FAQ eRezept
Antworten auf häufig gestellte Fragen
So wie das Papierrezept ist auch das eRezept nur mit einer Unterschrift gültig, allerdings einer elektronischen. Im Falle des eRezepts ist dafür gesetzlich die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen – ein Verfahren mit einem sehr hohen Sicherheitsniveau. Im Falle von Rezepten, die in der Praxis sehr häufig vorkommen, würde die normale QES zu viel Zeit kosten. Deshalb gibt es folgende Alternative:
- Komfortsignatur: Dabei geben Ärzte mit ihrem Heilberufsausweis (eHBA) und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen frei. Soll ein Dokument wie das eRezept signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Die Komfortsignatur ist erst mit einem sogenannten PTV4+-Konnektor möglich, einer weiteren Ausbaustufe des ePA-Konnektors.
Ein weiteres Signaturverfahren, die Stapelsignatur, ist zwar bereits mit dem E-Health-Konnektor möglich, aber für das eRezept nur bedingt geeignet, da Patienten im Regelfall ihr Rezept direkt erhalten wollen. Hier würden Ärztinnen und Ärzte zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vorbereiteten Dokumentenstapel auf einmal signieren.
Ja, jeder verschreibende Arzt benötigt einen persönlichen eHBA, um das eRezept mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu versehen.
Ja, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist, darf ein Arzt in den erwähnten Positionen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ein eRezept mit seinem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) unterschreiben. Die Verordnungen der Ärzte in Weiterbildung oder Ärzte zur Sicherstellung werden dem verantwortlichen Arzt zugerechnet. Besitzt der Weiterbildungs-/Sicherstellungsassistent eine eigene LANR, kann diese im Datensatz des eRezeptes zusätzlich hinterlegt werden.
Bisher konnte ein Weiterbildungsassistent bei Ausstellung eines Muster 16 (Papierrezept) im Auftrag seines Ausbilders „i. A.“ unterzeichnen. Die Kennzeichnung „i. A.“ entfällt künftig. Der Weiterbildungsassistent unterschreibt jedoch weiterhin in der Verantwortung seines Ausbilders.
Falls der Weiterbildungsassistent eine eigene LANR besitzt, kann diese bei der Rezeptausstellung im Datensatz zusätzlich hinterlegt werden.
Nein, bei dem Stylesheet handelt es sich nicht um den eRezept-Token-Ausdruck, welcher zur Rezepteinlösung in der Apotheke vorgelegt werden kann. Das Stylesheet ist eine grafische Darstellung der eingegebenen Verordnung. Ein Ausdruck dieses Stylesheets ist nicht möglich, um Verwechslungen mit dem Token-Ausdruck zu vermeiden.
Nein, der Token-Ausdruck muss nicht unterzeichnet werden, da es sich nicht um ein rechtsgültiges Dokument handelt. Der Token-Ausdruck enthält nur QR-Codes, um die hinterlegten eRezepte abzurufen. Unterschrieben wird mittels elektronischer Signatur. Die Authentifizierung erfolgt durch den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
Nein, auf einem Muster-16-Rezept werden bis zu drei Arzneimittel in drei Verordnungszeilen verordnet. Das eRezept besteht jeweils nur aus einer Verordnung. Auf einem Token-Ausdruck können bis zu drei einzelne eRezepte ausgedruckt werden. Jedes eRezept auf diesem Ausdruck kann individuell eingelöst werden, auch in unterschiedlichen Apotheken oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Sammelcode des Token-Ausdrucks enthält die Informationen für alle drei Einzel-eRezepte und wird genutzt, wenn alle Verordnungen zeitgleich in einer Apotheke eingelöst werden sollen. Verwendet der Patient die eRezept-App, gilt dies in gleicher Weise: Bis zu drei eRezepte können einzeln oder zusammen über den Sammelcode eingelöst werden.
Beim Muster-16-Rezept können die Arzneimittel nicht von unterschiedlichen Apotheken bezogen werden.
Ja, der Token-Ausdruck kann beliebig oft ausgedruckt werden, da es sich hierbei nicht um das eigentliche eRezept handelt. Dieses liegt auf dem TI-Server und kann nur einmal anhand des QR-Codes abgerufen und eingelöst werden.
Nein, das Datum auf dem Token-Ausdruck entspricht dem Druckdatum des Token-Ausdrucks und ist somit nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Ausstellungsdatum jeder einzelnen Verordnung, von welchen sich QR-Codes auf dem Ausdruck befinden. Das Datum auf dem Token-Ausdruck hat einen rein informativen Charakter. Die Gültigkeit der Verordnung ist im eRezept-Datensatz hinterlegt. Der Patient kann diese nur mithilfe der gematik-eRezept-App einsehen.
Da es sich beim eRezept um einen unterschriebenen Datensatz handelt, kann dieser rückwirkend nicht verändert werden ohne seine Rechtswirksamkeit zu verlieren (Integritätsschutz). Zur Korrektur muss das eRezept gelöscht und ein neues erstellt werden.
Ja. Einerseits kann der Token-Ausdruck in der Apotheke auch für Angehörige vorgezeigt werden. Andererseits können mit der eRezept-App der gematik auch QR-Codes für Angehörige gescannt werden. Künftig soll es außerdem möglich sein, in der App eigenständige Profile für Angehörige anzulegen und darüber direkt ihre eRezepte vom TI-Server zu empfangen und zu verwalten.
Nein, das ist für Ärzte zum jetzigen Stand nicht möglich.
Der Wechsel von Papierrezepten auf eRezepte hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verordnungen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel, welche auf Muster-16 verordnet wurden, können auch weiterhin innerhalb von 28 Tagen als Kassenleistung bezogen werden. Danach kann das eRezept noch zwei Monate als Privatrezept beliefert werden.