Verbandmittel & Teststreifen

Rational und wirtschaftlich verordnen

Verbandmittel

Zu den Verbandstoffen zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie formal zulasten der GKV verordnet werden können, wenn sie zur Versorgung einer behandlungsbedürftigen Wunde medizinisch notwendig sind. Die Verordnung erfolgt wie bei Arzneimitteln auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe, die Kosten fließen ins Arzneimittel-Richtwertvolumen ein.

Die Auswahl geeigneter Verbandstoffe erfolgt immer unter ärztlicher Kontrolle und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, das heißt die Kosten und medizinisch-praktische Aspekte (z. B. Verbandswechsel-Intervalle, Exsudatmanagement, Förderung der Wundheilung und Vor-/Nachteile in der Handhabung) müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.

Zu den Hauptgruppen der Verbandstoffe zählen

  • Hydrokolloidverbände
  • wirkstofffreie Hydrogele
  • Alginatkompressen
  • Schaumstoffverbände
  • Superabsorber
  • Saugkompressen
  • antimikrobielle Wundauflagen
  • Fettgazen
  • sterile und unsterile Folien.

Preisliste

Um Ihnen einen Überblick über das aktuelle Preisgefüge von verschiedenen Verbandstoffen zu ermöglichen, stellen wir Ihnen eine (nicht abschließende!) Preisliste zur Verfügung.

Hauptindikationen, bei denen die Lokaltherapie chronischer Wunden erforderlich sein kann, sind

  • die chronisch-venöse Insuffizienz
  • arterielle Durchblutungsstörungen
  • diabetische Folgeschäden (z. B. diabetischer Fuß) und
  • Druck-/Dekubitalulzera.

Teststreifen

Harn- und Blutteststreifen nehmen im Bereich der GKV eine Sonderrolle ein, denn sie werden formal wie Arzneimittel (Muster 16 ohne Diagnoseangabe) verordnet (nicht als Hilfsmittel), sind aber von der Zuzahlung befreit. Falls medizinisch notwendig können sie in der erforderlichen Menge zulasten der GKV verordnet werden.

Bei nicht-insulinbedürftigen Typ-2-Diabetikern sind Blutzucker-Teststreifen nur noch bei instabiler Stoffwechsellage verordnungsfähig (bis zu 50 Teststreifen je Behandlungs­situation). Diese kann gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapie­umstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämie­risiko.

Anzahl verordnungsfähiger Blutzuckerteststreifen je nach Therapie

TherapieWirtschaftliche Verordnungsweise
Intensivierte Insulintherapie (ICT) / Insulinpumpentherapie (CSII) 400 – 500 Blutzuckerteststreifen pro Quartal 
Konventionelle Insulintherapie100 – 200 Blutzuckerteststreifen pro Quartal
Tagesprofil 1 x pro Woche 
Typ-2-Diabetes,
nicht insulinpflichtig
Verordnungsausschluss gemäß Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA. Ausnahme: instabile Stoffwechsellage z. B. bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko.
grundsätzlich je Behandlungssituation maximal bis zu 50 Teststreifen
Gestationsdiabetes, diätetisch eingestellt 50 – 250 Blutzuckerteststreifen pro Quartal 
Gestationsdiabetes, insulinpflichtig 700 Blutzuckerteststreifen pro Quartal
Letzte Aktualisierung: 21.09.2023