Masernschutzgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten

Informationen zur Nachweispflicht und Umsetzung der Masern-Impfung in der Praxis

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Im Folgenden haben wir alle wichtigen Informationen und Antworten zur Nachweispflicht sowie zur Umsetzung und Durchführung des Masernschutzgesetzes in Ihrer Praxis für Sie zusammengestellt.

Nachweispflicht

Nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und in medizinischen Einrichtungen müssen nachweisen, gegen Masern geimpft oder immun zu sein. Gleiches gilt für in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Kinder und Jugendliche.

Der Masernschutz wird entweder durch eine vollständige Dokumentation im Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachgewiesen (Muster Patientenformular Nachweis Masern-Schutz). Die Immunität kann durch einen Bluttest (Titerbestimmung) festgestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Masernschutzgesetzes ist die Titerbestimmung sowie das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung keine Leistung der GKV. Diese werden privat abgerechnet.

Unabhängig davon ist die Dokumentation im Impfausweis in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung Bestandteil der GKV-Versorgung. Sie wird mit der Abrechnung der Impfziffer abgegolten.

Durchführung der Masern-Impfung

Wer Anspruch auf eine Masern-Impfung zulasten der GKV hat, können Sie der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie entnehmen. Da es in Deutschland zurzeit keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff gibt, soll vorzugsweise ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) verwendet werden.

Seit Januar empfiehlt die STIKO bei beruflicher Indikation für eine Masern-Impfung zwei Impfdosen. Da diese Empfehlung noch nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie Anlage 1 umgesetzt ist, kann momentan bei beruflicher Indikation nur eine einmalige Impfung zulasten der GKV durchgeführt werden. Werden zwei Impfungen vom Arbeitgeber gefordert, muss die zweite Impfdosis derzeit privat verordnet und abgerechnet werden.

Welche Änderungen das Gesetz für Arztpraxen mit sich bringt, haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst, einen guten Überblick gibt auch die KBV-Praxisinformation.

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