FAQ: Ziel und Zukunft (ZuZ)

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Förderprogramm „Ziel und Zukunft“ (ZuZ)! Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Vorhaben und stehen Ihnen beratend zur Seite. Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen, sortiert nach den verschiedenen Fördervorhaben. In unserer ZuZ-Richtline können Sie zudem alle Regelungen im Originaltext einsehen.

Allgemeine Fragen

Dies hängt davon ab, für was Sie eine ZuZ-Förderung beantragen.

  • Neugründung/Übernahme einer Praxis oder Kooperation, Beitritt zu einer Praxis, Anstellung:
    Die Förderung einer Praxisneugründung, Praxisübernahme, Gründung einer Zweigpraxis oder Nebenbetriebsstätte sowie die Anstellung ist nicht überall in Baden-Württemberg möglich, sondern nur in ausgewiesenen Fördergebieten. Diese sind auf der Karte der offenen und gesperrten Gebiete in Baden-Württemberg mit einem Euro-Zeichen versehen. Zusätzlich finden Sie auf unserer ZuZ-Seite eine tabellarische Auflistung. Die Tabellen werden immer zu den ausgewiesenen Stichtagen aktualisiert. 
     
  • Wahltertial des Praktischen Jahrs und Hospitation:
    Die Förderung des Wahltertials des Praktischen Jahres und der Hospitation ist in ganz Baden-Württemberg unabhängig von den Fördergebieten möglich.

Dies hängt davon ab, für was Sie eine Förderung erhalten möchten und für was Sie einen Förderantrag stellen möchten.

  • Neugründung/Übernahme einer Praxis oder Kooperation, Beitritt zu einer Praxis, Anstellung:
    Wir empfehlen Ihnen, den ZuZ-Förderantrag etwa zeitgleich mit Ihrem Zulassungsantrag einzureichen. Der Antrag muss jedoch spätestens vor Tätigkeitsbeginn bei uns eingegangen sein. Bitte beachten Sie bei der Antragstellung auch, dass Sie mit der schriftlichen Förderzusage 12 Monate Zeit haben, Ihr Vorhaben umzusetzen. Wir empfehlen daher eine Antragstellung zum Stichtag frühestens 14 Monate vor geplantem Tätigkeitsbeginn.

    Wir sammeln die eingegangenen Anträge zu einem festgelegten Stichtag (entscheidend ist das Datum des Antragseingangs), um eine transparente Antragsprüfung vornehmen zu können. Welcher Stichtag aktuell gilt, entnehmen Sie der tabellarischen Fördergebietsausweisung
     
  • Wahltertial des Praktischen Jahrs und Hospitation:
    Bitte stellen Sie den Förderantrag frühestens sechs Monate vor Beginn des Wahltertials oder der Hospitation. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Antragsbearbeitung erfolgt stichtagsunabhängig. 

Dies hängt davon ab, für welches Vorhaben Sie eine Förderung beantragen. 

VorhabenAntragsteller
EinzelpraxisPraxisinhaber
BerufsausübungsgemeinschaftAlle Kooperationspartner
MVZÄrztliche Leitung oder Geschäftsführung
AnstellungPraxisinhaber der Anstellungspraxis
HospitationPraxisinhaber der Hospitationspraxis
Praktisches Jahr (PJ)Studierende

Sie können den vollständig ausgefüllten Antrag mit den Anlagen per E-Mail oder Fax senden:

 

Direktkontakt

Ziel und Zukunft ZuZ
0711 7875-3880
Fax: 0711 7875-483930
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

oder postalisch an:

  • Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW)
    Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung, Ziel und Zukunft
    Albstadtweg 11
    70567 Stuttgart

Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Antrags zeitnah per E-Mail. Sie müssen mit einer Wartezeit von etwa vier bis acht Wochen rechnen bis Ihnen die Entscheidung vorliegt, ob Sie eine Förderung erhalten oder nicht.

Dies hängt davon ab, welche Art der ZuZ-Förderung Sie beantragt haben. 

  • Neugründung/Übernahme einer Praxis oder Kooperation, Beitritt zu einer Praxis, Anstellung: 
    Wenn Sie eine schriftliche Förderzusage erhalten haben, bleiben Ihnen zwölf Monate Zeit, um Ihr Vorhaben umzusetzen und die Rechnungen zu den Anschaffungs- und Instandsetzungskosten im Original bei uns einzureichen.

    Nach der Einzelfallprüfung der Rechnungen für Ihre entstandene Anschaffungs- und Instandsetzungskosten überweisen wir den Förderbetrag auf Ihr Vertragsarztkonto. Hierfür erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Der Förderbetrag für die entstandenen Anschaffungs- und Instandsetzungskosten wird als Einmalzahlung auf Ihr Vertragsarztkonto überwiesen und kann nicht aufgeteilt werden. 

    Im Rahmen einer Anstellungsförderung erhalten Sie die monatlichen Förderzahlungen ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme des Angestellten. Bitte melden Sie uns den Anstellungsbeginn rechtzeitig.
     
  • Wahltertial des Praktischen Jahrs:
    Sie erhalten die Förderung anteilig monatlich auf das von Ihnen angegebene Konto jeweils zum Monatsende.
     
  • Hospitation: 
    Sie erhalten die Förderung auf das von Ihnen angegebene Konto jeweils zum Monatsende.

Die Rechnungen müssen Sie innerhalb der in der schriftlichen ZuZ-Förderzusage genannten Frist (etwa 12 Monate) zwingend im Original und gesammelt in einer einzigen Sendung bei uns einreichen. Sie erhalten ein Merkblatt von uns, in dem alles genau beschrieben ist. Falls Ihnen nur Onlinerechnungen vorliegen, machen Sie dies bitte mit einem Vermerk kenntlich. Falls Sie bereits vorab Abschlagszahlungen geleistet haben, legen Sie bitte einen Nachweis bei. Wir empfehlen in jedem Fall einen Versand der Rechnungen per Einschreiben

Ja. Sie können alle Rechnungen einreichen. Eine Prüfung der Rechnungssumme vorab bzw. ein Zurückstellen von Rechnungen durch Sie ist nicht notwendig. Wenn nach der Prüfung jeder einzelnen eingereichten Rechnung das Gesamtvolumen die Höchstfördersumme überschreitet, werden wir Ihnen maximal den Höchstförderbetrag auszahlen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) darf hierzu weder Auskünfte erteilen noch beraten. Alle steuerrechtlichen Fragen müssen Sie gegebenenfalls mit einem Steuerberater klären.

Anstellung

Eine Anstellungsförderung im Rahmen des Programms Ziel und Zukunft (ZuZ) ist grundsätzlich innerhalb eines ausgewiesenen Fördergebiets möglich. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Anzustellende bereits vorher in einem Fördergebiet im Rahmen einer eigenen Zulassung tätig war. 

Nein. Die Anstellungsförderung ist nicht an einen einzelnen Arzt gebunden. Eine zugesicherte ZuZ-Förderung ist grundsätzlich übertragbar und lediglich an Sie als Praxisinhaber gebunden.

Sie können den Antrag auch stellen, wenn aktuell ein Bewerbungsverfahren läuft und der anzustellende Arzt noch nicht festgelegt ist. In diesem Fall können Sie auf dem Antragsformular das entsprechende Feld mit einem Vermerk versehen.

Dokumente zum Download

Die Beendigung des geförderten Arbeitsverhältnisses müssen Sie unverzüglich dem Zulassungsausschuss sowie der Förderstelle des Programms Ziel und Zukunft in der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg anzeigen.

