Mammographie-Screening

Systematische Brustkrebsvorsorge

Strukturierte Programme zur Früherkennung des Mammakarzinoms eröffnen 50- bis 69-jährigen Frauen die Möglichkeit, alle zwei Jahre an einer systematischen Brustkrebs­vorsorge teilzunehmen.

Besondere Merkmale des Programms:

  • persönliche Einladung aller anspruchs­berechtigten Frauen
  • verpflichtende Doppel­befundung aller Mammographie-Aufnahmen
  • kontinuierliche Qualitäts­sicherung aller Teilschritte

Die geringe Prävalenz beim Mammographie-Screening erfordert eine besondere Qualifikation der befundenden Ärzte. Im Gegensatz zur kurativen Mammo­graphie ist im Screening mit wenigen Verdachts­fällen bei den untersuchten Frauen zu rechnen. Zudem ist eine andere Tumorstadien­verteilung zu erwarten. Diese programmtypischen Rahmen­bedingungen erfordern ein anderes Vorgehen in der Interpretation von Screening-Aufnahmen. Befundende Ärzte müssen daher im regelmäßigen Turnus spezielle Fortbildungen absolvieren und Fall­sammlungen beurteilen.

Frequenzregelung:

  • Pro Jahr muss der Arzt die Mammographien von mindestens 5.000 Frauen befunden.
  • Kann diese Forderung nicht erfüllt werden, müssen im darauf folgenden Jahr die Aufnahmen von 3.000 Frauen unter Supervision befundet werden.
  • Der Nachweis ist ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit im Screening-Programm zu erbringen.

Besondere Qualifikation wird auch von den programm­verantwortlichen Ärzten erwartet. Unter ihrer Anleitung und Aufsicht werden die Screening-Aufnahmen erstellt, die obligate Doppel­befundung organisiert und im Rahmen der Abklärungsdiagnostik (Assessment) die Diagnosesicherung vorgenommen. Neben speziellen Fortbildungs­veranstaltungen und der regelmäßigen Beurteilung einer Fall­sammlung wird von diesen Ärzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Screening-Programm eine nachgewiesene vierwöchige Tätigkeit in einem Referenz­zentrum erwartet. In dieser Zeit müssen sie unter anderem die Screening-Aufnahmen von 3.000 Frauen beurteilen.

Grundlage für die Auswahl der am Screening-Programm teilnehmenden Ärzte ist ein öffentliches Ausschreibungsverfahren. Jeder interessierte Radiologe oder Gynäkologe, der über die Fachkunde im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen sowohl für die Durchführung der kurativen Mammographie als auch für die Durchführung von Ultraschalluntersuchung der Brust verfügt, kann sich als programmverantwortlicher Arzt für eine Screening-Region bewerben. Idealerweise tut er dies zusammen mit einem von ihm ausgewählten Team an kooperierenden Ärzten und radiologischen Fachkräften. Hierzu ist ein detailliertes Konzept einzureichen, in dem die fachlichen Voraussetzungen des Arztes und seines Teams sowie die geplante beziehungsweise bereits vorhandene Praxis- und apparative Ausstattung dargestellt wird.

Die Kassenärztliche Vereinigung wählt die Bewerber nach Eignung und räumlicher Zuordnung für die Versorgung der anspruchsberechtigten Frauen aus und erteilt diesen im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene eine Genehmigung. Die Genehmigung ist mit der Auflage verbunden, dass der Arzt innerhalb von höchstens neun Monaten die für den Screening-Betrieb erforderlichen spezifischen fachlichen Qualifikationen (zum Beispiel Fortbildungsveranstaltung, Tätigkeit in einem Referenzzentrum) erwirbt. Außerdem muss er nachweisen, dass die im Bewerbungskonzept beschriebenen baulichen und apparativen Maßnahmen realisiert sind. Ist dies erfolgt, kann mit der Übernahme des Versorgungsauftrages begonnen werden.

