Neue Anlage 36 zur Verordnungsstatistik vereint bisherige Anlagen 32 und 35

Honorarversand: Sprechstundenbedarf, fiktiv zugelassene Arzneimittel und sonstige Verordnungsausschlüsse künftig in einem Bericht

Die KVBW informiert seit dem Honorarversand fürs vierte Quartal 2014 (versendet im April 2015) mit einer neuen Anlage 36 über praxisspezifische Fehlverordnungen im Sprechstundenbedarf und bei den Einzelrezepten.

In Anlage 36 vereinen wir die bisherige Anlage 32 (Sprechstundenbedarf) und die Anlage 35 (Fiktiv zugelassene Arzneimittel) in einem Bericht. Zusätzlich warnen wir darin vor weiteren Verordnungsausschlüssen nach Anlage II (z. B. Lifestyle-Präparate) und Anlage III (z. B. Antihypotonika, Immunstimulantien) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).

Keine Fehlverordnungen – keine Anlage 36

Bitte beachten Sie, dass die Anlage 36 nur bei denjenigen Ärzten beigelegt wird, die in dem betreffenden Quartal tatsächlich fehlerhaften Sprechstundenbedarf, fiktiv zugelassene Arzneimittel bzw. nach Anlage II oder III AM-RL ausgeschlossene Arzneimittel verordnet haben. Wenn bei Ihrem Honorarversand keine Anlage 36 enthalten ist, dann bedeutet dies, dass Ihr Verordnungsverhalten diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.

Nicht in Anlage 36 enthalten sind Verordnungseinschränkungen nach Anlage III AM-RL, die eine patientenbezogene Betrachtung erfordern. Die Einhaltung dieser Anlage kann nur von Ihnen im Einzelfall geprüft werden – siehe externer G-BA-Link zur Arzneimittel-Richtlinie.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Seiten Regressgefahr und Sprechstundenbedarf.

Die Vertragsärzte in Baden-Württemberg erhalten in jedem Quartal zu ihren verordneten Leistungen informative Auswertungen und Ausgabenübersichten. Diese sind Bestandteil des Honorarversandes (Anlage 30ff) und werden zusätzlich im Dokumentenarchiv im KVBW Mitgliederportal zur Verfügung gestellt.