Venentherapie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Verbesserung der Versorgungsqualität im Bereich der ambulanten Venentherapie (endovenöse Lasertherapie, Radiofrequenzablation) auf der Grundlage des § 140a SGB V zwischen der KVBW und der AOK BW.  Der Vertrag gilt ab 01.01.2024 auch für die AOK Hessen.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

99625, 99626 (für AOK BW und AOK Hessen)

Die Versichertenteilnahmeerklärungen der AOK-BW-Versicherten sind per Post oder Telefax zu senden an:
DAVASO GmbH
Abt. DMP-BW (Venentherapie)
Postfach 50 07 51
04304 Leipzig
Telefax 0341 259 2022

Die Versichertenteilnahmeerklärungen der AOK-Hessen-Versicherten sind per Post zu senden an:
AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
APM Fallmanagement ORGA 55710
35387 Gießen

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.