Aufschläge für Praxisbesonderheiten auf aktueller Datenbasis

Honorarverteilung: Wichtiger Hinweis zur Neuberechnung ab dem 3. Quartal 2018

Ärzte mit einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung können für diese Praxis­besonderheiten individuelle Aufschläge auf den RLV-Fallwert beantragen. Ab dem 3. Quartal 2018 berechnen wir diese Fallwertaufschläge auf aktuellster Datenbasis.

In regelmäßigen Abständen prüfen wir die gewährten individuellen Aufschläge für anerkannte Praxisbesonderheiten auf Basis aktueller Abrechnungsdaten. Falls die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Aufschlag. Sind die Voraussetzungen zwar erfüllt, rechnet die Praxis die zugrundeliegenden Leistungen aber häufiger oder seltener ab als zuvor, passen wir die Höhe des Aufschlags entsprechend an. Bisher erfolgte diese Berechnung regelmäßig auf Basis der Abrechnungsergebnisse der Quartale 1/2015 bis 4/2015.

Zum 3. Quartal 2018 berechnen wir die Aufschläge für bereits gewährte Praxis­besonderheiten auf Basis der Abrechnungsdaten der Quartale 1/2017 bis 4/2017 neu. Das hat der Vorstand der KVBW in seiner Sitzung am 13. März 2018 beschlossen. Konnte für Ihre Praxis erneut ein Aufschlag ermittelt werden, ist dieser in der Mitteilung zur Höhe von RLV und QZV für das 3. Quartal 2018 ausgewiesen. Sofern der Aufschlag entfällt, haben wir Sie mit einem persönlichen Anschreiben entsprechend informiert.

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