Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Versicherungsnachweis beim Arztbesuch

Gesetzlich krankenversicherte Patienten können nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) den Arzt oder Psychotherapeuten aufsuchen, die alte Krankenversichertenkarte (KVK) wird nicht mehr akzeptiert. Seit 1. Januar 2019 dürfen nur noch eGK der zweiten Generation 2 – sogenannte G2-Karten – eingesetzt werden.

Privat krankenversicherte Patienten und Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger (wie Bundeswehr, Polizei) erhalten keine eGK. Sie können weiterhin mit der alten Krankenversichertenkarte zum Arzt gehen.

Versichertenstammdatenmanagement im Detail

Was Praxen beim automatisierten Online-Abgleich der Versichertendaten beachten müssen und welche Probleme und Fehlermeldungen beim Einlesen der eGK auftreten können, erläutert die KBV auf ihrer Themenseite zum Versicherten­stamm­daten­management (VSDM).

Wenn die Karte fehlt oder ungültig ist

Grundsätzlich ist jeder Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung seine Chipkarte vorzulegen. Fehlt die Karte oder ist sie ungültig, hat er zehn Tage Zeit, um den Versichertennachweis zu erbringen. Das Ersatzverfahren ist in diesem Fall nicht möglich (Ausnahme: Notfallbehandlung). Nach Ablauf dieser Frist kann der Arzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht der Patient bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält er das gezahlte Geld zurück. 

Wenn sich die Karte nicht einlesen lässt

Sollte eine Karte mal nicht lesbar sein, müssen in einem Ersatzverfahren vom Patienten folgende Daten erhoben werden:

  • Bezeichnung der Krankenkasse
  • Name und Geburtsdatum des Versicherten
  • Versichertenart
  • Postleitzahl des Wohnorts
  • nach Möglichkeit die Versichertennummer

Der Versicherte bestätigt im Ersatzverfahren durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5), dass er gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfalldienst).