Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern

Leistung wird auch außerhalb der Toleranzzeiträume der Kinderrichtlinie des G-BA bezahlt. Höhere Vergütung der U-Untersuchungen ab 1. Januar 2017.

Für die Früherkennungs­untersuchungen bei Kindern (U1 – U9, J1) ist im Kinderschutz­gesetz Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KiSchG BW) eine Teilnahmepflicht verankert. Diese Verpflichtung soll dazu beitragen, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen die Früherkennungsuntersuchungen wahrnehmen und zwar grundsätzlich innerhalb des für die jeweilige Untersuchung vorgesehenen Toleranzzeitraumes (siehe Tabelle).

UntersuchungsstufeToleranzgrenze
U23. – 10. Lebenstag3. – 14. Lebenstag
U34. – 5. Lebenswoche 3. – 8. Lebenswoche
U43. – 4. Lebensmonat2. – 4 ½ Lebensmonat
U5 6. – 7. Lebensmonat5. – 8. Lebensmonat
U610. – 12. Lebensmonat 9. – 14. Lebensmonat
U721. – 24. Lebensmonat   20. – 27. Lebensmonat
U7a34. – 36. Lebensmonat33. – 38. Lebensmonat
U846. – 48. Lebensmonat43. – 50.Lebensmonat
U960. – 64. Lebensmonat 58. – 66. Lebensmonat
J1ab voll. 13. – voll. 14. Lebensjahr ab voll. 12.– voll. 15. Lebensjahr

Innerhalb dieser Zeiträume erfolgt die Abrechnung über die KVBW. Die GKV bzw. sonstigen Kostenträger (z. B. Sozialalamt bei Vorliegen eines Behandlungsscheines) bezahlen im Rahmen der üblichen Honorarabrechnung.

Außerhalb dieser Toleranzzeiten sind die Gesundheitsämter verpflichtet, diese Früherkennungsuntersuchungen nachzuholen oder können diese Aufgabe auch an die niedergelassenen Ärzte delegieren. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat dafür entsprechende Regelungen getroffen und den Kreisgesundheitsämtern zur Verfügung gestellt. Die Regelungen sind aufgrund der lokalen Zuständigkeiten und Gepflogenheiten jedoch unterschiedlich und müssen beim zuständigen Gesundheitsamt erfragt werden.

In der Regel können niedergelassene Kinder- und Jugendärzte nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Gesundheitsamt diesem eine Rechnung stellen und damit die Untersuchungen außerhalb des Toleranzzeitraumes zu den aktuellen EBM-Sätzen liquidieren.

Höhere Vergütung der U-Untersuchungen

Nach intensiven Beratungen hat der BA beschlossen, die Bewertungen der Kinder-
Früherkennungsuntersuchungen („U-Untersuchungen“) zum 1. Januar 2017 wie folgt zu
erhöhen

  • U2 bis U9 (GOP 01712 bis 01719): 401 Punkte (alt: 308 Punkte), 42,23 €
  • U7a (GOP 01723): 401 Punkte (alt: 355 Punkte), 42,23 €
  • J1 (GOP 01720): 355 Punkte, 37,38 €

Eine hiervon abweichende, einfachere Regelung gilt für Kinder von Asylbewerbern. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass der Patient über einen Behandlungs­schein verfügt. Befindet sich der Patient noch in der Landes­erst­aufnahmestelle (LEA), ist Kostenträger das Regierungs­präsidium. Nach der Registrierung, Erstuntersuchung durch Ärzte der LEA und Aufnahme des Asylantrags,  werden die Asylbewerber auf die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg verteilt; dann sind diese die jeweiligen Kostenträger. Der dem Patienten vom jeweiligen Kostenträger ausgestellte Behandlungs­schein, berechtigt dann den in Anspruch genommenen Vertragsarzt zur Abrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Früherkennungs­untersuchungen – auch außerhalb der Toleranz­zeiträume – über die KVBW. Gleiches gilt für gesetzlich vorgesehene Impfungen.

Somit können sich die behandelnden Ärzte ohne besondere Abstimmung darauf verlassen, dass ihre Leistung bezahlt wird, auch wenn die Untersuchung außerhalb des festgelegten Toleranz­zeitraums der jeweiligen Untersuchung stattfand.

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