Praxis, der stark zugenommen hat. Denn die Dienstverpflichtung liegt beim anstellenden Arzt, nicht beim angestellten Arzt.

Alternative: NFP Lörrach

Die Notfallpraxis in Lörrach steht für die Versorgung unter der Woche in den Abendstunden sowie an den Wochenenden und Feiertagen weiterhin zur Verfügung. Im Landkreis Lörrach wird im kommenden Jahr ein neues Zentralklinikum eröffnet. Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate und nach einer gründlichen Überprüfung der Inanspruchnahme ist seit Oktober keine Überlastung der Notfallpraxis in Lörrach zu verzeichnen gewesen. Die Versorgung der Bevölkerung außerhalb der Sprechstundenzeiten im Landkreis Lörrach ist damit weiterhin gewährleistet, zumal auch unverändert der Fahrdienst, der die medizinisch notwendigen Hausbesuche übernimmt, weitergeführt wird. Der Fahrdienst ist über die 116117 zu erreichen. 

Telemedizin als Chance

Die zuständige Vorständin der KVBW, Dr. Doris Reinhardt, sieht zudem ein großes Potenzial für telemedizinische Angebote im Rahmen des Bereitschaftsdienstes für die Patientinnen und Patienten an. „Wir reden beim Bereitschaftsdienst ja nicht über medizinische Notfälle oder Notlagen. Der Bereitschaftsdienst ist nur eine Überbrückungsbehandlung bei leichteren Beschwerden, die aber dennoch so akut sind, dass sie nicht bis zum nächsten Werktag warten können, an dem wieder die Haus- oder Fachärzte Sprechstunde haben. Wir haben heute mit docdirekt bereits unter der Woche tagsüber ein sehr gut funktionierendes telemedizinisches Angebot, das über eine App oder die 116117 zu erreichen ist. Ebenso gibt es bereits heute an den Wochenenden ein entsprechendes telemedizinisches Angebot, das wir nun ausbauen. Viele Patientinnen und Patienten, die am Wochenende ärztliche Unterstützung benötigen, müssten damit nicht unbedingt in die Notfallpraxis kommen. Eine große Anzahl der Anfragen könnte auch durch eine Videositzung bzw. zunächst durch eine telemedizinische Beratung beantwortet werden.“ Die KVBW wolle hierzu in Kürze weitere Details nennen.

Notaufnahme nur für Notfälle

Großen Wert legte Dr. Reinhardt auf den Hinweis, dass Patientinnen und Patienten nur bei wirklichen Notfällen den Weg in die Notaufnahmen der Krankenhäuser nehmen sollten. „Die Notaufnahmen der Krankenhäuser sind für die schwer erkrankten Patienten zuständig, bei denen eine stationäre Aufnahme im Raum steht. Wegen leichter Erkrankungen, die unter der Woche vom Haus- oder Facharzt behandelt werden, sollten die Patienten bitte die Notfallpraxis in Lörrach aufsuchen oder die 116117 anrufen. Das ist besonders wichtig, um die Kapazitäten in den Notaufnahmen für die dort erforderlichen - oft auch lebensbedrohlichen - Behandlungen freizuhalten.“ Im Klinikum Schopfheim werde die KV daher ein entsprechendes Schild aufstellen, um die Patientinnen und Patienten auf die Zuständigkeit hinzuweisen. Für die Vermittlung eines Hausbesuchs im ärztlichen Bereitschaftsdienst muss ebenfalls die 116117 angerufen werden, nicht die 112. Der Rettungsdienst ist ausschließlich bei lebensbedrohlichen Erkrankungen zu kontaktieren. 

Keine Veränderung gibt es im kinder- und augenärztlichen Dienst.

