PCR-Test? Immer Abklärung auf Virusvarianten mit beauftragen
Möglichst jedes positive PCR-Testergebnis soll ab sofort auch variantenspezifisch untersucht werden. Damit das Labor bei einem positiven Befund direkt auf eine der sich ausbreitenden Virus-Mutationen untersuchen kann, ruft das Sozialministerium Baden-Württemberg dazu auf, bereits mit dem „normalen“ PCR-Test beim Labor eine variantenspezifische PCR-Testung zu veranlassen für den Fall, dass der PCR-Test positiv ausfällt. Würde der Variantentest erst im Nachgang beauftragt, ginge wertvolle Zeit verloren. Dazu informiert eine aktuelle Schnellinformation des KVBW-Vorstands.
Zusätzliche Varianten-PCR anfordern
Hinweis: Labore können selbst bestimmen, wie der Auftrag für die variantenspezifische PCR-Testung erfolgen soll. Sprechen Sie daher mit Ihrem Labor die Form der Beauftragung ab (z. B. Vermerk auf dem Anforderungsschein „ggf. variantenspezifische Zusatztestung“).
Die variantenspezifische PCR-Testung ist seit Inkrafttreten der neu gefassten Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (TestV vom 27. Januar 2021) möglich. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem positivem PCR-Testergebnis – auch symptomatische Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden. Ziel ist es, die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7., B.1.351 und B1.1.28 schnell zu erkennen. Für die Detektion von Mutationen wird hier nicht die Gesamtgenomsequenzierung des Virus eingesetzt, sondern das schnelle und vergleichsweise kostengünstige Mutations-Screening mittels PCR.
Labore rechnen nach TestV ab
Labore rechnen die variantenspezifische PCR-Testung nach der TestV (§ 9) ab. Im Falle von mehreren PCR-Testungen pro Einzelfall beträgt die Vergütung insgesamt 101,00 Euro.
Hinweis zum Wirtschaftlichkeitsbonus: Veranlassen Ärzte Erregernachweise auf SARS-CoV-2 bleiben diese grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt und belasten nicht das Laborbudget.
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