Früherkennung und Frühförderung

Die medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist von entscheidender Bedeutung für die Gesundheit im Erwachsenenalter. Ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und  Jugendliche auf Basis des § 73c des Sozialgesetzbuches V soll die Qualität der Vorsorge erhöhen.

Mit der Knappschaft und der Techniker Krankenkasse bestehen Verträge, die zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen vorsehen. Für Vertragsärzte und Versicherte ist die Teilnahme freiwillig.

Um Leistungen dieser Verträge abrechnen zu können, ist eine Genehmigung der KVBW erforderlich. Wie die Bestimmungen dazu lauten und welche Formulare Sie einreichen müssen, erfahren Sie unter Genehmigungspflichtige Leistungen A bis Z: Früherkennungsuntersuchung U10, U11 und J2.

Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Vereinbarung zwischen der KVBW und den Kassenverbänden über die Erbringung der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Förder- und Behandlungsplanung im Bereich der Frühförderung gemäß § 30 SGB IX

Frühe Hilfen – Rahmen-Vereinbarung

Rahmen-Vereinbarung zur Vernetzung vertragsärztlicher Qualitätszirkel mit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich „Frühe Hilfen“ in Baden-Württemberg (Vereinbarung Vernetzung Frühe Hilfen)

Um Leistungen der Rahmen-Vereinbarung Frühe Hilfen abrechnen zu können, ist eine Genehmigung der KVBW erforderlich. Wie die Bestimmungen dazu lauten und welche Formulare Sie einreichen müssen, erfahren Sie unter Genehmigungspflichtige Leistungen A bis Z: Frühe Hilfen.