Seit 1. April 2024 kein BtM-Rezept mehr für Cannabisverordnungen zu medizinischen Zwecken

Vertragsärzte nutzen künftig das eRezept

Seit dem 1. April 2024 verordnen Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept, d. h. per eRezept. Eine Verordnung auf Betäubungs­mittelrezept (BtM-Rezept) ist künftig nicht mehr möglich. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäu­bungs­mittelgesetz (BtMG).

Zum Hintergrund

Am 1. April 2024 ist das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz – CanG) in Kraft getreten, das eine Teil-Legalisierung von Cannabis vorsieht.

Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde in diesem Zusammenhang aus dem BtMG in ein neues Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt und damit in Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verordnungsfähige Betäubungsmittel) gestrichen. Zu medizinischem Cannabis zählen Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.

Damit können Sie die oben genannten Arzneimittel auch für die Versorgung von Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung mit einem eRezept (Muster 16e) verordnen.

Ausnahme

Der Wirkstoff Nabilon (Canemes®) ist auch nach dem 1. April auf einem BtM-Rezept zu verordnen, da er weiterhin in Anlage III des BtMG aufgeführt ist. Nabilon ist ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze, ähnelt.

Hinweise zur Verordnung zulasten der GKV

An den leistungsrechtlichen Regelungen der Verordnung hat sich nichts geändert. Cannabis zu medizinischen Zwecken, Dronabinol und off-label angewandtes Nabilon sind nach § 31 Absatz 6 SGB V sowie der Arzneimittel-Richtlinie für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.

Eine Genehmigung der Therapie durch die entsprechende Krankenkasse ist weiterhin vor der ersten Verordnung zwingend notwendig.

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