Orale Antihypotonika – verordnungsfähig bei symptomatischer neurogener Hypotonie

Änderung in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zum 2. September 2021

Seit 2. September 2021 können orale Antihypotonika bei einer symptomatischen neurogenen Hypotonie auf Kassenrezept verordnet werden, insbesondere Präparate mit dem Wirkstoff Midodrin. Voraussetzung für die Verordnung ist, dass andere Maßnahmen im Einzelfall nicht ausreichend waren – siehe Nr. 16 in Anlage III AM-RL. Bislang waren orale Antihypotonika zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verordnungsfähig.

Als „andere Maßnahmen“ zur Anhebung eines niedrigen Blutdrucks gelten neben der Behandlung der Grunderkrankung beispielsweise eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr und, sofern möglich, das Absetzen von Hypotonie-auslösenden Arzneimitteln sowie regelmäßige körperliche Aktivität.

Um Prüfverfahren und Nachforderungen zu vermeiden, sollte auf eine sorgfältige Diagnosestellung und Dokumentation geachtet werden. Der Grund: Die Nr. 16 der Anlage III AM-RL („Antihypotonika, orale“) wurde vor einigen Jahren in Baden-Württemberg als Prüfgegenstand der Richtlinienprüfung vereinbart, die ohne Antrag der Krankenkassen von den Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen durchgeführt wird.