Invasive Kardiologie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs.2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

01520, 34291 EBM (Diagnostik)
01520, 01521, 01522, 34291, 34292 EBM (Therapie)

Online-Antragsservice

Sie sind bereits Mitglied der KVBW? Dann nutzen Sie ab sofort unseren neuen Online-Antragsservice. Für (noch) Nicht-Mitglieder steht als Alternative unser PDF-Antragsformular zur Verfügung.

Jetzt Antrag stellen!

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.