Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz „QS-V TmHi).

Gebührennummern

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialen Aggregats: GOP 13583, 13584, 13585
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte: GOP 13583, 13586, 13587, 40910

Leistungsbeschreibung und Bewertung

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

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Jahresstatisik

TMZ-Ärzte haben gemäß § 7 QS-V TmHi eine Jahresstatistik mit bestimmten Mindestangaben zu erstellen. Die Übertragung der Jahresstatistik erfolgt in elektronischer Form und ist jeweils bis zum 30. April des Folgejahres bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen.

Allgemeine Hinweise

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz regelt die Aufgaben des PBA und des TMZ. Die TMZ-Ärzte (Kardiologen) benötigen ab 1. April 2022 eine Genehmigung nach der QSV TmHI. Zusätzlich müssen die TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen und den Nachweis über die technische Ausstattung vorlegen. 

Der PBA (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen) können die Leistungen (GOPs 03325, 03326, 04325, 04326, 13578 und 13579) im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz weiterhin ohne Genehmigung abrechnen.

Hinweis zum Thema

Kardiologen können beide Rollen übernehmen und sowohl als PBA als auch als TMZ-Arzt tätig sein, wenn sie den Patienten bereits vor der Versorgung mit dem Telemonitoring betreut haben.