Sollte es eine Nachbesetzung der Stelle in Ihrer Praxis geben, können Sie uns den Wechsel melden. In diesem Fall würde die Förderung bis zum Ablauf des ursprünglichen Förderzeitraums auch für den neuen Angestellten weitergezahlt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Neben der monatlichen Förderung in Höhe von bis zu 2.000 Euro erstatten wir grundsätzlich auch Kosten für notwendige Anschaffungen und Instandsetzungen für den Angestellten bis zu einem Betrag von 5.000 Euro​. Sie müssen dafür die Rechnungen im Original innerhalb der in der Förderzusage genannten Frist (etwa 12 Monate) bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg einreichen.

Die Erstattung der Anschaffungs- und Instandsetzungskosten erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Vor der Rechnungsprüfung können wir daher keine verbindlichen Auskünfte zu einzelnen Positionen erteilen.

Praxisneugründung / Übernahme / Kooperation

Ja. Diese Möglichkeit liegt vor, wenn es bereits eine Praxis im ausgewiesenen Fördergebiet gibt und Sie als weiterer Kooperationspartner einsteigen, sofern Sie nicht bereits im Fördergebiet zugelassen sind. Dies wird als Beitritt in eine Praxis gewertet und Sie erhalten eine ZuZ-Förderung.

Dokumente zum Download

Dieses Vorhaben wird als Errichtung einer Nebenbetriebsstätte/Zweigpraxis gewertet und kann im Rahmen des Förderprogramms Ziel und Zukunft mit bis zu 40.000 Euro gefördert werden.

Sie verpflichten sich ab Ihrer Tätigkeitsaufnahme für drei Jahre in dem Fördergebiet in Ihrer Praxis zu praktizieren. Ein Umzug innerhalb des Fördergebietes ist möglich.

Geben Sie Ihre Tätigkeit vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist auf, sind Sie grundsätzlich zur anteiligen Rückzahlung der erhaltenen Förderung für jedes volle Jahr vor Ablauf der Bindungsfrist verpflichtet.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Anschaffungs- und Investitionskosten zweckmäßig sein müssen und im Zusammenhang mit Ihrer Praxisneugründung oder Praxisübernahme stehen müssen. Wir führen eine Einzelfallprüfung Ihrer eingereichten Rechnungen durch. Daher können wir auch vorher keine verbindliche Aussage zu Ihrer Förderhöhe treffen. 

In der Regel werden im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft (ZuZ)“ folgende Anschaffungen und Investitionen gefördert: 

Kategorien  Kosten/Erstattung
Mobiliar & Alltagsausstattung/ -gegenständebis zu 15.000 Euro
Medizinische & Technische Ausstattungbis zu 50.000 Euro
Praxisspezifische Sanierungs- und Umbaumaßnahmenbis zu 15.000 Euro

Die einzelnen Kategorien können nicht untereinander verrechnet werden.

Von der ZuZ-Förderung ausgenommen sind:

  • Mietkosten, Kautionen und Maklergebühren
  • Kauf von Räumlichkeiten, Dienstfahrzeugen, Dekoration und Bildern
  • Kosten für das Erstellen einer Praxis-Homepage
  • Anwaltskosten (zum Beispiel für Vertragsprüfungen)
  • generell alle laufenden Kosten (beispielsweise Leasing-Verträge) 

Zusätzlicher Hinweis im Falle einer Praxisübernahme
Der immaterielle Praxiswert (Goodwill) ist nicht erstattungsfähig. Der materielle Praxiswert bzw. die Nutzungsrechte können jedoch mittels einer Inventarliste oder einem Abschreibungsverzeichnis mit den jeweiligen Restwerten geltend gemacht werden. Bitte reichen Sie uns hierzu eine vollständige Inventarliste mit den Restwerten der aufgelisteten Güter ein. Auch diese Güter werden den nachfolgend genannten Kategorien zugeordnet und fließen in den Erstattungsbetrag der jeweiligen Kategorie mit ein. Bitte beachten Sie, dass die Inventarliste sowohl von Ihnen als auch vom Praxisabgeber unterzeichnet sein muss.
 

