Corona-Regeln für Praxen: Was aktuell noch gilt

Keine Testpflicht, keine Impfpflicht und keine Maskenpflicht mehr für das Praxispersonal

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar 2023 ausgelaufen. Die Bundesregierung hat das vorzeitige Ende der Corona-Regeln am Arbeitsplatz beschlossen und verlangt keine speziellen Hygienekonzepte wegen SARS-CoV-2 mehr. Arbeitgeber können künftig wieder eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Grundlage dafür sind die Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen, die schon vor der Pandemie galten.

Eigenverantwortung statt staatlicher Vorgaben

Bis einschließlich 1. Februar 2023 waren Sie als Praxisinhaber gehalten, Ihrem Personal Tests zur regelmäßigen Testung auf das Corona-Virus zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot war für die Beschäftigten zuletzt freiwillig und musste somit nicht angenommen werden. Die Testpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestand schon seit Frühjahr 2022 nicht mehr. Seit Januar 2023 ist auch die einrichtungs­bezogene Impfpflicht passé.

Nachdem die Corona-Arbeitsschutz­verordnung aufgehoben wurde, entfällt Ihre Verpflichtung, Tests für das Personal zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie weiterhin Schnelltests für Ihr Praxisteam anbieten möchten, können Sie die Sachkosten dafür noch bis 28. Februar 2023 über die GOP 88312 TestV abrechnen. Ab März 2023 sind keine präventiven Coronatests bei asymptomatischen Personen mehr abrechen­bar, da der Testanspruch laut Coronavirus-Testverordnung zum Monatswechsel endet.

Testpflicht in Kliniken- und Pflegeeinrichtungen endet vorzeitig

Die Testnach­weispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten soll nach Plänen von Bund und Ländern vorzeitig zum 1. März 2023 auslaufen. Bis zum 7. April 2023 gilt im gesamten Bundesgebiet eine FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Krankenhäusern, Pflege­ein­richt­ungen sowie in ärztlichen und therapeutischen Praxen und bei der Dialyse. Grundlage ist das Infektions­schutzgesetz (IfSG).