Änderungen in der Honorarverteilung zum 1. Januar 2018

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2017 die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 beschlossen.

Dabei zieht jede Anpassung der bundesweit einheitlichen Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zwingend einen Beschluss der Vertreterversammlung nach sich, da die Vorgaben der KBV Teil des HVM in Baden-Württemberg sind.

1. Anpassung der KBV-Vorgaben für die Jahre 2016 und 2017

Rückwirkend bis ins Jahr 2016 hat die KBV redaktionelle Anpassungenin Teil A und Teil F vorgenommen sowie Teil B (Vorgabe zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung)durch basiswirksame Adjustierungen einzelner Grundbeträge angepasst:

  • Anhebung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) wegen der Aufhebung des Investitionskostenabschlags bei öffentlich geförderten Krankenhäusern:
    Nach dem Wegfall des Investitionskostenabschlags für das Jahr 2016 erhöhen diese Beträge die MGV und sind dem Vergütungsvolumen ärztlicher Bereitschaftsdienstzuzuführen. Die zusätzlichen Finanzmittel erhöhen basiswirksam das Vergütungsvolumen ab dem Jahr 2017 und sind an die Krankenhäuser weiterzugeben.
  • Anhebung der MGV zur Finanzierung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (sQS) bei der Erbringung von PCI und Koronarangiographien (Quartale 4/2016 bis 3/2017):
    Diese Anpassung der KBV-Vorgaben spielt für die KVBW keine Rolle, da Koronarangiographien als Leistungen nach § 115b SGB V außerhalb der MGV vergütet werden, was somit zu keiner Veränderung der Grundbeträge innerhalb der MGV führt.

2. Anpassung der KBV-Vorgaben ab dem 1. Januar 2018

Änderungen beim Grundbetrag Bereitschaftsdienst und Notfall wurden notwendig, weil der Gesetzgeber durch das Krankenhausstrukturgesetz festgelegt hat, dass zur unquotierten Vergütung von Leistungen im Notfall und Notdienst ein eigenes Honorarvolumen zu bilden ist – vor der Trennung der Vergütung in den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich innerhalb der MGV.

Neu ist u. a. die Bezeichnung des Grundbetrags, indem der Grundbetrag „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ in Grundbetrag „Bereitschaftsdienst und Notfall“ umbenannt wird. Als wesentliche Änderung werden basiswirksame Adjustierungen der Grundbeträge vorgenommen: Die Finanzmittel, die dem Bereich Bereitschaftsdienst und Notfall zugeordnet sind, werden in den bisherigen Grundbetrag ärztlicher Bereitschaftsdienst überführt.

Bezüglich der Vergütung von Leistungen im organisierten Notfalldienst und der (Not-fall-)Leistungen von Krankenhäusern ergeben sich deswegen keine Änderungen, denn weiterhin werden die Leistungen von (Vertrags-)Ärzten im organisierten Notfalldienst und sämtliche (Notfall-)Leistungen der Krankenhäuser mit den festen Preisen der Euro-Gebührenordnung zu 100 Prozent bezahlt.

3. Änderungen im Bereich der Vorwegabzüge im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich

  • Bisher wurden die Leistungen zur palliativmedizinischen Versorgung (Abschnitte 3.2.5 und 4.2.5 EBM) als Vorwegabzug im hausärztlichen Versorgungsbereich berücksichtigt. Mit Einführung der als Einzelleistungen außerhalb der MGV vergüteten neuen Leistungen des Abschnittes 37.3 EBM zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung werden auch die Leistungen aus den Abschnitten 3.2.5 und 4.2.5 EBM als Einzelleistungen vergütet.
  • Die Vergütung der bisher ebenfalls als Vorwegabzug im hausärztlichen Versorgungsbereich finanzierten Leistungen zur geriatrischen Versorgung nach den GOP 03360/03362 EBM und zur Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen nach GOP 04355 EBM erfolgt künftig analog der bisherigen Regelung für die Vergütung der Zusatzpauschalen GOP 03040 und 04040 EBM im Regelleistungsvolumen, dabei aber in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung.

4. Angleichung der Fachgruppendurchschnittswerte bei der Fallzahlabhängigen Abstaffelung des RLV-Fallwertes und bei der Fallzahlzuwachsbegrenzung

Bei der Fallzahlzuwachsbegrenzung werden bisher die Fallzahldurchschnitte der einzelnen Fachgruppen ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlich in einem Selektivvertrag abgerechneten Versicherten ermittelt. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung werden künftig die Durchschnittswerte auf die gleiche Weise ermittelt wie bei der Fallzahlabhängigen Abstaffelung des RLV-Fallwertes, indem bei der Ermittlung des Fallzahldurchschnitts auf einen Zeitraum vor Bereinigung abgestellt und eine jährliche Steigerung von 1 Prozent zugrundegelegt wird.

5. Änderungen bei Freien Leistungen

  • Die Finanzmittel für den Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) in Hausarztpraxen werden ab 2018 in die MGV überführt. Die Vergütung der GOP 03060 bis 03065 EBM erfolgt dann künftig innerhalb der MGV als Freie Leistungen.
  • Der Ziffernkranz für phoniatrisch-pädaudiologische Leistungen von Fachärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie wird angepasst an die geänderten EBM-Ziffern im Bereich der Psychodiagnostischen Testverfahren: Die GOP 35300, 35301 und 35302 EBM werden durch die GOP 35600, 35601 und 35602 EBM ersetzt.

 6. Anpassungen in Bezug auf die Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen

  • Neu aufgenommen werden Vorgaben zur Bereinigung für die ex-ante Einschreibung zur Teilnahme am Selektivvertrag der AOK BW gem. § 140a SGB V Integrierte Versorgung Gesundes Kinzigtal (IVGK).
  • Angepasst an die Regelungen bei den Verträgen nach §§ 73c a. F. und 140a SGB V wird zur Vereinfachung und Vereinheitlichung die Honorierung der im Rahmen der nicht vertragskonformen Inanspruchnahme (NVI) abgerechneten und anerkannten Leistungen bei in Verträgen nach § 73b SGB V (HzV) eingeschriebenen Versicherten.
  • Die situativen Bereinigungsbeträge für die fachärztlichen Selektivverträge wurden für das Jahr 2018 mit den betreffenden Krankenkassen abgestimmt und entsprechend angepasst. Neu aufgeführt werden die situativen Bereinigungsbeträge für die Ergänzung des Selektivvertrags zur Versorgung in dem Fachgebiet der Orthopädie um das Rheumatologie-Modul.

7. Änderung bei der Bildung von Rückstellungen

Es wird konkretisiert, dass Rückstellungen bereichsspezifisch je Vergütungsvolumen gem. § 5 Abs. 2 HVM (Grundbeträge Hausarzt bzw. Facharzt / Labor / Humangenetik / Bereitschaftsdienst und Notfall) gebildet und aufgelöst werden können und dass im haus- bzw. fachärztlichen Vergütungsvolumen die Auflösung überschüssiger Finanzmittel durch Rückführung in die Honorarverteilung auch ohne das Vorliegen eines besonderen Grundes (Zunahme Ärzte / Sicherstellungsaufgaben / Ausgleichszahlungen bei Honorarverlusten / Fehlschätzungen bei Vorwegabzügen) möglich ist.

8. Anpassung in Bezug auf die Berechnung des RLV

Zur Klarstellung wird zusätzlich aufgenommen, dass die Ermittlung des arztbezogenen RLV nicht nur bei einer unterquartaligen Zulassung, sondern auch Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit Tag genau erfolgt.