Schlafapnoe-bedingte Tagesschläfrigkeit: Stimulantien verordnungsfähig

Änderung in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zum 30. Juni 2021

Das Arzneimittel mit dem Wirkstoff Solriamfetol wurde zur symptomatischen Behandlung der übermäßigen Tagesschläfrigkeit bei obstruktiver Schlafapnoe zugelassen. Ärzte können dieses Medikament verordnen, wenn sie die Schläfrigkeit am Tag durch eine primäre Therapie, wie etwa eine Atem-Überdrucktherapie (CPAP-Beatmung), nicht zufriedenstellend behandeln können.  

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieht bei diesen Patienten unter bestimmten Bedingungen einen Therapiebedarf mit Stimulantien. Er hat deshalb die Voraussetzungen für eine Verordnungsfähigkeit von Stimulantien zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. 

Stimulantien wie Solriamfetol sind nur dann verordnungsfähig, wenn ihr Einsatz im jeweiligen Therapiegebiet in Anlage III AM-RL explizit beschrieben ist (Verordnungseinschränkung gemäß Nr. 44). Der G-BA hat nun die Anwendung von Stimulantien „zur Verbesserung der Wachheit und zur Reduktion übermäßiger Schläfrigkeit während des Tages bei erwachsenen Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe (OSA) […]“ in Anlage III AM-RL eingefügt.

Ärzte sind angehalten, zunächst die Primärerkrankung des Patienten zu behandeln, z. B. mittels CPAP-Beatmung oder die Patienten zu Lebensstil-Änderungen, etwa einer Gewichtsabnahme, anzuleiten und zu motivieren, um die Schläfrigkeit am Tag zu reduzieren. Erst wenn diese optimierten und fortlaufenden Therapiemöglichkeiten nicht ausreichen, können Ärzte eine Verordnung von Solriamfetol in Betracht ziehen.

Dass die Verordnungsfähigkeit von Stimulantien grundsätzlich eingeschränkt ist, beruht auf dem hohen Missbrauchspotenzial. Der Arzt sollte deshalb bei jedem einzelnen Patienten Nutzen und Risiken einer Behandlung mit Stimulantien sorgfältig abwägen und diese nicht leichtfertig verordnen.