Höhere Impfvergütung und Besservergütung der ersten Sechsfachimpfung zum 1. Januar 2021
Der KVBW ist es in enger Kooperation mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) und den Kinderärzten sowie weiteren Mitgliedern der Vertreterversammlung gelungen, mit den Ersatz-, Betriebskranken- und Innungskrankenkassen sowie der Knappschaft (sogenannte „B 52-Kassen”) zum 1. Januar 2021 eine allgemeine Erhöhung der Impfleistungen zu vereinbaren. Insbesondere konnte für Ihre deutlich erhöhte Beratungstätigkeit im Rahmen der ersten Sechsfachimpfung ein zusätzlicher Aufschlag von 10 € auf diese erreicht werden.
Grundlage hierfür ist ein Entgegenkommen der genannten Krankenkassen in der gemeinsamen Anstrengung, die präventive Versorgung ihrer Versicherten zu verbessern – angesichts der Corona-bedingt hochproblematischen Finanzlage der GKV keine Selbstverständlichkeit.
Bisherige GOPs gelten weiterhin
Die Abrechnung der Sechsfachimpfung bei Versicherten im Kleinkindalter der Betriebs-, Ersatz- und Innungskrankenkassen sowie der KNAPPSCHAFT erfolgt – entgegen einer zwischenzeitlich anderslautenden Vorgabe in unserer Schnellinformation vom 14. Januar 2021 – wieder wie gewohnt einheitlich mit den bekannten Gebührenordnungspositionen:
- 89600 A (erste Dosen)
- 89600 B (letzte Dosis)