Verbandmittel & Teststreifen
Rational und wirtschaftlich verordnen
Verbandmittel
Zu den Verbandstoffen zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie formal zulasten der GKV verordnet werden können, wenn sie zur Versorgung einer behandlungsbedürftigen Wunde medizinisch notwendig sind. Die Verordnung erfolgt wie bei Arzneimitteln auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe, die Kosten fließen ins Arzneimittel-Richtwertvolumen ein.
Die Auswahl geeigneter Verbandstoffe erfolgt immer unter ärztlicher Kontrolle und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, das heißt die Kosten und medizinisch-praktische Aspekte (z. B. Verbandswechsel-Intervalle, Exsudatmanagement, Förderung der Wundheilung und Vor-/Nachteile in der Handhabung) müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Zu den Hauptgruppen der Verbandstoffe zählen
- Hydrokolloidverbände
- wirkstofffreie Hydrogele
- Alginatkompressen
- Schaumstoffverbände
- Superabsorber
- Saugkompressen
- antimikrobielle Wundauflagen
- Fettgazen
- sterile und unsterile Folien.
Preisliste
Um Ihnen einen Überblick über das aktuelle Preisgefüge von verschiedenen Verbandstoffen zu ermöglichen, stellen wir Ihnen eine (nicht abschließende!) Preisliste zur Verfügung.
Hauptindikationen, bei denen die Lokaltherapie chronischer Wunden erforderlich sein kann, sind
- die chronisch-venöse Insuffizienz
- arterielle Durchblutungsstörungen
- diabetische Folgeschäden (z. B. diabetischer Fuß) und
- Druck-/Dekubitalulzera.
Teststreifen
Harn- und Blutteststreifen nehmen im Bereich der GKV eine Sonderrolle ein, denn sie werden formal wie Arzneimittel (Muster 16 ohne Diagnoseangabe) verordnet (nicht als Hilfsmittel), sind aber von der Zuzahlung befreit. Falls medizinisch notwendig können sie in der erforderlichen Menge zulasten der GKV verordnet werden.
Bei nicht-insulinbedürftigen Typ-2-Diabetikern sind Blutzucker-Teststreifen nur noch bei instabiler Stoffwechsellage verordnungsfähig (bis zu 50 Teststreifen je Behandlungssituation). Diese kann gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko.
Anzahl verordnungsfähiger Blutzuckerteststreifen je nach Therapie
Therapie | Wirtschaftliche Verordnungsweise |
---|---|
Intensivierte Insulintherapie (ICT) / Insulinpumpentherapie (CSII) | 400 – 500 Blutzuckerteststreifen pro Quartal |
Konventionelle Insulintherapie | 100 – 200 Blutzuckerteststreifen pro Quartal Tagesprofil 1 x pro Woche |
Typ-2-Diabetes, nicht insulinpflichtig | Verordnungsausschluss gemäß Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA. Ausnahme: instabile Stoffwechsellage z. B. bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko. grundsätzlich je Behandlungssituation maximal bis zu 50 Teststreifen |
Gestationsdiabetes, diätetisch eingestellt | 50 – 250 Blutzuckerteststreifen pro Quartal |
Gestationsdiabetes, insulinpflichtig | 700 Blutzuckerteststreifen pro Quartal |