Vertretungsfall, IVOM, Radionuklidtherapie, künstliche Befruchtung, NäPa für Neupraxen, HPV

Wesentliche EBM-Änderungen zum 1. April 2015

Der Bewertungsausschuss hat Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) beschlossen, die ab dem zweiten Quartal 2015 greifen.

Vertreterpauschale für Haus- und Kinderärzte (GOP 03010/04010 EBM) entfällt zu Gunsten der höher bewerteten Versichertenpauschale (GOP 03000/04000 EBM)

Der Bewertungsausschuss schafft zum 1. April 2015 die bisherige Versicherten­pauschale bei Überweisung von anderen Hausärzten beziehungsweise in Vertretungs­fällen für Haus- und Kinderärzte (GOP 03010/04010 EBM) ab. Künftig sind auch in diesen Konstellation die höher bewerteten Versicherten­pauschalen (GOP 03000/04000 EBM) ansatzfähig.

Konservativ augenärztlicher Zuschlag (GOP 06225 EBM) ab 1. April 2015 auch neben IVOM ansetzbar

Der konservativ augenärztliche Zuschlag nach GOP 06225 EBM kann ab 1. April 2015 auch dann regelmäßig angesetzt werden, wenn der Arzt intravitreale Medikamenten­einbringungen (IVOM) vornimmt und abrechnet (Änderung der Präambel 6.1 Nr. 6 EBM).

Nuklearmedizinische Radionuklid­therapie mit Alphastrahlern eingeführt (Erweiterung der GOP 17372 und Einführung GOP 40582) – Kosten der hierfür zugelassenen Arzneimittel nicht enthalten – Verordnung auf Einzelrezept

Zum 1. April 2015 wird die Radionuklid­therapie mit Alphastrahlern in den EBM aufgenommen. Hierfür wird der Leistungsinhalt der GOP 17372 konkretisiert und die Kostenpauschale GOP 40582 eingeführt. Diese Pauschale deckt lediglich die Sachkosten, die im Rahmen des Umgangs, der Beschaffung und Lagerung sowie der Materialverwaltung, der Abfall­beseitigung und Entsorgung bei Verwendung von Radium-223-dichlorid entstehen, mit 65 Euro je Injektion ab. Die Kosten der hierfür zugelassenen Arzneimittel (Radionuklid) sind nicht enthalten. Deren Verordnung erfolgt auf Einzelrezept. Cave: Keine Sprechstunden­bedarfs­verordnung!

Definition des Reproduktionsfalles in Folge Änderung der IVF-Richtlinie angepasst

Der Reproduktionsfall umfasst ab 1. April 2015 nicht nur die nach Maßgabe der Richtlinien über künstliche Befruchtung (IVF-Richtlinien) berechnungs­fähigen Zyklusfälle, sondern ebenfalls den Zeitraum vor Beginn des ersten Zyklusfalles, in welchem die Leistungen der erforderlichen Labor­untersuchungen vor der ersten Keimzellgewinnung gemäß 12.1 der IVF-Richtlinien erfolgen.

Neu niedergelassene Hausärzte müssen Mindest­fallzahlen zur Anstellung einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin in den ersten sechs Quartalen nicht erfüllen

Der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Förderung der Anstellung einer nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPa) knüpft die Abrechnungs­genehmigung grundsätzlich an die Erfüllung von bestimmten Fallzahlen in der Vergangenheit. Da solche bei neu niedergelassenen Hausärzten naturgemäß erst nach Ablauf von sechs Quartalen vorliegen, werden bei der Ermittlung der Mindestfallzahlen solche Ärzte nicht gezählt. Dies führt beispielsweise in der Einzelpraxis bei Erfüllung der übrigen NäPa-Voraussetzungen automatisch zur entsprechend befristeten Genehmigung des Antrages.

Hybridisierung HPV (GOP 32820) – Konkretisierung, Differenzierung und Abwertung

Die bisherige GOP 32820 wird zum 1. April 2015 konkretisiert und differenziert sowie an die aktuelle Kosten­entwicklung angepasst.

Konkretisierung: Ausschließlich High-Risk-HPV-Typen sind mit den GOP erfasst.
Differenzierung:

  • 32819 EBM – HPV-DNA bei auffälliger Zytologie nach Münchner Nomenklatur III
  • 32820 EBM – HPV-DNA und/oder mRNA postoperativ bei CIN I-III

Anpassung an aktuelle Kosten­entwicklung: Abwertung von 32,40 Euro auf 28 Euro.

Den genauen Wortlaut der Leistungen/Änderungen können Sie den Bekanntgaben der Herausgeber im Deutschen Ärzteblatt entnehmen.