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news-1964 Tue, 12 Mar 2024 09:17:00 +0100 Hybrid-DRG: Jetzt über die KVBW abrechnen! https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/hybrid-drg-jetzt-ueber-die-kvbw-abrechnen Ambulante Operationen gemäß § 115f SGB V: Was Sie wissen müssen Die Abrechnungsmodalitäten für die neuen Hybrid-DRG beim ambulanten Operieren stehen fest. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 können Sie nun Fallpauschalen für bestimmte Eingriffe über Ihre vertragsärztliche Quartalsabrechnung mit der KVBW abrechnen. Der „Startkatalog“ umfasst zunächst zwölf DRGs und 244 OPS-Codes aus fünf Leistungsbereichen.

„Startkatalog“ Hybrid-DRG

  • bestimmte Hernieneingriffe
  • Entfernung von Harnleitersteinen
  • Ovariektomien
  • Arthrodesen der Zehengelenke
  • Exzision eines Sinus pilonidalis

Voraussetzungen für die Abrechnung

  • Damit wir die Abrechnung nach der Hybrid-DRG-Verordnung zum lediglich allgemeinen Verwaltungskostensatz (Stand März 2024: 2,57 %) für Sie übernehmen können, müssen Sie uns beauftragen. Das entsprechende Formular steht Ihnen hier zur Verfügung: Hybrid-DRG-Abrechnungserklärung. Bitte reichen Sie es mit den Begleitpapieren zu Ihrer Abrechnung bei uns ein.
  • Sie benötigen für die Abrechnung eine sogenannte Grouper-Software, wie sie bislang nur im stationären Bereich genutzt wird. Damit ermitteln Sie, ob ein Eingriff einer Hybrid-DRG zugewiesen werden kann. Ein Beispiel für eine Webversion eines Groupers finden Sie hier: DRG-Research-Group: Webgrouper. Eine Übersicht der Grouper, die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zertifiziert sind, finden Sie hier: InEK: Zertifizierte Grouper-Software.
  • Haben Sie einen Eingriff aus einem der fünf Leistungsbereiche der Hybrid-DRG-Verordnung vorgenommen, prüfen Sie, ob es dafür eine Hybrid-DRG gibt. Für jede Hybrid-DRG gibt es eine Pseudo-Gebührenordnungsposition.
  • Geben Sie dazu in die Grouper-Software die geforderten Daten ein – neben den OPS-Codes (aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) unter anderem die ICD-10-Codes der Haupt- und Nebendiagnosen, die Einfluss auf den Eingriff haben.

Was ist zu beachten für Ihre Abrechnung ab Quartal 1/2024?

  • Legen Sie einen separaten Abrechnungsschein an.
  • Rechnen Sie auf diesem Schein die der Operationsleistung entsprechende Pseudo-GOP 83001 – 83012 ab. Weitere EBM-Leistungen sind auf diesem Schein nicht berechnungsfähig.
  • Geben Sie wie gehabt den entsprechenden OPS-Schlüssel an (Feldkennung 5035).
  • Geben Sie die Hauptdiagnose (ICD-Code), die den Eingriff begründet, im freien Begründungstext der Pseudo-GOP (Feld 5009) an. Es ist folgendes Format zu verwenden: #H_ICD-SCHLÜSSEL# (Beispiel: #H_K40.00#) Das „H_“ vor dem ICD-10-Schlüssel ist zwingend anzugeben.
    Beispiel: Pseudo-GOP 83001 (5-530.00) (#H_K40.00#)
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news-1963 Mon, 11 Mar 2024 08:45:00 +0100 Sie sind frisch in der ambulanten Versorgung? https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/sie-sind-frisch-in-der-ambulanten-versorgung MAK-Starterseminar für neu Niedergelassene Wenn Sie sich gerade als Haus- oder Facharzt oder Psychotherapeut in der ambulanten Versorgung selbst niedergelassen haben oder angestellt wurden, dann kommen viele neue Aufgaben auf Sie zu. Mit unserem Starterseminar für Haus- oder Facharzt bzw. Psychotherapeuten erhalten Sie in vier Modulen schnell einen Überblick über die wichtigsten vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Die Module teilen sich auf die Themen Abrechnung, Verordnung, Qualitätssicherung und Sicherstellung auf.
Jedes Modul besteht aus einem Online- und einem Präsenzteil. Der vorgelagerte Online-Kurs dient dazu, Ihnen wichtige Grundlagenkenntnisse zu vermitteln, die Sie am Präsenztag vertiefen können. 

