Impfung gegen Japanische Enzephalitis ist in Ausnahmefällen Kassenleistung

Berufliche Impfung gegen Japanische Enzephalitis in Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen

Zukünftig kann unter folgenden Voraussetzungen gegen die Japanische Enzephalitis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung geimpft werden:

  • Personen, die als Laborpersonal gezielt mit vermehrungsfähigen Wildtypstämmen des Japanische Enzephalitis Virus (JEV) arbeiten
  • Personen, die aus beruflichen Gründen eine Reise in ein Endemiegebiet (Südost-Asien, weite Teile von Indien, Korea, Japan, China, West-Pazifik, Nordaustralien) während der Übertragungszeit unternehmen. Dies gilt besonders bei Reisen in aktuelle Ausbruchsgebiete, Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen), wiederholten Kurzzeitaufenthalten, voraussehbarem Aufenthalt in der Nähe von Reisfeldern und Schweinezucht (nicht auf ländliche Gebiete begrenzt). 

Die Japanische Enzephalitis wird mit der 89134 V für die erste Dosis und mit der 89134 W für die letzte Dosis abgerechnet. Bei einer Auffrischimpfung ist die 89134 X anzusetzen. Der Impfstoff wird auf Namen des Patienten verordnet. 

Impfungen gegen die Japanische Enzephalitis, die aufgrund einer Urlaubsreise vom Patient gewünscht werden, sind weiterhin privat zu verordnen und abzurechnen.

Weitere Neuerungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie 

Die SI-RL wurde außerdem um weitere Inhalte ergänzt. Versicherte haben nun nach SI-RL Anspruch auf eine Impfung zulasten der GKV, wenn diese in der Fachinformation eines Arzneimittels zwingend vorgeschrieben ist. 

Außerdem wurde der Grundsatz „Jeder Arzt darf impfen” aus dem Infektions­schutz­gesetz in die SI-RL aufgenommen. Über die relevante Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben wir im April informiert.

Die Änderungen der SI-RL durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sind am 15. August 2020 in Kraft getreten.