Diabetischer Fuß

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Gebührennummern

02311 EBM

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Mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung Diabetologie kein Genehmigungsantrag nötig

Hinweis zur Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung des diabetischen Fußes (GOP 02311): Vertragsärzte mit Zulassung als Facharzt für Chirurgie, Allgemeinchirurgie, Allgemeine Chirurgie, Orthopädie, Dermatologie und Innere Medizin mit Schwerpunkt­bezeichnung Endokrinologie und Diabetologie sowie alle Vertragsärzte mit der Zusatz­weiterbildung Diabetologie benötigen keine Genehmigung. Die Qualifikation zur Behandlung des diabetischen Fußes ist durch die Weiterbildung nachgewiesen.