Programm:

09.30 – 10.00 Uhr Come-Together / Begrüßung durch den Bezirksbeirat
10.00 – 12.00 Uhr Modul: Abrechnung
12.10 – 13.10 Uhr Modul: Qualitätssicherung
13.10 – 14.00 Uhr Mittagspause und Networking
14.00 – 16.00 Uhr Modul: Verordnung
16.10 – 17.10 Uhr Modul: Sicherstellung

Die Teilnahme ist kostenlos, setzt jedoch eine Anmeldung voraus. Sie können sich über die Detailseite des einzelnen Termins anmelden. Die Termine finden Sie in unserem Seminarkalender. (Geben Sie einfach den Suchbegriff Starterseminar in das Feld Veranstaltung ein.)

Schwerpunkte:

Modul Abrechnung:

  • Aktuelle Themen
  • Einführung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
  • Grundsätze Honorar
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen (TSVG etc.)

Modul Verordnung:

  • Was ist Sprechstundenbedarf?
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf - die Frage nach dem „wann“ und „wie“
  • Was passiert bei einer fehlerhaften Verordnung von Sprechstundenbedarf?
  • Grundlagen der wirtschaftlichen Verordnungsweise
  • Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel anhand praktischer Beispiele

Modul Qualitätssicherung:

  • Genehmigungspflichtige Leistungen
  • Kolloquien
  • Stichprobenprüfungen
  • Qualitätszirkel
  • Fortbildungsverpflichtung

Modul Sicherstellung:

  • Vertretung
  • Beschäftigung von Assistenten
  • Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume
  • Verlegung
  • Kooperationsformen im Überblick:
    • Anstellung (ohne / mit Leistungsbegrenzung)
    • Praxisgemeinschaft
    • Berufsausübungsgemeinschaft und Jobsharing-Partnerschaft
    • Medizinisches Versorgungszentrum
    • Apparategemeinschaft

Das Programm und die Schwerpunkte der Starterseminare für Psychotherapeuten unterscheiden sich etwas von dem für die Haus- und Fachärzte. Nähere Informationen finden Sie in der Detailansicht des Termins.

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news-1962 Thu, 07 Mar 2024 13:55:31 +0100 Änderungen der Honorarverteilung zum 1. April 2024 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/aenderungen-der-honorarverteilung-zum-1-april-2024 Neues Konzept für den ärztlichen Bereitschaftsdienst hält Einzug im HVM Die Vertreter­versammlung der Kassen­ärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 6. März 2024 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) entschieden:

Anpassung des Geltungsbereichs des HVM

Die Neu­konzeptionierung des ärztlichen Bereitschafts­dienstes und die damit einhergehende Änderung der Notfalldienst­ordnung (NFD-O) sehen vor, dass nicht an der vertrags­ärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte durch Abschluss einer Kooperations­vereinbarung (gem. § 75 Abs. 1b Satz 5 SGB V) zur Leistungs­erbringung im Rahmen des Notfalldienstes berechtigt sind und zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

In der Folge wird der Geltungsbereich des HVM (§ 2 Abs. 1 HVM) angepasst und klargestellt, dass diese Kooperationsärzte ausdrücklich von der Honorarverteilung ausgeschlossen sind. Daran anknüpfend wird geregelt, dass das von den Kooperations­ärzten in den Notfall­praxen für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erwirtschaftete Honorar nach EBM von der KVBW vereinnahmt wird. Aus diesem Finanzvolumen erfolgt die Vergütung der Kooperationsärzte auf Basis der jeweiligen Beschlüsse der Vertreter­versammlung gem. § 4 Abs. 7 Satz 4 NFD-O.

