Vertragsarztpflichten

Mitteilungspflichten und Genehmigungsvorbehalt

Nur zugelassene, angestellte oder ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten dürfen gesetzlich Versicherte im ambulanten Bereich behandeln. Dabei hat jeder Vertrags­arzt oder -psychotherapeut bestimmte Rechte und Pflichten. Diese gelten für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) analog (siehe Anstellung und Jobsharing).

Vertragsärztliche Pflichten sind unter anderem:

  • Praxissitz: Ein Arzt oder Psychotherapeut wird für einen bestimmten Praxissitz zugelassen und verpflichtet sich, dort seine Sprechstunden abzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie an mehreren Orten tätig werden (siehe Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
  • Behandlung von Patienten: Die gesetzlichen und vertraglichen Rechtsgrundlagen sind verpflichtend, neben dem Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere auch der Bundesmantelvertrag und die G-BA-Richtlinien.
  • Persönliche Leistungserbringung: Es gilt das Prinzip der persönlichen Leistungs­erbringung. Denken Sie daran, bei Abwesenheit, beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub, einen Vertreter zu organisieren.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot: Die erbrachten Leistungen und die ärztlichen Verordnungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten.
  • Qualitätssicherung: Die Fortbildungspflicht und weitere Qualitätsanforderungen sind gesetzlich verankert. Bestimmte Leistungen dürfen Sie nur abrechnen, wenn Sie zuvor einen Antrag gestellt und bestimmte Nachweise erbracht haben (siehe Genehmigungspflichtigen Leistungen).

Das müssen Sie dem Arztregister melden:

Die folgenden Punkte können Sie dem Arztregister bequem über unser Online-Meldeformular mitteilen:

  • Änderung Ihrer Privatanschrift, Privat- und Praxistelefonnummer
  • Änderung Ihrer (offenen) Sprechzeiten
  • Telefonische Erreichbarkeit Ihrer Praxis (bei Psychotherapeuten)
  • Angaben zur Barrierefreiheit Ihrer Praxis
  • Ihre E-Mail-Adresse, um die Schnellinformation des Vorstands zu erhalten

Online-Datenpflege: Praxisdaten melden »

Für KV-Mitglieder: So melden Sie Daten ans Arztregister

Wir kommen unserem gesetzlichen Auftrag nach und erheben Ihre aktuellen Sprechstundenzeiten – insbesondere die offenen Sprechstunden (mehr erfahren ») sowie Informationen über barrierefreie oder barrierearme Zugangswege und behindertengerechte Ausstattung der Praxen. Wir haben ein Online-Meldeformular auf dieser Homepage, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten, Kontaktdaten sowie Praxismerkmale zur Barrierefreiheit elektronisch zu melden:

Online-Datenpflege: Praxisdaten melden »

Bitte teilen Sie dem Arztregister auch sonstige Änderungen unverzüglich mit; zum Beispiel:

  • Namensänderung (im Original, ausnahmsweise als amtlich beglaubigte Kopie)
  • Erwerb weiterer Qualifikationen (z. B. neue Zusatzbezeichnung) (im Original, ausnahmsweise als amtlich beglaubigte Kopie)
  • Gründung und Auflösung einer Praxisgemeinschaft

Änderungen, für die keine Urkunden eingereicht werden müssen, können Sie Ihrem Arztregister per E-Mail mitteilen. Die entsprechende E-Mail-Adresse finden Sie oben rechts im Kasten Direktkontakt auf dieser Seite. Originale oder beglaubigte Kopien müssen Sie auf dem Postweg an Ihr zuständiges Arztregister senden. Alternativ besteht die Möglichkeit der persönlichen Angabe vor Ort oder Einwurf in den Briefkasten. Anbei finden Sie ein Anschreiben, das Sie Ihren Urkunden beilegen können.

Dies müssen Sie der KV melden:

  • Beendigung der Tätigkeit von Assistenten
  • Abwesenheit ab sieben Tage (Mitgliederportal → Menüpunkt „Praxisorganisation“ → Unterpunkt „Vertreter melden“ in der Dropdown-Liste)
  • Gründung und Auflösung einer Praxisgemeinschaft
  • Ausgelagerte Praxisräume
  • Nebentätigkeiten

Das muss die KV genehmigen:

Das muss der Zulassungsausschuss genehmigen:

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig an den zuständigen Zulassungsausschuss.

Dies ist nur eine Auswahl der häufigsten Änderungen, eine vollständige Auflistung finden Sie auf der Seite Zulassungsausschuss.