Förderungswürdige Leistungen in Baden-Württemberg können auch weiterhin vergütet werden

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verliert vor dem Landessozialgericht

In Baden-Württemberg können vorerst auch gegen den massiven Widerstand des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) Zuschläge für „förderungswürdigen Leistungen“ zum Tragen kommen. Mit diesen Zuschlägen möchten die Krankenkassen einerseits und die Ärzte und Psychotherapeuten, vertreten durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), andererseits gemeinsam bestimmte Leistungen für gesetzlich Versicherte fördern, um die Versorgung insbesondere im Schwerkrankenbereich zu verbessern. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen der KVBW und den Krankenkassen hatte das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beanstandet. Die KVBW hat gegen die Beanstandung gemeinsam mit der AOK Baden-Württemberg und dem BKK Landesverband Süd Klage eingereicht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Bis zur Entscheidung in der Klage können die Leistungen damit weiterhin Teil der Versorgung der Menschen im Land sein. 

Wichtiger Etappensieg

Für den Vorstandsvorsitzenden der KVBW, Dr. Norbert Metke, können damit vorerst drohende Einschränkungen in der Versorgung abgewendet werden. „Das ist noch keine Entscheidung in der Hauptsache, ist aber ein wichtiger Etappensieg. Wir sehen unsere Aufgabe darin, die Versorgung gerade auch ernsthaft und schwer Erkrankter zu gewährleisten und nicht in rechtsformalen Diskussionen mit einer Bundesbehörde. Wir hoffen, dass die Signale endlich auch in Bonn wahrgenommen werden. Es darf doch niemand vergessen, welche Leistungen von der Beanstandung betroffen sind: eine verbesserte Versorgung der älteren Generation, von Krebskranken und behinderten Kindern. Es geht um die Förderung der Neugeborenen-Vorsorge und weiterer versorgungsrelevanter Bereiche. Dazu gehören auch die Pflegeheimbesuche sowie die Drogensubstitution, mit der wir nicht nur die Gesundheit der Patienten, sondern auch die Reduktion der Beschaffungskriminalität im Blick haben. Insgesamt reden wir über Patienten, die schwer erkrankt sind und einen besonderen Behandlungsbedarf aufweisen. Darüber hinaus wird als zentraler Inhalt der Einsatz von NäPa (Nicht-Ärztlicher Praxisassistentinnen) gefördert, durch die wir die Hausärzte entlasten wollen und damit gerade auch im ländlichen Raum die Versorgung weiter sichern und menschennah gestalten. Alle diese Förderungen hätten wir, wenn es nach dem Willen des BAS gegangen wäre, nicht mehr ausbezahlen dürfen. Die Enttäuschung über das Verhalten des BAS war bei unseren Mitgliedern, gerade auch vor dem Hintergrund der Pandemie, riesig. Nun können wir diese weiter gewähren.“

Zusammenarbeit zwischen Kassen und KV funktioniert

Der Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg, Johannes Bauernfeind, sieht dennoch die Regionalität im Gesundheitswesen gefährdet. „In Baden-Württemberg haben wir immer Wert daraufgelegt, dass alle Beteiligten zusammenarbeiten, um die beste Versorgung zu erreichen. Um auf regionale Versorgungssituationen angemessen reagieren zu können, müssen wir auch regionale Vereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen hat stets auch das Landessozialministerium als unsere Rechtsaufsicht unbeanstandet gelassen. Die Partner im Land wissen sehr gut, was die Menschen in Baden-Württemberg brauchen, und können am besten Versorgung nach den regionalen Gegebenheiten gestalten. Dafür benötigen wir keine Nachhilfe aus Bonn. Bisher haben wir mit unserer Rechtsauffassung in allen Verfahrensschritten Recht bekommen, angefangen vom Schiedsgericht bis jetzt hin zum Landessozialgericht.“

Regionale Gestaltungsmöglichkeiten wahren

Für Jacqueline Kühne, Vorstand beim BKK Landesverband Süd, ist eine Novellierung des gesetzlichen Rahmens dringend angezeigt. „Im Grunde geht es hier um eine Frage, die unseren Föderalismus und die Kompetenzen der Länder in Sachen Gestaltung der länderspezifischen Gesundheitsversorgung im Kern tangiert. Der Großteil der Regelungen zur ärztlichen Versorgung wird zentral durch den Gesetzgeber im Bund vorgegeben. Daher brauchen wir für die regionalen Gestaltungsmöglichkeiten, die uns noch bleiben, verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen, mit denen wir die notwendigen ergänzenden Leistungen rechtssicher vereinbaren können. Insofern sollte die Kompetenz der Rechtsaufsicht für solche Versorgungsverträge den Ländern zugeordnet werden.“

Honorarbescheide unter Vorbehalt

Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat weitreichende Konsequenzen. „Das BAS hat uns in einen Rechtsstreit getrieben, der sich über mehrere Jahre hinziehen wird. Bis dahin werden wir zwar die Förderungen an die Ärzte und Psychotherapeuten für die Menschen im Lande vergüten können, müssen aber alle Honorarbescheide gegenüber unseren Mitgliedern unter Vorbehalt stellen. In der Konsequenz bedeutet das, dass wir gegebenenfalls nach einem Urteil zu viel ausbezahlte Förderungen von unseren Mitgliedern wieder zurückholen müssten,“ erläuterte KVBW-Chef Metke.

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