Redaktionelle Anpassungen

  • Die Bezeichnung (Honorarverteilungs)Vereinbarung in den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 3 HVM wird geändert in (Honorar)Verteilungsmaßstab, analog § 87b SGB V.
  • Die Einführung der Abkürzung „Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)“ erfolgt vorgezogen in § 2 Abs. 1 HVM.
  • Anlage 1a wird im Hinblick auf die Zusammenlegung der Honorartöpfe für die restlichen Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung und ohne Schwerpunkt) und der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (mit und ohne Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung), nach Ausbudgetierung nahezu aller Leistungen des Kapitels 4 EBM bzw. der Entbudgetierung bestimmter kinder- und jugendpsychiatrischer Leistungen, angepasst. Die Umsetzung in der Honorarverteilung erfolgte bereits rückwirkend zum 1. April 2023.
  • Die Bezeichnung des Grundbetrags „Kinder- und Jugendärzte“ wird in den als Anhang zu Anlage 4 des HVM abgedruckten Vorgaben der KBV korrigiert.
  • Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung des HVM auf unserer Homepage. Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Nehmen Sie diesbezüglich gerne Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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news-1961 Thu, 07 Mar 2024 13:51:53 +0100 Änderungen der Abrechnungsrichtlinie zum 1. April 2024 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/aenderungen-der-abrechnungsrichtlinie-zum-1-april-2024 Rettungswagenfälle: Neue Pseudo-GOP 99998 für Erstuntersuchung im Krankenhaus Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 6. März 2024 über die nachfolgenden Änderungen der Abrechnungsrichtlinie entschieden:

  • In § 3 Absatz 1 Satz 1 Abrechnungsrichtlinie wird der Begriff „Abrechnungen“ in „Abrechnung“ geändert sowie der Klammerzusatz „(Sammelerklärung und Abrechnungsdatei)“ eingefügt.
  • In § 3 Absatz 2 Abrechnungsrichtlinie wird ein neuer Satz 3 eingefügt: 
    „Die Abrechnung erfolgt und der Honoraranspruch richtet sich nach den im Einreichungsquartal geltenden gesetzlichen Regelungen und den in § 2 Abs. 1 b) und c) genannten Vorschriften.“.
  • In § 5 Abrechnungsrichtlinie wird folgender neuer Absatz 8a eingefügt:
    „Rettungswagenfälle
    Notfallscheine für die Behandlung von Patienten, die mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus eingeliefert werden, für die aber nach der Erstuntersuchung im Krankenhaus keine stationäre Aufnahme notwendig wird, sind mit der Pseudo-GOP 99998 zu versehen.“
  • § 7 Abrechnungsrichtlinie wird ersatzlos gestrichen.

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung der Abrechnungsrichtlinie auf unserer Homepage.

Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen Text der Abrechnungsrichtlinie auch in Papierform zur Verfügung. Nehmen Sie diesbezüglich gerne Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf (Direktkontakt mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse siehe unten). 

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news-1960 Thu, 07 Mar 2024 09:45:56 +0100 Budgetierung für die Hausärzte greift in Baden-Württemberg wieder https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/budgetierung-fuer-die-hausaerzte-greift-in-baden-wuerttemberg-wieder KVBW nennt Situation „völlig absurd“ Die Hausärztinnen und Hausärzte in Baden-Württemberg bekommen im 4. Quartal 2023 ihre Leistungen nur noch budgetiert vergütet. Erstmalig seit zehn Jahren werden daher nicht mehr alle Behandlungen der Hausärzte bezahlt. 