Bitte beachten Sie, dass Ihre Anschaffungs- und Investitionskosten zweckmäßig sein und im Zusammenhang mit Ihrer Praxisneugründung oder Praxisübernahme stehen müssen. Wir führen eine Einzelfallprüfung Ihrer eingereichten Rechnungen durch, daher können wir auch vorher keine verbindliche Aussage zu Ihrer Förderhöhe treffen. 

In der Regel werden im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft (ZuZ)“ folgende Anschaffungs- und Investitionskosten gefördert:

KategorienKosten/Erstattung
Mobiliar & Alltagsausstattung/ -gegenständeBis zu 30.000 Euro
Medizinische & Technische AusstattungBis zu 70.000 Euro
Praxisspezifische Sanierungs- und UmbaumaßnahmenBis zu 20.000 Euro

Die einzelnen Kategorien können nicht untereinander verrechnet werden.

Von der ZuZ-Förderung ausgenommen sind:

  • Mietkosten, Kautionen und Maklergebühren
  • Kauf von Räumlichkeiten, Dienstfahrzeugen, Dekoration und Bildern
  • Kosten für das Erstellen einer Praxis-Homepage
  • Anwaltskosten (zum Beispiel für Vertragsprüfungen)
  • generell alle laufenden Kosten (beispielsweise Leasing-Verträge)  

Zusätzlicher Hinweis im Falle einer MVZ/BAG-Übernahme
Der immaterielle Praxiswert (Goodwill) ist nicht erstattungsfähig. Der materielle Praxiswert bzw. die Nutzungsrechte können jedoch mittels einer Inventarliste oder einem Abschreibungsverzeichnis mit den jeweiligen Restwerten geltend gemacht werden. Bitte reichen Sie uns hierzu eine vollständige Inventarliste mit den Restwerten der aufgelisteten Güter ein. Auch diese Güter werden den nachfolgend genannten Kategorien zugeordnet und fließen in den Erstattungsbetrag der jeweiligen Kategorie mit ein. Bitte beachten Sie, dass die Inventarliste sowohl von Ihnen als auch von allen Kooperationspartnern unterzeichnet sein muss.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Anschaffungs- und Investitionskosten zweckmäßig sein und im Zusammenhang mit Ihrem Einstieg in die Kooperation stehen müssen. Wir führen eine Einzelfallprüfung Ihrer eingereichten Rechnungen durch, daher können wir auch vorher keine verbindliche Aussage zu Ihrer Förderhöhe treffen. 

In der Regel sind im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft (ZuZ)“ folgende Anschaffungs- und Investitionskosten förderungswürdig: 

KategorienKosten/Erstattung
Mobiliar & Alltagsausstattung/ -gegenständeBis zu 7.500 Euro
Medizinische & Technische AusstattungBis zu 25.000 Euro
Praxisspezifische Sanierungs- und UmbaumaßnahmenBis zu 7.500 Euro

Die einzelnen Kategorien können nicht untereinander verrechnet werden.

Von der ZuZ-Förderung ausgenommen sind:

  • Mietkosten, Kautionen und Maklergebühren
  • Kauf von Räumlichkeiten, Dienstfahrzeugen, Dekoration und Bildern
  • Kosten für das Erstellen einer Praxis-Homepage
  • Anwaltskosten (zum Beispiel für Vertragsprüfungen)
  • generell alle laufenden Kosten (beispielsweise Leasing-Verträge) 
     

Nebenbetriebsstätte / Zweigpraxis

Ja. Entscheidend für eine mögliche Förderung ist der Ort, an dem die Nebenbetriebsstätte oder Zweigpraxis errichtet wird. Dieser Ort muss in einem Fördergebiet liegen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Anschaffungs- und Investitionskosten zweckmäßig sein und im Zusammenhang mit der Errichtung Ihrer Zweitpraxis bzw. Nebenbetriebsstätte stehen müssen. Wir führen eine Einzelfallprüfung Ihrer eingereichten Rechnungen durch, daher können wir auch vorher keine verbindliche Aussage zu Ihrer Förderhöhe treffen. 

