Hybrid-DRG: Noch keine Möglichkeit zur Abrechnung

Spezielle sektorengleiche Vergütung gemäß § 115f SGB V zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten

Das Bundes­gesundheits­ministerium (BMG) hat die seit Monaten erwartete sogenannte Hybrid-DRG-Verordnung am 21. Dezember 2023 veröffentlicht und zum 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. 

Worum geht es?

Die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) enthält einen Katalog mit ersten Leistungen, die ab Januar nach den neuen Hybrid-DRG bezahlt werden sollen. Auch die Höhe und Art der Vergütung ist darin festgelegt. Vertragsärztliche Praxen und Krankenhäuser erhalten dann für die ausgewählten Leistungen dieselbe Vergütung. Dabei ist es egal, ob der Eingriff ambulant oder stationär durchgeführt wird. 

In Deutschland werden nach wie vor zu viele Operationen, die ambulant erfolgen könnten, stationär durchgeführt. Mit der Verordnung will das BMG mehr Anreize für eine stärkere Ambulantisierung setzen.

  • Für den derzeit kleinen Katalog – dieser soll aber sukzessive erweitert werden – an möglichen Operationen erfolgt über einen verbindlich einzusetzenden Grouper die Zuordnung der Leistung zur jeweils zutreffenden Fallpauschale (Hybrid-DRG).
  • Berechtigte Leistungserbringer: Zur Erbringung der Hybrid-DRG und zur Abrechnung der jeweiligen Fallpauschale berechtigt sind Krankenhäuser und im ambulanten Sektor Ärzte und Ärztinnen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die Qualitätsvoraussetzungen gem. § 115b (ambulantes Operieren) erfüllen.
  • Die Abrechnung dieser Fallpauschalen erfolgt grundsätzlich direkt mit den Krankenkassen, Vertragsärzte können die KVBW oder Dritte mit der Abrechnung beauftragen.
  • Allerdings sah sich das BMG aus rechtlichen Gründen daran gehindert, konkrete Regelungen für das Abrechnungs­verfahren zu treffen. Die späte und extrem kurzfristige Vorlage der Rechtsverordnung durch das BMG machte es wiederum der Selbstverwaltung unmöglich, die notwendigen Regelungen für eine Abrechnung noch im ersten Quartal 2024 zu vereinbaren.

Fazit: Derzeit gibt es für Vertragsärzte (noch) keine Abrechnungsmöglichkeit der Hybrid-DRG! 
Im Übergangszeitraum bis zur Realisierung des Abrechnungsverfahrens gehen wir davon aus, dass weiterhin eine Abrechnung nach Kap. 31 EBM möglich ist.

Wir informieren Sie zeitnah, sobald die notwendigen Voraussetzungen geklärt und abgestimmt sind, der neue Abrechnungsweg eröffnet und eine Abrechnung über die KVBW damit möglich ist.