Bei den Fachärzten ist dies schon jahrelang bittere Realität. Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), Dr. Karsten Braun, teilte dazu am Donnerstag mit: „Leider muss die KVBW bei den Hausärzten für das  4. Quartal 2023 wieder Abzüge bei den Leistungen vornehmen. Seit 2013 waren durch verschiedene Effekte ausreichend Mittel im hausärztlichen Vergütungstopf vorhanden, so dass trotz einer formalen Budgetierung kein Abzug erforderlich gewesen ist. Das ist nun leider vorbei, da diese Mittel aufgebraucht sind.“ Braun erläuterte, dass die Budgetierung eine Vorgabe des Gesetzgebers darstellt. Danach bekommen die Kassenärztlichen Vereinigungen einen festen Betrag durch die Krankenkassen zur Verfügung gestellt, aus dem ein Großteil der Leistungen bezahlt werden muss. Da aber nicht klar ist, wie viele Patienten die Ärzte aufsuchen und auch nicht vorhersehbar ist, welche Behandlungen sie benötigen, muss die KV den Ärztinnen und Ärzten ein Budget zuweisen. Wenn das Gesamtbudget nicht ausreicht, werden Behandlungen dann nur zu einem geringeren Prozentsatz vergütet. „Das ist ungefähr so, wie wenn man beim Bäcker zehn Brötchen bestellt und nur acht bezahlt“, so Braun. 

Weniger Geld – mehr Patienten

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt bezeichnete die Situation als „völlig absurd“. Sie sagte: „Für die KVBW war die volle Vergütung für die Hausärzte über die Jahre hinweg ein wichtiges Signal. Gerade auch im hausärztlichen Bereich suchen die Patientinnen und Patienten händeringend nach Terminen. Die KVBW wird permanent aufgefordert, die hausärztliche Versorgung zu verbessern und ergreift eine Vielzahl an Fördermaßnahmen, um mehr Ärzte ins System zu bringen und die Kapazitäten bei den bestehenden Hausärzten zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr zu vermitteln, dass es dann aber gleichzeitig Leistungsbegrenzungen gibt. Wir konterkarieren hier unseren Sicherstellungsauftrag und schaffen eine Situation, die weder den Ärzten noch den Patienten zuzumuten ist.“ 

Entbudgetierung für Hausärzte muss kommen

Harte Kritik äußerte Braun an der Bundesregierung: „Bei den Kinder- und Jugendärzten hat die Bundesregierung die Budgetierung im vergangenen Jahr teilweise aufgehoben. Bei den Hausärzten ist die Entbudgetierung sogar Gegenstand des Koalitionsvertrages. Sie wurde mehrfach versprochen und zuletzt im Januar wieder von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach angekündigt. Aber einen Gesetzentwurf dafür gibt es immer noch nicht. Das ist mehr als enttäuschend und völlig inakzeptabel. Wir fordern das Bundesgesundheitsministerium daher auf, das Gesetz so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen, um weiteren Schaden von der Versorgung zu nehmen. Dauerhaft ist auch die Budgetierung im fachärztlichen Bereich nicht hinzunehmen.“ Reinhardt ergänzte: „Viele vor allem unserer jüngeren Hausärzte kennen diese Situation bisher nicht. Budgetierung trifft die Praxisinhaber, die mit hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit angestellten Ärzten täglich die Patientenversorgung in Teampraxen sicherstellen. Diese Politik mit nicht eingelösten Zusagen gefährdet die ambulante Versorgung.“

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news-1959 Wed, 06 Mar 2024 13:56:11 +0100 Betriebsstättennummer (BSNR) zur Teilnahme am Entlassmanagement https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/betriebsstaettennummer-bsnr-zur-teilnahme-am-entlassmanagement Rehabilitationseinrichtungen benötigen eine versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) Rehabilitationseinrichtungen benötigen eine versorgungsspezifische BSNR, um Leistungen dem Entlassmanagement zuordnen zu können. Die BSNR ist auf allen Rezepten beziehungsweise Verordnungen anzugeben, so dass eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt. Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden die BSNR nur für das Entlassmanagement. 

Die versorgungsspezifische BSNR ist bei der KVBW für jede Betriebsstelle zu beantragen. Die Antragsformulare können auf der Internetseite der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) im internen Bereich heruntergeladen werden.

