Apps auf Rezept

Digitale Gesundheitsanwendungen lassen sich auf Muster 16 verordnen

Ärzte und psychologische Psychotherapeuten können ab sofort ihre Patienten mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) versorgen, die im neuen DiGA-Verzeichnis gelistet sind. Das sind Produkte, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf positiven Versorgungseffekt und Datenschutz geprüft hat. Zum Start des Verzeichnisses am 6. Oktober 2020 waren eine Tinnitus-App und eine Webanwendung für Patienten mit Angst- und Panikstörungen hinterlegt, zwischenzeitlich kamen noch Apps zur Anwendung bei Ein- und Durch­schlaf­störungen und bei Adipositas dazu.

Sie können Ihre Patienten mit digitalen Gesundheitsanwendungen versorgen, wenn Sie diese Anwendungen für zweckmäßig und medizinisch sinnvoll halten.

Zwei Möglichkeiten: DiGA auf Rezept oder Antrag bei der Kasse 

  • Auf dem Kassenrezept (Muster 16) wird die Bezeichnung der DiGA und die zugehörige Pharmazentralnummer (PZN) angegeben. Der Patient reicht das Rezept bei seiner Krankenkasse ein und bekommt einen Freischaltcode.
  • Patienten, die ihrer Krankenkasse einen Nachweis über eine entsprechende Diagnose vorlegen, erhalten die DiGA auch ohne ärztliche Verordnung. Sie beantragen den Freischaltcode direkt bei ihrer Krankenkasse. Ärzte oder Therapeuten müssen dafür keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen. 

Mithilfe des Freischaltcodes kann der Patient die App oder Webanwendung auf der entsprechenden Plattform aktivieren und downloaden.

Näheres zu den relevanten Patientengruppen (Indikationen, Kontraindikationen, Alter), die PZN, die Verordnungs- und die gesamte Anwendungsdauer sind auf der Homepage des BfArM im DiGA-Verzeichnis unter „Informationen für Fachkreise“ hinterlegt. Außerdem sind Informationen zur Mitwirkung der Ärzte und Psychotherapeuten sowie Angaben zum medizinisch-wissenschaftlichen Hintergrund aufgeführt.

Vergütungsregelung steht noch aus

Wie die ärztlichen Leistungen für die Beratung des Patienten und die Auswertung der gesammelten Daten nach EBM vergütet werden, muss noch auf Bundesebene vereinbart werden. Sobald jedoch eine App im DiGA-Verzeichnis gelistet ist, ist sie verordnungsfähig, unabhängig von der Abrechnung der ärztlichen Leistung. Bis zur Entscheidung über die Vergütung können Patienten ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Gesundheits-App im Wege der Kostenerstattung (Paragraf 13 Absatz 1 SGB V) in Anspruch nehmen.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse. Sie sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Der gesetzliche Anspruch wurde mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) geschaffen. Die Kosten fließen nicht ins Arzneimittel-Verordnungsvolumen ein.

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