In der Regel sind im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft (ZuZ)“ folgende Anschaffungs- und Investitionskosten förderungswürdig: 

Kategorien Kosten/Erstattung
Mobiliar & Alltagsausstattung/-gegenständeBis zu 7.500 Euro
Medizinische & Technische AusstattungBis zu 25.000 Euro
Praxisspezifische Sanierungs- und UmbaumaßnahmenBis zu 7.500 Euro

Die einzelnen Kategorien können nicht untereinander verrechnet werden.

Von der ZuZ-Förderung ausgenommen sind:

  • Mietkosten, Kautionen und Maklergebühren
  • Kauf von Räumlichkeiten, Dienstfahrzeugen, Dekoration und Bildern
  • Kosten für das Erstellen einer Praxis-Homepage
  • Anwaltskosten (zum Beispiel für Vertragsprüfungen)
  • generell alle laufenden Kosten (beispielsweise Leasing-Verträge)

Wahltertial während des Praktischen Jahres

Nein. Sie müssen lediglich an einer deutschen Universität immatrikuliert sein. Ausschlaggebend für die Förderung im Rahmen des Programms Ziel und Zukunft ist allein der Ort der ambulanten Lehrpraxis. Die akkreditierte Lehrpraxis, in der Sie das Wahltertial während des praktischen Jahres absolvieren, muss sich in Baden-Württemberg befinden.

Wir benötigen eine Immatrikulationsbescheinigung einer deutschen Universität über den gesamten Zeitraum Ihres Wahltertial. Sollte Ihnen eine Immatrikulationsbescheinigung noch nicht vorliegen, können Sie Ihren Antrag bereits einreichen und dieser wird durch uns beschieden. Eine Auszahlung der Fördergelder über die Semestergrenze ist allerdings nur fortlaufend möglich, wenn Sie die Immatrikulationsbescheinigung nachreichen, sobald Ihnen diese vorliegt.

Ja. Sie können den Antrag bereits vor Ihrer Prüfung einreichen. Wir bearbeiten Ihren Antrag erst, nachdem Sie die Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung eingereicht haben. Sollte Ihnen das Zeugnis nicht rechtzeitig vorliegen, können Sie uns auch die offizielle Bestätigung über das Bestehen der Prüfung vom Regierungspräsidium Stuttgart zukommen lassen.

Hospitation

Nein. Die im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft“ geförderte Hospitation dient ausschließlich dazu, die vertragsärztliche, ambulante Tätigkeit des Vertragsarztes der Hospitationspraxis kennenzulernen. Hospitierende dürfen hierbei nur anwesend sein und beobachten. Sie dürfen selbst jedoch keinerlei Leistungen oder Behandlungen am Patienten erbringen.

Vorausgesetzt werden eine deutsche Approbationsurkunde, eine abgeschlossene Facharztanerkennung und die Eignung im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Explizit ausgeschlossen von der ZuZ-Förderung einer Hospitation sind Personen, 

  • die bereits eine geförderte Hospitation in einer Vertragsarztpraxis durchgeführt haben,
  • die in den vergangenen zwölf Monaten
    • Sicherstellungsassistent
    • Weiterbildungsassistent
    • ärztlicher Angestellter
    • genehmigter Praxisvertreter waren oder
    • anderweitig vertragsärztlich tätig waren.

Wir fördern Hospitation im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft“ nur unter Ärzten der gleichen Fachgruppe.

Ihre Frage war nicht dabei? Sie haben weitere Fragen zu Ihrem konkreten Fördervorhaben?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie finden den Direktkontakt für Fragen rund um das Förderprogramm „Ziel und Zukunft“ oben rechts auf der Seite im grauen Kasten.