Standortkennzeichen für Krankenhäuser

Krankenhäuser hingegen verwenden für Leistungen im Entlassmanagement das Standortkennzeichen gemäß § 293 Abs. 6 SGB V. Aufgrund einer Änderung des Rahmenvertrages Entlassmanagement zum 1. Juli 2023 und einer entsprechenden Anpassung der Richtlinie zur Vergabe von Arzt-, Betriebsstätten- und Praxisnetznummern zum 1. Januar 2024 werden für Krankenhäuser keine versorgungsspezifischen Betriebsstättennummern für das Entlassmanagement mehr vergeben oder verwendet
Entsprechende Informationen stellt die BWKG im internen Bereich ihrer Homepage bereit.  

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news-1958 Tue, 05 Mar 2024 14:48:30 +0100 eHealth Forum Freiburg stellt Digitalgesetze und elektronische Patientenakte in den Fokus https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ehealth-forum-freiburg-stellt-digitalgesetze-und-elektronische-patientenakte-in-den-fokus Samstag, 20. April 2024 Das eHealth Forum Freiburg 2024 bietet am Samstag, den 20. April 2024, die Möglichkeit, sich über die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens zu informieren. Im Mittelpunkt stehen die Digitalgesetze sowie die elektronische Patientenakte. Die Keynote hält Sebastian Zilch, Leiter der Unterabteilung für gematik, Telematikinfrastruktur und E-Health im Bundes­gesund­heits­ministerium.

„Mit unserem eHealth Forum Freiburg bieten wir eine Plattform, um sich über digitale Anwendungen zu informieren und auszutauschen. Alle Interessierten sind herzlich ins Haus der Ärzte nach Freiburg eingeladen“, so Dr. Karsten Braun, Vorstands­vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), die das Forum veranstaltet.

Elektronische Patientenakte

Als Kernelement der Digital-Gesetze wird ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte von den Krankenkassen angelegt, sofern die versicherte Person nicht widerspricht (Opt-out). In der elektronischen Patientenakte (ePA) werden alle Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen digital hinterlegt. Wie die „ePA für alle“ aussehen und funktionieren wird, erklärt Lena Dimde, die zuständige Produktmanagerin bei der gematik. 

Nutzung von Gesundheitsdaten

Das neue Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) zielt darauf ab, die Nutzung von Gesundheitsdaten für die Wissenschaft und Forschung zu erleichtern. Prof. Dr. Dr. Melanie Börries vom Universitätsklinikum Freiburg und Sprecherin des Forums Gesundheitsstandort Baden-Württemberg wird über die Bedeutung dieses Gesetzes aus Sicht der Forschung und Wissenschaft sprechen.

Digitale Identitäten 

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine digitale Identität in Form einer Gesundheits-ID einrichten. Dadurch soll der Zugang zu Online-Gesundheitsanwendungen wie etwa das E-Rezept oder die E-Patientenakte erleichtert werden. Die Barmer hat für ihre digitale Identität bereits die Zulassung der gematik erhalten. Marek Rydzewski, Chief Digital Officer der Barmer, wird über den Nutzen und die Vorteile der Gesundheits-ID berichten. 

TeleCare-Projekt der Uni Tübingen

Am Nachmittag werden Digitalisierungsprojekte aus Baden-Württemberg in Medizin und Pflege beleuchtet. Prof. Dr. Cornelia Mahler und Dr. Hannah Haumann vom Universitätsklinikum Tübingen stellen beispielsweise das Projekt TeleCare vor, das die Einführung einer digitalen interprofessionellen Televisite zum Ziel hat.

Neben spannenden Vorträgen erwartet die Besucher auch eine Fachausstellung mit Beratungsständen. Digitale Gesundheit zum Anfassen bietet der Digital Health Truck der Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg. Dort können Wearables, VR-Brillen, Videosprechstunden und „Apps auf Rezept“ („DiGAs“) ausprobiert werden.

Die Teilnahme ist kostenfrei, jedoch ist eine Anmeldung erforderlich, da die Plätze begrenzt sind. Das detaillierte Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf der Webseite www.e-health-forum.de zu finden.

