Corona-Impfung: Diese KVBW-Mitglieder sind Prio-Gruppe 1
Unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Medizinpersonal in die Gruppe gehören, die zuerst den Impfstoff bekommt, legt die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) fest. Uns haben viele Fragen erreicht, welche unserer Mitglieder (inkl. Praxisteams) unter § 2 Nr. 4 und 5 ImpfV fallen und damit bereits zum jetzigen Zeitpunkt Impftermine vereinbaren können. Zu diesem Thema informiert der KVBW-Vorstand in einer aktuellen Schnellinformation.
Das Land Baden-Württemberg ist unserer Bitte nachgekommen, die Impfverordnung konkret auszulegen und zu benennen, welche ambulanten ärztlichen Einsatzbereiche höchste Priorität beim Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung begründen. Das sind:
- Corona-Schwerpunktpraxen (CSP)
- Onkologie-Praxen
- Pflegeheime
- Notfalldienst (NFD)
- Impfzentren
Die genannten Gruppen vereinbaren regulär unter Telefon 116117 oder online unter www.impfterminservice.de Termine in einem der Impfzentren (Ausnahme: Impfärzte und Medizinpersonal in Impfzentren wenden sich für die eigene Corona-Impfung direkt an das Impfzentrum, für das sie tätig sind.). Als „Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens“ gilt bei Vertragsärzten der Arztsuche-Ausdruck (mehr erfahren ») in Verbindung mit dem Arztausweis. Details zum Berechtigungsnachweis finden Sie in unserer Schnellinformation.
Für die Impfung folgende Dokumente mitbringen:
- Arztausweis
(bei Praxispersonal Lichtbildausweis und Arbeitgeberbescheinigung) - Ausdruck des Praxiseintrags aus der Arztsuche der KVBW
- Impfpass
- Code der Terminvereinbarung
Sie können unsere Mustervorlage einer Arbeitgeberbescheinigung nutzen, um Ihren Praxisbeschäftigten den Anspruch auf die Impfung zu bescheinigen.