Neues Formular für die Verordnung der Krankenbeförderung

Änderungen beim Genehmigungsverfahren werden ab 1. Juli 2020 berücksichtigt

Für die Verordnung einer Krankenbeförderung muss ab 1. Juli 2020 bundesweit das neue Muster 4 verwendet werden. Es ist keine Übergangsfrist vereinbart; die bisherigen Formulare sind dann ungültig und Restmengen müssen vernichtet werden.

Der Kohlhammer-Verlag versendet bis Mitte Juni automatisch ein Erstausstattungspaket an alle Praxen, die dort seit der Musteränderung im letzten Jahr Muster 4 bezogen haben. Allen anderen Praxen empfehlen wir, die neuen Formulare rechtzeitig zu bestellen, außer wenn sie die Blankoformularbedruckung nutzen. Die Softwarehersteller werden den neuen Vordruck in die Praxisverwaltungssysteme einbinden.

Änderungen ab Juli 2020 auf dem Verordnungsformular

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde bereits zum 1. Januar 2019 das Genehmigungsverfahren für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Patientengruppen bei Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen geändert. Entsprechend wurde das Muster 4 nun angepasst:

  • Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung mit Taxi oder Mietwagen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Patientengruppen (Merkzeichen „aG”, „Bl” oder „H” im Schwerbehindertenausweis, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5) sind unter „Genehmigungsfreie Fahrten” eingeordnet. Auf dem Verordnungsformular muss dazu das Feld „b” unter „Grund für Beförderung” ankreuzt sein. 
  • Krankenfahrten, die eine Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) erfordern, sind unter „Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen” anzugeben. Dies gilt auch für Patienten mit Merkzeichen „aG”, „Bl”, „H”, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5, wenn aus medizinischen Gründen ein KTW für die Fahrt zur ambulanten Behandlung notwendig ist.

Das überarbeitete Formular enthält außerdem noch folgende Änderungen:

  • Bei genehmigungsfreien Fahrten kann unter „Behandlungstag/Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte” zukünftig auf die Angabe des Behandlungstages verzichtet werden, wenn der Behandlungstag nicht bekannt ist. Dies kann zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn beim Hausbesuch die Notwendigkeit eines Facharztbesuches festgestellt wird oder bei der Verordnung der Krankenbeförderung der Termin des Facharztbesuchs noch nicht feststeht.
  • Dass die Angabe von „Rollstuhl”, „Tragestuhl” und „liegend” für alle Beförderungs­mittel möglich ist, wurde unter „Art und Ausstattung der Beförderung” nun eindeutiger dargestellt.
  • Unter „Begründung/Sonstiges” wurden die Beispiele um „Gewicht bei Schwergewichttransport” ergänzt.

Krankenbeförderung jetzt auch im Rahmen des Entlassmanagements

Eine weitere Neuerung ist die Verordnungsbefugnis der Krankenbeförderung für Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements. Damit können Krankenhausärzte bei der Entlassung nach einer stationären Behandlung ihren Patienten Entlassfahrten verordnen, wenn diese medizinisch notwendig sind.