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news-1957 Mon, 04 Mar 2024 16:02:48 +0100 Update der Dokumentationssoftware für das DMP COPD https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/update-der-dokumentationssoftware-fuer-das-dmp-copd Zum 1. April Vertragsanpassung & Update DMP COPD Aufgrund einer Vertragsanpassung wird die Dokumentationssoftware für das Disease-Management-Programm COPD zum 1. April 2024 geändert.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Konsultationen von Patienten, die ab dem zweiten Quartal 2024 erfolgen, müssen mit der aktualisierten Software dokumentiert werden. 
  • Für Patienten aus dem vorherigen Quartalen muss die derzeit aktuelle bzw. alte Software verwendet werden. 
  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt alle Dokumentationen für 1. Quartal 2024 bis Ende März abzuschließen und zu versenden, um potenziell auftretende Probleme bei der parallelen Nutzung von zwei Software-Versionen zu vermeiden. 

Weitere Informationen zur Software-Aktualisierung und zu den zugrundeliegenden Änderungen bei der Dokumentation gibt die PraxisNachricht der KBV: 

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news-1956 Mon, 04 Mar 2024 10:58:23 +0100 In-vitro-Diagnostik: Beauftragung einheitlich auf Muster 10 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/in-vitro-diagnostik-beauftragung-einheitlich-auf-muster-10 Änderung gilt ab 1. April 2024 Ab 1. April 2024 veranlassen Praxen histopathologische Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7 und 19.3 auf Muster 10. KBV und GKV-Spitzenverband haben die Beauftragung der in-vitro-diagnostischen Untersuchungen vereinheitlicht, um die Abläufe in den Praxen und Laboren zu vereinfachen. Hierfür werden zum 1. April der Bundesmantelvertrag und die Vordruck-Vereinbarung angepasst.

Vertragsärztinnen und -ärzte beauftragen eine histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 bislang je nach Untersuchung mit Muster 6 oder Muster 10. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen und Labore sowie in der Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand. 

Im Bundesmantelvertrag wird deshalb klargestellt, dass alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM als Auftragsleistungen einheitlich mit Muster 10 beauftragt werden. 

Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom erfolgt wie bisher mit Muster 39

Das bisherige Muster 10 wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“

Angepasstes Muster 10 mit SER-Feld

Eine weitere Änderung des Musters 10 betrifft das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“. Dieses wird umgewidmet und heißt künftig „SER“

Die Abkürzung SER steht für das SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht, das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld. Das Feld wird nach und nach auf weiteren Vordrucken eingefügt – etwa bei der Verordnung einer häuslichen Krankenpflege.

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news-1954 Wed, 28 Feb 2024 11:01:00 +0100 Barrieren erkennen und abbauen – Kostenlose Online-Fortbildung für Arztpraxen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/barrieren-erkennen-und-abbauen-kostenlose-online-fortbildung-fuer-arztpraxen Bei erfolgreicher Teilnahme werden drei Fortbildungspunkte vergeben Der barrierearme Zugang zur Praxis ist das Thema einer neuen Fortbildung der KBV für Ärzte und Psychotherapeuten. Die Online-Fortbildung wird im Fortbildungsportal angeboten und ist mit drei CME-Punkten zertifiziert. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Der barrierearme oder barrierefreie Zugang zur medizinischen Versorgung hat sich in den vergangenen Jahren schrittweise verbessert. Gleichzeitig steigen durch die Berücksichtigung weiterer Beeinträchtigungsarten und neue technische Möglichkeiten die Anforderungen, Barrieren abzubauen.

Wie Praxisteams dem gerecht werden können, will die Fortbildung „Barrieren in der Praxis erkennen und abbauen“ vermitteln – mit Tipps und Hinweisen sowie interaktiven Praxisrundgängen, Patienteninterviews und Handlungsanleitungen.

Fortbildung mit drei CME-Punkten

Die Online-Fortbildung dauert etwa 45 Minuten. Sie endet mit einem Multiple-Choice-Test – bei mindestens sieben von zehn korrekt beantworteten Fragen gibt es drei CME-Punkte.