Die Zentrale Stelle Mammographie-Screening Baden-Württemberg lädt die anspruchs­berechtigten Frauen für das Mammographie-Screening ein. Die KVBW hat sich mit den Krankenkassen­verbänden auf Landes­ebene darauf geeinigt, dass die Zentrale Stelle bei der KV Baden-Württemberg angesiedelt sein soll und in Form einer Arbeits­gemeinschaft gemäß § 219 SGB V betrieben wird. Sitz dieser ARGE ist Baden-Baden.

Jeder Frau im Alter von 50 bis 69 Jahren soll die Möglichkeit gegeben werden, an der Untersuchung teilzunehmen. Da hierfür die Daten der Einwohner­melde­ämter verwendet werden müssen, waren umfängliche Fragen nach der gesetzlichen Grundlage für die Weitergabe der Einwohner­meldeamts­daten an die Zentrale Stelle zu klären, um das Recht auf Daten­schutz zu gewährleisten. Mit einem entsprechenden Gesetz des Landes Baden-Württemberg wurde Mitte 2005 die Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Zentrale Stelle geschaffen. Somit war eine wichtige Voraus­setzung zur Durchführung des Mammographie-Screenings entsprechend der Vorgaben in den Bundesmantel­verträgen und den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien erfüllt.

Externe Links

Vor dem Start jeder Screening-Einheit überprüft die Kooperationsgemeinschaft Mammographie die Screening-Einheiten einschließlich des Fach­personals und der organisatorischen Strukturen.

Um einen Versorgungs­auftrag übernehmen zu können, muss die Screening-Einheit durch die Kooperations­gemeinschaft auf Grundlage der von ihrem Beirat verabschiedeten Zertifizierungs­protokolle zertifiziert sein. Der Beirat ist paritätisch besetzt mit Vertretern der Kranken­kassen und der Ärzteschaft.

Die „Kooperations­gemeinschaft Mammographie in der ambulanten vertrags­ärztlichen Versorgung“ ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wurde zum 1. August 2003 von den Spitzen­verbänden der Gesetzlichen Kranken­kassen (GKV) und der Kassenärztlichen Bundes­vereinigung (KBV) unter anderem mit dem Ziel gegründet, das flächen­deckende Mammographie-Screening-Programms in Deutschland zu zu koordinieren und zu evaluieren. Der externe Link unten führt Sie zu den vollständigen jeweils aktualisierten Programm­richtlinien.

Das Mammographie-Screening ist von der KVBW im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene in einzelne regionale Screening-Einheiten unterteilt, die jeweils einen Einzugsbereich von 800.000 bis 1.000.000 Einwohnern umfassen. Nach dieser Vorgabe wurde Baden-Württemberg in insgesamt zehn Screening-Einheiten gegliedert:

  • Region 1: Neckar-Odenwaldkreis, Stadtkreise Mannheim und Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis
  • Region 2: Landkreis Ludwigsburg, Stadtkreis Heilbronn, Landkreis Heilbronn, Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall, Main-Tauber-Kreis
  • Region 3: Rems-Murr-Kreis, Ostalbkreis, Landkreis Göppingen, Landkreis Heidenheim.
  • Region 4: Landkreis Karlsruhe, Stadtkreis Karlsruhe, Enzkreis, Stadtkreis Pforzheim
  • Region 5: Landkreis Calw, Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt, Landkreis Freudenstadt, Landkreis Ortenaukreis
  • Region 6: Landkreis Böblingen, Landkreis Tübingen, Landkreis Reutlingen, Zollernalbkreis.
  • Region 7: Stadtkreis Stuttgart, Landkreis Esslingen
  • Region 8: Landkreis Emmendingen, Landkreis Breisgau/Hochschwarzwald, Stadtkreis Freiburg, Landkreis Lörrach, Landkreis Waldshut
  • Region 9: Landkreis Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Landkreis Tuttlingen, Landkreis Konstanz, Landkreis Sigmaringen
  • Region 10: Stadtkreis Ulm, Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg