FAQ Arzneimittel

Antworten auf häufige Fragen

Die ATs bündeln die nach Anwendungsgebieten zusammengehörenden Wirkstoffe. Jeder Richtwertgruppe werden verschiedene und unterschiedlich viele AT zugeteilt, die die verschiedenen Versorgungsschwerpunkte der Richtwertgruppen abbilden.

Diejenigen Wirkstoffe, die in der jeweiligen Richtwertgruppe keinem AT (bzw. exRW-Bereich) zugeordnet sind, werden im AT „Rest“ zusammengefasst.

Jährlich berechnen und vereinbaren die KVBW und die Krankenkassen für jeden Arzneimittel-Therapiebereich (AT) einen richtwertgruppenspezifischen Durchschnittswert in Euro, den sog. AT-Richtwert. Verordnet ein Arzt einem Patienten einen Wirkstoff aus einem bestimmten AT, steht ihm für diesen Patienten der AT-Richtwert quartalsweise zur Verfügung.

Jeder Verordnungspatient zählt in jedem Arzneimittel-Therapiebereich (AT), in dem er mindestens eine Verordnung erhält, als Arzneimittel-Therapiebereichsfall, kurz AT-Fall. Verordnet ein Arzt einem Patienten in einem Quartal Arzneimittel aus mehreren Arzneimittel-Therapiebereichen, zählt der Patient in jedem dieser AT als AT-Fall. Erhält ein Patient in jedem Quartal eines Kalenderjahrs eine Verordnung aus demselben AT, zählt der Patient in allen vier Quartalen als AT-Fall. Jeder AT-Fall löst einen AT-Richtwert aus. Ein Verordnungspatient kann mehrere AT-Fälle und somit mehrere AT-Richtwerte auslösen.

Neben den Arzneimittel-Therapiebereichen (AT) konnten Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen mit den Krankenkassen vereinbart werden, deren Kosten nicht in die Berechnung der Richtwerte einfließen (Wirkstoffliste). Hierbei handelt es sich in der Regel um Wirkstoffe zur Behandlung schwerwiegender oder seltener Erkrankungen, die häufig bereits bei einem indikationsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz zu erheblichen Kosten führen (z.B. Onkologika). Der exRW-Bereich gilt für alle Richtwertgruppen. Die Verordnungen unterliegen nicht der statistischen Richtwertprüfung, können aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die Krankenkassen geprüft werden. Insbesondere die Indikationsstellung, die Verordnungsmenge sowie eine wirtschaftliche Therapieauswahl sind zu beachten. 

Jeder Patient, der in einem Quartal ein Medikament aus einem oder mehreren Arzneimittel-Therapiebereichen (AT) verordnet bekommt, zählt in diesem Quartal als Verordnungspatient (VOP). Erhält ein Patient in allen vier Quartalen eines Kalenderjahrs eine Verordnung aus einem AT, wird er viermal als Verordnungspatient gezählt.  Die Zahl der Verordnungspatienten wird zur Berechnung des unterjährigen praxisindividuellen RichtwertsKV (PiRWKV) herangezogen. Der PiRWKV ist der Eurobetrag, den Sie in Ihr Praxisverwaltungsprogramm eintragen können.

Nein. Da die Kosten dieser Verordnungen nicht zur Berechnung der Richtwerte herangezogen werden, lösen sie auch keinen AT-Fall aus. Erhält ein Patient in einem Quartal nur Verordnungen aus dem exRW-Bereich, zählt er nicht als Verordnungspatient.

In der Regel handelt es sich bei einer Richtwertgruppe um die jeweilige Fachgruppe. Richtwertgruppen sind Vergleichsgruppen der Richtwertsystematik, in denen Praxen mit ähnlichen Versorgungs- und damit Verordnungsschwerpunkten zusammengefasst werden. Für die verschiedenen internistischen Schwerpunkte wurden eigenständige Richtwertgruppen gebildet, um für die Systematik adäquate Vergleichsgruppen zu erhalten.

Die geltenden AT-Richtwerte werden auf Basis der aktuellsten vorhandenen Verordnungsdaten richtwertgruppenspezifisch berechnet (vgl. Frage „Was ist ein AT-Richtwert?“). Dabei werden aktuelle Marktentwicklungen, wie zum Beispiel geänderte Festbeträge berücksichtigt.

Ihre Verordnungen werden auch zur Berechnung der Richtwerte Ihrer Richtwertgruppe herangezogen. Grundsätzlich dürfen nur medizinisch notwendige Arzneimittel in geeigneter Packungsgröße verordnet werden. Es bietet sich gerade für chronisch kranke Patienten an, immer den Quartalsbedarf zu verordnen. Dies stellt sicher, dass die AT-Richtwerte auch zukünftig auf einem realen Niveau verbleiben und nicht durch Verordnung kleiner Packungsgrößen oder das „Outsourcen“ von Verordnungen an andere Fachgruppen zukünftig niedriger werden.

Basis dieses Wertes sind die der KVBW vorliegenden Verordnungsdaten. Der unterjährige PiRWKV bildet die aktuelle Morbidität einer Praxis im jeweiligen Verordnungsjahr ab. Er wird quartalsweise neu berechnet und kann allein aufgrund jahreszeitlicher Erkrankungsschwerpunkte von Quartal zu Quartal schwanken. Die KVBW teilt Ihnen den über die Quartale eines Jahres kumulierten unterjährigen PiRWKV nach Ablauf jedes Verordnungsquartals in der Frühinformation Arzneimittel vierteljährlich mit. 

Multipliziert man den unterjährigen PiRWKV mit der Anzahl der Verordnungspatienten (siehe Fragen: Was ist der unterjährige PirWKV? und Was ist ein Verordnungspatient?), ergibt sich das in der Frühinformation Arzneimittel ausgewiesene unterjährige praxisindividuelle RichtwertvolumenKV. Dieses dient jeweils dem Abgleich mit dem veranlassten Verordnungsvolumen der Praxis und zeigt auf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen für eine Richtwertgruppe einer Praxis ein Prüfverfahren einleiten werden.

Bis Sie mit der Frühinformation Arzneimittel für das 1. Quartal eines jeden Jahres Ihren unterjährigen PiRWKV als Orientierungswert erhalten, stellen wir Ihnen als Starthilfe zum neuen Jahr jeweils den projizierten PiRWKV zur Verfügung. Dieser Wert wurde auf Grundlage Ihrer Verordnungsdaten der ersten drei Quartale aus dem Vorjahr unter Berücksichtigung der neuen AT-Richtwerte berechnet. Der projizierte PiRWKV stellt also die praxisindividuelle Morbidität der ersten drei Quartale des Vorjahres in Bezug auf die für das darauffolgende Verordnungsjahr angepassten AT-Richtwerte dar.

Er wird Ihnen im Mitgliederportal bereitgestellt (Dokumentenarchiv » Aktentyp: Verordnungsmanagement » Quartal 3/20XX » Reiter: Informationen zur Richtwertsystematik » Unterlage: Projizierter praxisindividueller Richtwert) und kann für das 1. Quartal in die Praxissoftware eingetragen werden.

Da der projizierte praxisindividuelle RichtwertKV auf Basis der Verordnungsdaten der Quartale 1 bis 3 des Vorjahres berechnet wird, können wir Ihnen zu Beginn Ihrer Tätigkeit keinen praxisindividuellen Wert pro Verordnungspatient ausweisen. Orientieren können Sie sich daher an den Eurobeträgen der AT-Richtwerte Ihrer Richtwertgruppe. Mit der Frühinformation Arzneimittel für das erste Quartal erhalten Sie ca. Mitte Mai Ihren ersten unterjährigen praxisindividuellen RichtwertKV. Er wird Ihnen dann auch über das Mitgliederportal zur Verfügung gestellt (Dokumentenarchiv » Aktentyp: Verordnungsmanagement » Quartal 1/20XX » Reiter: Arzneimittel »Frühinformation Arzneimittel) und kann in die Praxissoftware eingetragen werden.

Wie der Name schon sagt, ist der unterjährige PiRWKV praxisindividuell. Je nach Schwerpunkt einer Praxis ist die Gewichtung der AT-Richtwerte unterschiedlich und der unterjährige PiRWKV verschiebt sich in die eine oder andere Richtung. Der unterjährige PiRWKV hängt davon ab, aus wie vielen und welchen AT die Patienten Arzneimittel verordnet bekommen. Wenn aufgrund der Praxisstruktur z. B. Arzneimittel aus Arzneimittel-Therapiebereichen mit hohen AT-Richtwerten verordnet werden, ist auch der unterjährige PiRWKV automatisch höher. Bitte beachten Sie, dass auch der unterjährige PiRWKV der eigenen Praxis aufgrund jahreszeitlicher Erkrankungsschwerpunkte quartalsweisen Schwankungen unterliegen kann.

Für diese Praxisform gibt es nicht einen unterjährigen PiRWKV, sondern jede Richtwertegruppe erhält separat einen unterjährigen PiRWKV.

Nein, denn entscheidend sind die verordneten Medikamente. Die Behandlungsdiagnosen (ICD-10-Codes in den Abrechnungsdaten) werden nicht für die Berechnung der genannten Werte genutzt, da diese nichts darüber aussagen, ob eine Krankheit mit oder ohne Medikamente behandelt wird (zum Beispiel nur diätetisch behandelter Diabetes mellitus).

Um Einzelfallprüfanträge durch die Krankenkassen zu vermeiden, sollte die ICD-10-Codierung allerdings beim Ausstellen der Verordnung in den Abrechnungsunterlagen und der Patientenakte enthalten sein.

Nein, es zählen nur noch diejenigen Patienten, die in einem oder mehreren Arz­nei­mittel-Therapiebereichen (AT) eine Verordnung erhalten (sog. Ver­ord­nungs­patienten, siehe Frage: Was ist ein Verordnungspatient?).

Entscheidend ist ganz allgemein gesprochen eine wirtschaftliche Verordnungsweise. Zu Ihrer Orientierung weisen wir Ihnen in der Frühinformation Arzneimittel die Durchschnittskosten pro AT für Ihre Praxis und den fachgruppenspezifischen AT-Richtwert einschließlich der prozentualen Abweichung der beiden Werte voneinander aus. Hierbei ist die Überschreitung eines oder mehrerer AT-Richtwertvolumina unproblematisch, sofern ein Ausgleich durch andere, unterschrittene AT erfolgt, sodass in der Summe Ihr unterjähriges praxisindividuelles RichtwertvolumenKV nicht (bzw. maximal um bis zu 25 %) überschritten wird. Anhand einer Überschreitung des unterjährigen PiRWKV lässt sich ableiten, ob es wahrscheinlich ist, dass die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen ein Prüfverfahren einleiten werden.

Grund für die Überschreitung eines einzelnen AT-Richtwertvolumens (und damit auch gegebenenfalls des unterjährigen praxisindividuellen RichtwertvolumensKV) kann sein, dass Sie in diesem AT eine Patientenklientel mit einer höheren Morbidität als die Richtwertgruppe versorgen.

Blutzuckerteststreifen sind ab dem Jahr 2020 außerhalb der Richtwerte und fließen in keinen AT ein. Sie sind dem exRW-Bereich zugeordnet. Teststreifen zur Überprüfung des INR-Werts werden dem AT 11 „Orale Antikoagulanzien“ zugeteilt. Alle weiteren Teststreifen sind dem AT „Rest“ zugeordnet.

Nein, es dürfen auch Arzneimittel außerhalb der definierten AT verordnet werden (z. B. bei Hausärzten: Protonenpumpeninhibitoren). Die Kosten für diese Verordnungen fließen dann in den AT „Rest”. Wie bei allen AT löst jeder Patient pro Quartal jeweils nur einen AT-Fall innerhalb eines Arzneimittel-Therapiebereichs aus, selbst wenn der Patient mehrere AT-„Rest”-Verordnungen erhält.

Der AT „Rest” wird wie alle anderen AT in der Berechnung des praxisindividuellen RichtwertvolumensKV berücksichtigt. Davon abzugrenzen sind Wirkstoffe aus dem exRW-Bereich, deren Kosten nicht zur Berechnung herangezogen werden.

Jedes Jahr treffen die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Arzneimittelvereinbarung auf Landesebene für das jeweils folgende Kalenderjahr. Nach § 84 Abs. 1 SGB V wird damit die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährleistet.

Vereinbart werden unter anderem

  • ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen
  • Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet (Zielvereinbarungen)

Die Arzneimittelvereinbarung, die jährlich mit den Krankenkassenverbänden abzuschließen ist, legt nicht nur das Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel fest, sondern definiert auch Wirtschaftlichkeitsziele.

Es werden verschiedene Regelungsarten unterschieden, z. B. Mindestquotenregelung und Höchstquotenregelung. Der angegebene Zielwert gibt einen vordefinierten Schwellenwert an, der – abhängig von der Regelungsart - über- oder unterschritten werden sollte.

Die Zielvereinbarungen sind an die Arzneimittel-Richtwertsystematik angepasst und berücksichtigen zur Zielerreichung den Anteil der AT-Fälle im jeweiligen Ziel. Die Einhaltung der Ziele unterliegt keiner gesonderten Prüfung, allerdings orientiert sich die Höhe der AT-Richtwerte an den Zielen des jeweiligen ATs. Die Ziele stellen somit eine Hilfestellung zur Einhaltung des jeweiligen AT-Richtwerts dar.

Außerdem gibt es qualitative Ziele, die eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung in Baden-Württemberg fördern sollen.

Bei dieser Regelungsart wird für die Zielvereinbarungsgruppe eine Kenngröße definiert, deren Verordnungsanteil einen prozentualen Mindestwert erreichen soll. Der Vertragsarzt sollte so verordnen, dass innerhalb dieser Zielvereinbarungsgruppe der Zielwert der Kenngröße nicht unterschritten wird.

Beispielhaft sei die Gruppe „Orale kombinierte hormonale Kontrazeptiva im AT 44“ genannt, bei der der Verordnungsanteil der risikoarmen Kontrazeptiva (Risikogruppe I) bei den Frauenärzten eine bestimmte Mindestquote erreichen sollte.

Bei dieser Regelungsart wird für die Zielvereinbarungsgruppe eine Kenngröße definiert, deren Verordnungsanteil auf einen prozentualen Höchstwert begrenzt sein soll. Der Vertragsarzt sollte so verordnen, dass innerhalb der Zielvereinbarungsgruppe der Zielwert der Kenngröße nicht überschritten wird.

Beispiel: Bei der Gruppe „Orale Analgetika WHO Stufe III im AT 23“ sollten Tapentadol-haltige Arzneimittel je nach Richtwertgruppe nur bis zu einer bestimmten Höchstquote verordnet werden.

Neben

  • Betriebsstättennummer
  • Berufsbezeichnung (Facharztbezeichnung, mit der Sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen)
  • Praxisanschrift sowie
  • ausgeschriebenem Vornamen und Zunamen der Mitglieder der Praxis einschließlich Titel

muss seit dem 1. Juli 2015 laut Arzneimittelverschreibungsverordnung auch

  • die Telefonnummer der Praxis zur Kontaktaufnahme für die Apotheken auf dem Rezept eingetragen werden.

In diesen Fällen darf der Apotheker seit dem 1. Juni 2016 ausnahmsweise das Rezept entgegennehmen und Ihnen bzw. dem Patienten das verordnete Mittel abgeben. Der Apotheker hat die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu ergänzen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Die fehlenden Angaben führen nicht dazu, dass die Krankenkasse das Rezept retaxiert. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung muss aber grundsätzlich beachtet werden.

Die Verpflichtung, den (kompletten) Vornamen auf dem Vertragsarztstempel zu führen, besteht laut Regelungen des Gesamtvertrages bereits seit langem. Bislang wurden Verordnungen, die bei den Angaben zum verordnenden Arzt nur die Initiale des Vornamens enthielten, von den Apotheken akzeptiert.

Nach der Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird die Aufnahme des Vornamens als Pflichtangabe ausdrücklich verlangt.

Nein. Unter Berufsbezeichnung ist dieFacharztbezeichnung, mit der Sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, zu verstehen. Bei Ärzten, die keine Facharztbezeichnung haben, ist die Angabe „Arzt“ oder „Arzt in Weiterbildung“ ausreichend.

Der Apotheker darf nach Rücksprache mit dem Arzt seit dem 1. Juni 2016 bei Rezepten mit fehlender Berufsbezeichnung diese ausnahmsweise selber ergänzen und abzeichnen. Die Vorgaben der AMVV muss der Arzt aber trotzdem grundsätzlich beachten.

In den meisten Praxisverwaltungssystemen (PVS) können Sie die Einstellungen für den Aufdruck des Arztstempels auf das Rezept selbst konfigurieren, sodass eine entsprechende Änderung leicht möglich sein sollte. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an Ihr Systemhaus.

Zudem können Sie bei veränderten Pflichtangaben, sofern Bedarf besteht, bei einem Anbieter Ihrer Wahl einen Vertragsarztstempel in Auftrag geben. Bitte beachten Sie dabei die rechtlichen Vorgaben und nutzen Sie gerne unsere Musterbeispiele. 

Ja, die Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt gleichermaßen für GKV- und Privatrezepte.

Leider nein. Wenn der Name des verordnenden Arztes im Vertragsarztstempel erscheint, ist trotzdem eine zusätzliche Kennzeichnung des Namens erforderlich. Zum Beispiel durch eine Unterstreichung oder Fettdruck des Namens des verordnenden Arztes oder mit Hilfe eines zusätzlichen Namenstempels (Vor- und Zuname einschließlich Titel und Berufsbezeichnung).

Sollte der Name nicht im Vertragsarztstempel erscheinen, muss der verordnende Arzt auf der Verordnung ergänzt werden (Vor- und Zuname einschließlich Titel und Berufsbezeichnung). Dies kann zum Beispiel mit einem separaten Namensstempel erfolgen oder als Ausdruck über den PC. Für eine Übergangsphase auch handschriftlich (siehe oben). Sollte die Wahl auf einen separaten Namensstempel fallen, kann dieser allerdings nicht über die KVBW bestellt werden. Bitte beziehen Sie diesen selbst.

Neben

  • Betriebsstättennummer
  • Name des MVZ
  • Praxisanschrift und
  • Telefonnummer der Praxis

ist der

  • Vor- und Zuname, einschließlich Titel und Berufsbezeichnung, des verordnenden Arztes

auf dem Rezept aufzubringen.

Nein. Auch bei der Verordnung von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung) muss seit dem 1. Juli 2015 die Telefonnummer auf dem Rezept angegeben werden. So wie nach wie vor bei der Verordnung von Betäubungsmitteln (siehe Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung).

Ja, bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf gelten die gleichen Angaben wie bei den Verordnungen auf Namen des Patienten. Auch hier ist die Angabe der Telefonnummer zwingend erforderlich.

Nein. Die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten nur für die oben genannten Arzneimittel und Medizinprodukte. Überweisungen müssen, da diese auch Vordrucke im Sinne des Bundesmantelvertrages sind, den Vertragsarztstempel und die persönliche Unterschrift des Arztes tragen. Die Telefonnummer gehört nicht zu den Pflichtangaben für Vertragsarztstempel nach den Regelungen des Gesamtvertrages. Demnach ist sie eine freiwillige Angabe.

Allerdings empfehlen wir dringend, einheitliche Stempel für alle Vordrucke zu verwenden, da dies im Praxisalltag praktikabler ist.

Es wird die 116117 aufgedruckt.

Neben den oben genannten Pflichtangaben BSNR, Praxisadresse und Telefon­nummer:

  • Einzelpraxis: Vor- und Zuname des Vertragsarztes einschließlich Titels und Berufsbezeichnung
  • Berufsausübungsgemeinschaft:
    • Vor- und Zuname des Partners/der Partner einschließlich Titels und Berufsbezeichnung
    • bei mehreren Ärzten kann nach Nennung eines Vertragsarztes (oder mehrerer) mit „und Kollege/n“ ergänzt werden.
    • bei Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen an mehreren Standorten: Zusatz „überörtliche BAG”/„ÜBAG”
  • Bei mehreren Vertragsärzten mit gleicher Facharztbezeichnung kann diese nach Nennung des Vor- und Zunamens der Vertragsärzte zusammengefasst werden („Fachärzte für …”).
  • MVZ: Name des MVZ, Vor- und Zuname des verordnenden Arztes einschließlich Titels und Berufsbezeichnung
  • Ermächtigte Krankenhausärzte: Vor- und Zuname des ermächtigten Arztes einschließlich Titels und Berufsbezeichnung, Name des Krankenhauses
  • Institut: Name der Einrichtung oder des Krankenhauses
  • Die lebenslange Arztnummer (LANR) muss nicht im Vertragsarztstempel erscheinen, darf aber als freiwillige Angabe aufgeführt werden.

­­Ja. Auch hier müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden, und angestellte Ärzte dürfen hier ab dem 1. Januar 2017 mit eingetragen werden.

Für sie gelten die gleichen Regeln wie für angestellte Ärzte. 

Ja, wenn es aus Platzgründen nicht anders geht, empfehlen wir, mehrere Praxisstempel anzulegen/anzuschaffen (siehe hierzu Name im Vertragsarztstempel und korrekter Vertragsarztstempel).

Die Kommunikation der Apothekerverbände ist gleichlautend mit der der KVBW.

Zum 1. Januar 2017 tritt eine neue Vereinbarung über den Vertragsarztstempel zwischen der KVBW und den Verbänden der Krankenkassen in Kraft. Mit der neuen Vereinbarung ändern sich die freiwilligen Angaben, die auf dem Vertragsarztstempel geführt werden dürfen.

Der Vertragsarztstempel darf jetzt folgende freiwillige Angaben enthalten:

  • die lebenslange Arztnummer
  • Vor- und Zuname des angestellten Arztes einschließlich des Titels und der Berufsbezeichnung
  • die Schwerpunktbezeichnung des Arztes, für die eine Zulassung/Ermächtigung/ Anstellungsgenehmigung durch das Zulassungsgremium ausgesprochen wurde
    (z. B. Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie)
  • das Richtlinienverfahren, mit dem der Psychologische Psychotherapeut an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (Tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie)
  • Zusatzbezeichnung (z. B. Suchtmedizin), sofern diese Qualifikation im Arztregister hinterlegt ist und eine Kompatibilität zur geführten statusrelevanten Facharztbezeichnung gegeben ist. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen (z. B. Akupunktur, Geriatrie, Homöopathie) darf die Zusatzbezeichnung nur auf dem Stempel geführt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung von Seiten der KVBW erteilt wurde.  

Beispiele, wie Vertragsarztstempel für verschiedene Praxiskonstellationen aussehen können, finden Sie hier: Übersicht Vertragsarztstempel.

Der Vertragsarztstempel darf seit dem 1. Januar 2017 als freiwillige Angabe auch den angestellten Arzt in der Vertragsarztpraxis  enthalten.

Der angestellte Arzt in einer Vertragsarztpraxis muss auf dem Vertragsarztstempel als solcher kenntlich gemacht werden, indem unter Name und Berufsbezeichnung der Zusatz „Anstellung“ oder „angestellter Arzt“ ergänzt wird. In diesem Fall sind die zugelassenen Vertragsärzte mitanzugeben oder alternativ ein zugelassener Vertragsarzt mit dem Zusatz „und Kollege/n“.

Der Vertragsarztstempel muss immer die Pflichtangaben des Vertragsarztes enthalten. Der angestellte Arzt darf nur zusätzlich genannt werden.

Demnach kann der Stempel wie folgt aufgebaut sein:

Betriebsstättennummer
Dr. med. Max Mustermann
FA für Allgemeinmedizin
Dr. med. Klaus Beispiel
FA für Innere Medizin
angestellter Arzt
Hauptstr. 1 – 12345 Musterstadt
Tel. 0 12 34 / 1 23 45, Fax: 2 34 56

Psychologische Psychotherapeuten können dann neben der Pflichtangabe der Fachgebietsbezeichnung nach Zulassungsbeschluss (Psychologischer Psycho­therapeut) auf dem Vertragsarztstempel als freiwillige Angabe auch das Richtlinienverfahren aufführen, mit dem sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie).

Nein. Kontrazeptiva dürfen – unabhängig vom Alter der Soldatin – nicht verordnet werden, da diese für die Bundeswehr nicht als Notfallverordnung gelten. Dies gilt auch für Notfallkontrazeptiva.

Grundsätzlich darf nur ein Arzt der Bundeswehr Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel und Hilfsmittel für Bundeswehr-Angehörige verordnen. Wie Sie als Vertragsarzt im Bedarfs- bzw. Notfall vorgehen sollten, um Nachforderungen zu vermeiden, erfahren Sie in unserem Beitrag aus der Publikationsreihe Verordnungsforum.