Abklärungskolposkopie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme – oKFE-​RL und
Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie – KFE-RL

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie)

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Nachweis von 100 Kolposkopien

Genehmigungsvoraussetzung sind mindestens 100 Kolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva. Um den fachlichen Nachweis für die Antragstellung zu vervollständigen, nutzen Sie bitte das Formular „Persönlicher Einzelnachweis“ zur Erfassung der Untersuchungszahlen.