Richtgrößenwerte für Arzneimittel (bis 2016)
Tabellenübersicht nach Prüfgruppen
Um die Ausgaben für Arzneimittel einzudämmen, hat der Gesetzgeber Richtgrößen eingeführt. Sie dienen Vertragsärzten als Orientierungsgröße für die je Behandlungsfall durchschnittlich erforderlichen Kosten für Arzneimittel. Krankenkassen und KV vereinbaren für jedes Kalenderjahr Euro-Werte, die je nach Fachrichtung unterschiedlich hoch sind und sich am Verordnungsdurchschnitt orientieren. Die Richtgrößen gelten für Arznei- und Verbandmittel. Ausgaben für Sprechstundenbedarf und Impfstoffe bleiben unberücksichtigt.
Richtgrößenvolumen (bis 2016)
Die Richtgröße ist der Euro-Betrag, der Ihnen für Arzneimittel pro Patient und Quartal im Durchschnitt zur Verfügung steht. Aus den Richtgrößen (RG) Ihrer Prüfgruppe und Ihren Fallzahlen (FZ) errechnet sich Ihr Richtgrößenvolumen („Budget“) nach folgender Formel:
Richtgrößenvolumen = RG (AG1) x FZ (AG1) + RG (AG2) x FZ (AG2) + RG (AG3) x FZ (AG3) + RG (AG4) x FZ (AG4)
(AG: Altersgruppe, AG1: 0-15 Jahre, AG2: 16-49 Jahre, AG3: 50-64 Jahre, AG4: ≥65 Jahre)
Da der Euro-Betrag auch für Patienten gilt, die nichts verschrieben bekommen, können Sie anderen Patienten mehr verordnen als die Richtgröße vorsieht.
Wenn die Gesamtkosten der in einem Kalenderjahr von einem Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 Prozent überschreiten, ist die Gemeinsame Prüfungsstelle gesetzlich zu einer Richtgrößenprüfung verpflichtet (Prüfung „von Amts wegen“).
Tabelle der Richtgrößenwerte 2016
Nach Prüfgruppen geordnete Tabelle mit Angabe der Richtgrößen in Euro. Die KVBW unterteilt die einzelnen Fachgruppen in Prüfgruppen, um Vertragsärzte je nach Leistungsspektrum zu einer Vergleichsgruppe zusammenzufassen.
Arzneimittel-Richtgrößen der Vorjahre finden Sie unter Verträge von A – Z.
Praxisbesonderheiten rechtfertigen unter bestimmten Umständen, dass das Richtgrößenvolumen überschritten wird. Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Thema Richtgrößen finden Sie unter FAQ Arzneimittelvereinbarung.
Rechtzeitig reagieren dank Frühinformation
Als Vertragsarzt in Baden-Württemberg erhalten Sie als Anlage zum Honorarversand die Frühinformation Arzneimittel (siehe Verordnungsstatistiken). Sie bietet eine strukturierte Übersicht zu Ihren Verschreibungen im bisherigen Kalenderjahr. Im Abschnitt 1 der Anlage 31 können Sie nachvollziehen, ob Sie Ihr Richtgrößenvolumen überschreiten und ob die Gefahr einer Richtgrößenprüfung besteht.