Kernspintomographie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie nach § 135b Abs. 2 SGB V
(Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für die Kernspintomographie)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V
(Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Magnetresonanztomographie der weiblichen Brust (MRM) bei den Indikationen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 9

Gebührennummern

34410 – 34430, 34440 – 34452 EBM (Allgemeine Kernspintomographie)
34431 EBM (Kernspintomographie der Mamma)

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.