Die Teilnahme an der von der Berliner Ärztekammer zertifizierten Fortbildung ist kostenfrei. Die Punkte werden auf Wunsch elektronisch an die jeweilige Ärztekammer übermittelt und dem Fortbildungskonto gutgeschrieben.

Zugang über das KVBW-Mitgliederportal

Ärzte aus Baden-Württemberg erreichen das KBV-Fortbildungsportal am komfortabelsten über das KVBW-Mitgliederportal (Login), an dem sie sich mit ihren bekannten Zugangsdaten anmelden. In der Kategorie Fortbildung finden Sie die → Anwendung KBV-Fortbildungsportal. Unter den → Online-Fortbildungen der KBV wählen Sie die → Fortbildung „Barrieren erkennen und abbauen” aus.

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news-1953 Mon, 26 Feb 2024 14:33:04 +0100 COVID-19-Impfung: Anspruch ab 1. März nur noch nach Schutzimpfungs-Richtlinie https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/covid-19-impfung Wöchentliche Meldung der Impfdaten noch bis 30. Juni Gesetzlich Versicherte, für die nach der Schutzimpfungs-Richtlinie keine Indikation für eine COVID-19-Impfung vorliegt, haben derzeit dennoch Anspruch auf die Impfung, wenn ein Arzt dies für medizinisch erforderlich hält. Ab 1. März fällt dieser erweiterte Impfanspruch weg. Dann gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie.

Entsprechende Regelung der COVID-19-Vorsorgeverordnung endet

Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt. Diese basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Darüber hinaus sah die COVID-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bislang vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.

So sind beispielsweise Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff möglich. Der entsprechende Paragraf 1 der Verordnung des BMG tritt nun am 29. Februar außer Kraft. 

Wöchentliche Meldung der Impfdaten noch bis 30. Juni

Mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung hatte der Gesetzgeber zudem die aufwändige wöchentliche Meldung von tagesgenau dokumentierten Daten zu den durchgeführten COVID-19-Impfungen festgelegt. Diese Regelung (Paragraf 3 der Verordnung) gilt noch bis 30. Juni 2024.

Bestellprozess für Impfstoff bleibt unverändert

Unverändert bleibt der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff, ebenso die Anlieferung. Der Impfstoff wird vom Bund bereitgestellt.

Quelle: KBV

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news-1952 Fri, 23 Feb 2024 08:01:59 +0100 COVID-19-Impfstoffe Comirnaty BA.4-5 ab 1. März nicht mehr verfügbar https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/covid-19-impfstoffe-comirnaty-ba4-5-ab-1-maerz-nicht-mehr-verfuegbar Impfstoff nur noch bis 29. Februar 2024 haltbar Der an die Omikron-Variante BA.4-5 angepasste COVID-19-Impfstoff Comirnaty des Herstellers BioNTech/Pfizer steht ab 1. März in Deutschland nicht mehr zur Verfügung. Wie das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika mitteilte, sind alle im Zentrallager des Bundes verfügbaren und ausgelieferten Chargen nur noch bis zum 29. Februar haltbar.

Dies betrifft den Impfstoff Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 (BioNTech) für ab 12-Jährige und für 5- bis 11-Jährige. Der Einsatz beider Vakzine ist über den 29. Februar 2024 hinaus nicht möglich. Sind über den 29. Februar 2024 hinaus noch Dosen der genannten Impfstoffe in Ihren Arztpraxen vorrätig, sollten Sie diese fachgerecht entsorgen.

Welche Alternativen gibt es?

Der Bund stellt weiterhin an die Omikron XBB.1.5 angepasste COVID-19-Impfstoffe der pharmazeutischen Unternehmen BioNTech/Pfizer und Novavax bereit.

Eine Übersicht mit allen bestell- und lieferbaren COVID-19-Impfstoffen finden Sie unter KBV: Impfstoffe und Bestellung

Quelle: KBV

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