Intravitreale Medikamenteneingabe

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (Qualitätssicherungsvereinbarung IVM)

Gebührennummern

ambulant: 31371, 31372, 31373 EBM
belegärztlich: 36371, 36372, 36373 EBM

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Hinweise zum Thema

Auflage zu Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation von Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.