Krankenbeförderung: Neue Pflegegrade bei der Verordnung

Änderung der Krankentransport-Richtlinie – alte Verordnungsvordrucke können weiterhin benutzt werden.

Ausschnitt aus Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“

Die zum Jahresanfang erfolgte Umstellung der bisherigen Pflegestufen (0 – 3) in Pflegegrade  (1 – 5) wirkt sich auch auf die Verordnung von Krankenfahrten für pflegebedürftige Patienten aus. Bisher konnten Fahrten zu ambulanten Behandlungen verordnet werden, wenn Patienten in Pflegestufe 2 oder 3 eingestuft waren.

Seit 1. Januar 2017 können diese Fahrten für Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 verordnet werden, wenn sie wegen dauerhafter (somatischer oder kognitiver) Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.

Hierbei gilt:

  • Bei Pflegegrad 4 und 5 ist von dauerhafter Mobilitätseinschränkung auszugehen.
  • Bei Pflegegrad 3 muss die Mobilitätseinschränkung im Einzelfall ärztlich beurteilt werden, wenn eine Einstufung ab 1. Januar 2017 erstmalig erfolgt.
  • Bei Patienten, die bis zum 31. Dezember 2016 in der Pflegestufe 2 eingestuft waren und ab dem 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft werden, ist keine gesonderte Feststellung der Mobilitätseinschränkung erforderlich und die Verordnung einer Krankenbeförderung kann ausgestellt werden.

Das Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ wird im Laufe des Jahres 2017 auf Bundesebene angepasst. Bis dahin dürfen die alten Vordrucke verwendet werden, es wird wie bisher das Kästchen „Merkzeichen „aG“, „Bl“ „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt“ angekreuzt.

Die vom Vertragsarzt ausgestellte Verordnung soll zusammen mit dem Einstufungsbescheid der Pflegekasse vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

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