Vertretungsfall, IVOM, Radionuklidtherapie, künstliche Befruchtung, NäPa für Neupraxen, HPV
Der Bewertungsausschuss hat Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) beschlossen, die ab dem zweiten Quartal 2015 greifen.
Vertreterpauschale für Haus- und Kinderärzte (GOP 03010/04010 EBM) entfällt zu Gunsten der höher bewerteten Versichertenpauschale (GOP 03000/04000 EBM)
Der Bewertungsausschuss schafft zum 1. April 2015 die bisherige Versichertenpauschale bei Überweisung von anderen Hausärzten beziehungsweise in Vertretungsfällen für Haus- und Kinderärzte (GOP 03010/04010 EBM) ab. Künftig sind auch in diesen Konstellation die höher bewerteten Versichertenpauschalen (GOP 03000/04000 EBM) ansatzfähig.
Konservativ augenärztlicher Zuschlag (GOP 06225 EBM) ab 1. April 2015 auch neben IVOM ansetzbar
Der konservativ augenärztliche Zuschlag nach GOP 06225 EBM kann ab 1. April 2015 auch dann regelmäßig angesetzt werden, wenn der Arzt intravitreale Medikamenteneinbringungen (IVOM) vornimmt und abrechnet (Änderung der Präambel 6.1 Nr. 6 EBM).
Nuklearmedizinische Radionuklidtherapie mit Alphastrahlern eingeführt (Erweiterung der GOP 17372 und Einführung GOP 40582) – Kosten der hierfür zugelassenen Arzneimittel nicht enthalten – Verordnung auf Einzelrezept
Zum 1. April 2015 wird die Radionuklidtherapie mit Alphastrahlern in den EBM aufgenommen. Hierfür wird der Leistungsinhalt der GOP 17372 konkretisiert und die Kostenpauschale GOP 40582 eingeführt. Diese Pauschale deckt lediglich die Sachkosten, die im Rahmen des Umgangs, der Beschaffung und Lagerung sowie der Materialverwaltung, der Abfallbeseitigung und Entsorgung bei Verwendung von Radium-223-dichlorid entstehen, mit 65 Euro je Injektion ab. Die Kosten der hierfür zugelassenen Arzneimittel (Radionuklid) sind nicht enthalten. Deren Verordnung erfolgt auf Einzelrezept. Cave: Keine Sprechstundenbedarfsverordnung!
Definition des Reproduktionsfalles in Folge Änderung der IVF-Richtlinie angepasst
Der Reproduktionsfall umfasst ab 1. April 2015 nicht nur die nach Maßgabe der Richtlinien über künstliche Befruchtung (IVF-Richtlinien) berechnungsfähigen Zyklusfälle, sondern ebenfalls den Zeitraum vor Beginn des ersten Zyklusfalles, in welchem die Leistungen der erforderlichen Laboruntersuchungen vor der ersten Keimzellgewinnung gemäß 12.1 der IVF-Richtlinien erfolgen.
Neu niedergelassene Hausärzte müssen Mindestfallzahlen zur Anstellung einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin in den ersten sechs Quartalen nicht erfüllen
Der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Förderung der Anstellung einer nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPa) knüpft die Abrechnungsgenehmigung grundsätzlich an die Erfüllung von bestimmten Fallzahlen in der Vergangenheit. Da solche bei neu niedergelassenen Hausärzten naturgemäß erst nach Ablauf von sechs Quartalen vorliegen, werden bei der Ermittlung der Mindestfallzahlen solche Ärzte nicht gezählt. Dies führt beispielsweise in der Einzelpraxis bei Erfüllung der übrigen NäPa-Voraussetzungen automatisch zur entsprechend befristeten Genehmigung des Antrages.
Hybridisierung HPV (GOP 32820) – Konkretisierung, Differenzierung und Abwertung
Die bisherige GOP 32820 wird zum 1. April 2015 konkretisiert und differenziert sowie an die aktuelle Kostenentwicklung angepasst.
Konkretisierung: Ausschließlich High-Risk-HPV-Typen sind mit den GOP erfasst.
Differenzierung:
- 32819 EBM – HPV-DNA bei auffälliger Zytologie nach Münchner Nomenklatur III
- 32820 EBM – HPV-DNA und/oder mRNA postoperativ bei CIN I-III
Anpassung an aktuelle Kostenentwicklung: Abwertung von 32,40 Euro auf 28 Euro.
Den genauen Wortlaut der Leistungen/Änderungen können Sie den Bekanntgaben der Herausgeber im Deutschen Ärzteblatt entnehmen.