Änderungen bei Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad 3, 4 und 5 oder Schwerbehinderung

Keine Genehmigung für Fahrten zu ambulanten Behandlungen mehr notwendig

Durch eine Neuerung im Pflegepersonalstärkungsgesetz soll die Krankenbeförderung pflegebedürftiger und schwerbehinderter Patienten zur ambulanten Behandlung und zurück nach Hause oder ins Heim erleichtert werden.

Ab Januar 2019 müssen folgende Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die Verordnung nicht mehr bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen:

  • Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG” für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl” für Blindheit oder „H” für Hilflosigkeit,
  • Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Weiterhin ist eine Genehmigung erforderlich für:

  • Patienten die aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen Krankentransportwagen benötigen z. B. wegen einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder einer fachgerechten Lagerung,
  • Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen, z. B. bei einer Dialysebehandlung, einer onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie,
  • vergleichbare Fälle.

Das Verordnungsformular Muster 4 soll frühzeitig ausgestellt werden, damit Patienten genügend Zeit haben, die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

Grundsätzlich muss eine Krankenbeförderung für gesetzlich versicherte Patienten in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Es sollte zunächst immer geprüft werden, ob der Patient mit Bus, Bahn oder dem eigenen Auto fahren oder gefahren werden kann. Das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot ist auch dann zu beachten, wenn die Genehmigungspflicht für ärztlich verordnete Krankenfahrten entfällt.

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