Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)

Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) auf der Grundlage des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und enteraler Ernährung in der vertragsärztlichen Versorgung.

Übersicht der Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie

Anlage IOTC-Übersicht
Anlage IILifestyle-Arzneimittel
Anlage IIIVerordnungseinschränkungen und -ausschlüsse
Anlage IVTherapiehinweise
Anlage VMedizinprodukte  Merkblatt
Anlage VaVerbandmittel
Anlage VIOff-Label-Use
Anlage VIIAut idem
Anlage VIIaBiologika und Biosimilars  Merkblatt
Anlage VIIIHinweise zu Analogpräparaten
Anlage IXFestbetragsgruppenbildung
Anlage XAktualisierung von Vergleichsgrößen
Anlage XIBesondere Arzneimittel – weggefallen –
Anlage XII(Frühe) Nutzenbewertung

Verordnungsfähige verschreibungsfreie Arzneimittel: Anlage I

Zulässige Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss verschreibungsfreier (= nicht verschreibungspflichtiger) Medikamente finden sich in der OTC-Übersicht.

OTC-Präparate

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate; „OTC“ = „over the counter“) sind grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ausgeschlossen. In der „OTC-Übersicht“ (Anlage I AM-RL) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und vom Vertragsarzt ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet werden können.

Für welche Wirkstoffe und Wirkstoffklassen sowohl verschreibungsfreie als auch verschreibungspflichtige Medikamente existieren und welche Kriterien jeweils für die korrekte Arzneimittelauswahl maßgeblich sind, zeigt unsere Übersicht Verschreibungsfrei versus verschreibungspflichtig.

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse: Anlage III

Wichtig ist die Anlage III als Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse für einzelne Wirkstoffe oder ganze Substanzklassen (z. B. Evolocumab, Reboxetin, Hypnotika, Stimulantien).

Manche dieser Regelungen gelten auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren. Beispielsweise sind Antidiarrhoika, Carminativa, Husten­mittel-Fix­kombinationen und Otologika für Kinder nur eingeschränkt verordnungs­fähig.

Ausnahmen vom jeweiligen Ausschluss, beispielsweise für bestimmte Indikationen, werden ebenfalls hier genannt.

Um den Umgang mit der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu erleichtern, hat die KBV einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) erstellt, in dem auf eine Auswahl an Nummern der Anlage eingegangen wird.

Arzneimittel-Einzelprüfanträge

Verordnen Sie Arzneimittel, auf die Versicherte keinen Anspruch haben, auf einem Kassenrezept, kann das über einen Prüfantrag der Krankenkasse zu einer Nachforderung mit eventuell sehr hohen Kosten führen. Mehr dazu unter: Vorsicht Nachforderung.

Arzneimittelberatung der KVBW

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie ein Medikament zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen dürfen? Das Beratungsteam steht Ihnen verlässlich zu allen Fragen der wirtschaftlichen Verordnung für Patienten zur Verfügung.