Kurarzt

Teilnahme am Kurarztvertrag

Ein Kurarzt, auch Badearzt genannt, ist ein Facharzt, der die Zusatzweiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie oder Balneologie und Medizinische Klimatologie besitzt. Die kurärztliche Behandlung als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt als ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten. Es handelt sich um Komplex­leistungen, die ihre besondere Wirkung erst durch das Zusammen­wirken der Kurortmedizin mit aus medizinischen Gründen notwendigen anderen Maßnahmen entfalten. Der Kurarzt erstellt hierfür für die GKV-Patienten individuelle Vorsorgepläne.

Ziele

  • Schwächung der Gesundheit beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde
  • Gefährdung der gesundheit­lichen Entwicklung eines Kindes entgegen­wirken
  • Krankheiten verhüten oder deren Verschlimmerung vermeiden
  • Pflege­bedürftigkeit vermeiden

Die kurärztliche Tätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Rückwirkende Genehmigungen können aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung dürfen kurärztliche Leistungen weder erbracht noch abgerechnet werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.

Antragsformulare für die Teilnahme am Kurarztvertrag

Medizinische Versorgungszentren

Sofern die kurärztlichen Leistungen in einem MVZ erbracht werden sollen, ist der Antragsteller der MVZ-Vertretungsberechtigte. Der im MVZ tätige zugelassene oder angestellte Arzt, der die Leistungen letztlich erbringen soll und für den die erforderlichen Nachweise vorzulegen sind, hat den Antrag ebenfalls zu unterzeichnen. Der Genehmigungsbescheid wird dem MVZ erteilt.

Antrag rechtzeitig stellen

Über die Teilnahme am Kurarztvertrag entscheidet die KVBW im Benehmen mit der Kurärztlichen Verwaltungsstelle der KV Westfalen-Lippe (§ 9 Abs. 2 KurarztV). Es kann einige Zeit in Anspruch nehmen, Ihre Unterlagen zu prüfen. Daher empfehlen wir Ihnen, Ihren Antrag mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der kurärztlichen Tätigkeit bei der KVBW zu stellen.