Überweisungen

Mit- und Weiterbehandlung durch Kollegen

Wenn Sie diagnostische oder therapeutische Leistungen für geboten halten, die über die Möglich­keiten Ihres Fachgebietes oder Ihrer Praxis hinausgehen, stellen Sie eine Überweisung aus. Die Grundlagen zur Ausstellung von Überweisungen finden sich im Bundesmantelvertrag (§ 24 BMV-Ä).

Grundsätzliches zu Überweisungen

  • nur bei medizinischer Notwendigkeit
  • Patient muss gültige Gesundheitskarte/Versicherungsnachweis vorlegen (bei Ausstellung der Überweisung und bei der Behandlung!)
  • keine Überweisung ohne Arzt-Patienten-Kontakt (Ausnahme: zu Gynäkologen oder Augenärzten)
  • keine rückwirkende Ausstellung von Überweisungen
  • keine Blanko-Überweisungen oder „prophylaktische“ Überweisungen
  • Überweisungsscheine sind quartalsübergreifend gültig

Der auf Überweisung tätig werdende Vertragsarzt ist an den Inhalt der Überweisung gebunden. Er darf sich hierfür keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen und hat die Berichtspflicht laut EBM zu beachten. Generell müssen alle Einträge der Überweisung im Praxisverwaltungssystem (PVS) erfasst und mit der Abrechnung übermittelt werden.

Überweisungen sind quartalsübergreifend gültig

Manche Praxen nehmen Überweisungen aus dem Vorquartal nicht mehr an oder fordern Überweisungen aus dem aktuellen Quartal an. Dies wird oft mit Vorgaben der KV oder der Praxissoftware begründet, was jedoch nicht korrekt ist. Grundsätzlich orientiert sich die Gültigkeit einer Überweisung nicht an Quartalsgrenzen. Dies gilt auch bei ermächtigten Ärzten, soweit der Ermächtigungsbescheid keine Beschränkungen auf Überweisungen aus dem aktuellen Quartal enthält.
Besonderheit bei sonstigen Kostenträgern (Bundeswehr, Polizei etc.): Diese Patienten benötigen immer eine Überweisung für das jeweils aktuelle Behandlungsquartal.

Korrekte Datumsangaben vermeiden unnötige Bürokratie:

  • Als Quartal ist stets das aktuelle Abrechnungsquartal (Behandlungsquartal) einzutragen, auch wenn das Ausstellungsquartal der Überweisung abweicht.
  • Das Ausstellungsdatum der Überweisung ist in dem hierfür vorgesehenen Feld (Feldkennung 4102) anzugeben.

Nützliche Beispiele zum Thema finden Sie in diesem Artikel:
Rundschreiben Juli 2014: Überweisungen

Nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen:

  1. Fachärzte für:
    • Laboratoriumsmedizin
    • Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
    • Nuklearmedizin
    • Pathologie
    • Radiologische Diagnostik beziehungsweise Radiologie
    • Strahlentherapie
    • Transfusionsmedizin sowie
       
  2. ermächtigte Krankenhausärzte, soweit deren Ermächtigungsumfang dies so vorgibt.

Ausgenommen vom Überweisungsgebot des Bundesmantelvertrags sind ärztliche Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch das Mammographie-Screening. Ansonsten gilt die freie Arztwahl. Patienten können also die übrigen Fachgruppen direkt auch ohne Überweisung aufsuchen. Für einige Leistungen ist die Überweisung aufgrund vertraglicher oder spezifischer Regelungen Abrechnungs­voraussetzung. Beispielsweise ist für Patienten, die in Hausarzt­verträgen eingeschrieben sind, in aller Regel eine Überweisung zum Facharzt vorgeschrieben.

Muster 6 und Muster 10

Ausführliche Informationen zum korrekten Umgang mit Überweisungen (Muster 6 beziehungsweise Muster 10 der Vordruckvereinbarung) finden Sie in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung.

Operateure: Bitte OPS mitteilen

Operateure, die im Rahmen von Eingriffen nach dem AOP-Katalog Kollegen hinzuziehen, sollten den Prozedurenschlüssel (OPS) des geplanten oder durchgeführten Eingriffs auf der Überweisung angeben. Die Angabe des OPS ist erforderlich, um §115b-Begleitleistungen gesondert vergüten zu können.

Krankenhauseinweisungen

Die Verordnung einer stationären Krankenhaus­behandlung setzt voraus, dass Sie sich vom Zustand des Patienten überzeugt und die Notwendigkeit eines stationären Klinikaufenthalts festgestellt haben. Sie sollten dabei immer abwägen, ob die Behandlung nicht doch ambulant möglich wäre. Denn immer mehr Untersuchungen und Behandlungen lassen sich heute ambulant durchführen.

Muster 2: Verordnung von Krankenhausbehandlung

Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung wird auf dem Verordnungsformular dokumentiert. Hierzu gehören die Angabe der Hauptdiagnose, der Nebendiagnosen und die Gründe für die stationäre Behandlung. In geeigneten Fällen geben Sie außerdem auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhaus­behandlung geeigneten Krankenhäuser an.

Die Seiten eins und zwei der Verordnung händigen Sie dem Patienten aus. Außerdem unterrichten und beraten Sie ihn über die Notwendigkeit der stationären Behandlung  sowie über geeignete Krankenhäuser.

Ungerechtfertigte Forderung von Ein-/Überweisung

Eine Einweisung wird nur für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus benötigt. Geplante oder bereits vorgenommene ambulante Untersuchungen und/oder Behandlungen sind in Kliniken ausschließlich bei speziellen dazu ermächtigten Krankenhausärzten möglich. In solchen Fällen, die kein Anlass für eine Krankenhauseinweisung sind, wird eine Überweisung benötigt.

Die an die Patienten herangetragene Bitte des Krankenhauses, eine Überweisung beziehungsweise Einweisung zu besorgen, obwohl diese im jeweiligen Fall gar nicht ausgestellt werden darf, kann in der Arztpraxis zu Unstimmigkeiten und Diskussionen führen. Wir stellen Ihnen einen Mustervordruck zur Verfügung, den Ihr Patient dem Kollegen aus dem Krankenhaus vorlegen kann. Mehr erfahren »